Fundstelle GVBl. 2024 S. 651

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Verordnung

754-4-1-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Bergbau, Bodenforschung, Energiewirtschaft, Wasserwirtschaft
  • Energieversorgung und Energieeinsparung

754-4-1-W

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften

vom 18. Dezember 2024

Auf Grund

  • des § 33 Abs. 1 bis 4 Satz 1 und Abs. 5 des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) und
  • des § 94 Satz 1 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist, in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Zuständigkeitsgesetzes (ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 246, BayRS 2015-1-V), das zuletzt durch § 1 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist,

verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1

Die Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn) vom 22. Januar 2002 (GVBl. S. 18, BayRS 754-4-1-W), die zuletzt durch Verordnung vom 26. November 2024 (GVBl. S. 587) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Die Sätze 1 und 2 gelten für Befreiungen nach § 103 Abs. 1 GEG entsprechend.“

2.Nach § 7 wird folgender Teil 3 eingefügt:

„Teil 3

Wärmeplanungsgesetz

§ 8

Zuständigkeiten

(1) 1Planungsverantwortliche Stellen im Sinne des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) sind die Gemeinden. 2Sie sind verpflichtet, für ihr jeweiliges Gemeindegebiet allein oder gemeinsam mit anderen Gemeinden Wärmepläne nach Maßgabe des Wärmeplanungsgesetzes unter Einhaltung der in § 4 Abs. 2 WPG genannten Zeitpunkte zu erstellen, soweit die Pflicht zur Wärmeplanung nicht gemäß § 5 Abs. 2 WPG entfällt. 3Die Gemeinden nehmen die Pflichten und Aufgaben in eigener Verantwortung wahr, soweit Bundes- oder Landesrecht nicht entgegensteht.

(2) Die Entscheidung nach § 26 Abs. 1 WPG trifft die örtlich zuständige planungsverantwortlichen Stelle.

(3) Im Übrigen ist das Landesamt für Maß und Gewicht für den Vollzug des Wärmeplanungsgesetzes zuständig.

§ 9

Vereinfachtes Verfahren

(1) Gemeinden, in denen zum 1. Januar 2024 weniger als 10 000 Einwohner gemeldet waren, können ein vereinfachtes Verfahren im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 22 WPG nach Maßgabe des Abs. 2 durchführen.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann verzichtet werden auf:

1.eine kartografische Darstellung der Bestands­analyse gemäß Anlage 2 Abschnitt I Nr. 2 WPG für

a)den Anteil der Energieträger am jährlichen Endenergieverbrauch für Wärme auf Bau­blockebene gemäß Nr. 3 der Anlage 2 Abschnitt I Nr. 2 WPG;

b)die Anzahl dezentraler Wärmeerzeuger auf Baublockebene gemäß Nr. 4 der Anlage 2 Abschnitt I Nr. 2 WPG mit Ausnahme der Wärmeerzeuger von erneuerbaren Energien;

c)den überwiegenden Gebäudetyp in bau­blockbezogener Form gemäß Nr. 5 der Anlage 2 Abschnitt I Nr. 2 WPG, soweit zumindest eine sektorale Zuordnung in die Verbrauchssektoren Haushalt, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen, Industrie sowie öffentliche Liegenschaften dargestellt wird;

d)die überwiegende Baualtersklasse der Gebäude in baublockbezogener Form gemäß Nr. 6 der Anlage 2 Abschnitt I Nr. 2 WPG;

e)bestehende, geplante oder genehmigte Gasspeicher gemäß Nr. 10 der Anlage 2 Abschnitt I Nr. 2 WPG;

2.die räumlich differenzierte Darstellung der abgeschätzten Potenziale zur Energieeinsparung durch Wärmebedarfsreduktion gemäß Anlage 2 Abschnitt II Satz 4 WPG;

3.die Darstellung von Teilgebieten mit erhöhtem Energieeinsparpotenzial gemäß § 18 Abs. 5 WPG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt IV Abs. 4 WPG;

4.die unverzügliche, gesonderte Veröffentlichung der jeweiligen Ergebnisse der Bestandsanalyse und Potenzialanalyse nach § 13 Abs. 2 WPG; es genügt die gemeinsame Veröffentlichung der jeweiligen Ergebnisse zusammen mit dem Entwurf nach § 13 Abs. 3 WPG.

§ 10

Anzeige des Wärmeplans

1Die planungsverantwortliche Stelle hat den nach § 23 WPG beschlossenen und veröffentlichten Wärmeplan der nach § 8 Abs. 3 zuständigen Stelle innerhalb von drei Monaten nach Beschlussfassung anzuzeigen. 2Soweit hierfür eine digitale Plattform und digitale Vorlagen zur Datenübertragung seitens des Freistaates Bayern bereitgestellt werden, sind diese verpflichtend zur Übermittlung des Wärmeplans zu verwenden.“

3.Der bisherige Teil 3 wird Teil 4.

4.Der bisherige § 8 wird § 11 und Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2§ 7 Abs. 1 Satz 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.“

§ 2

Diese Verordnung tritt am 2. Januar 2025 in Kraft.

München, den 18. Dezember 2024

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder