Fundstelle GVBl. 2024 S. 70

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Verordnung

2030-2-31-F
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Beamte
  • Rechtsverordnungen zum Beamtenrecht

2030-2-31-F

Verordnung zur Änderung der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung

vom 9. April 2024

Auf Grund des Art. 93 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch Verordnung vom 4. Oktober 2023 (GVBl. S. 595) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1

Die Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV) vom 28. November 2017 (GVBl. S. 543; 2019 S. 328, BayRS 2030-2-31-F), die zuletzt durch Verordnung vom 28. Februar 2023 (GVBl. S. 93) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 10 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. d wird wie folgt geändert:

aa)Doppelbuchst. bb wird aufgehoben.

bb)Doppelbuchst. cc wird Doppelbuchst. bb.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Satznummerierung „1“ und die Angabe „und bb“ gestrichen.

bb)Satz 2 wird aufgehoben.

c)Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Zur Betreuung eines erkrankten Kindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist sowie zur Begleitung eines solchen Kindes bei einer stationären Behandlung kann Beamten bei entsprechendem Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Dienstbefreiung bis zu 80 % des Ausmaßes gewährt werden, auf das Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung von der Arbeit nach § 45 SGB V geltend machen können. 2Für die verbleibenden 20 % besteht ein Anspruch auf Freistellung nach § 13. 3Für den nach § 45 Abs. 1 SGB V erforderlichen Nachweis gilt § 16 Abs. 2 entsprechend. 4§ 3 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.“

d)In Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „ , deren Dienst- oder Anwärterbezüge – ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung – im Monat des Beginns der Freistellung ein Zwölftel der Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten,“ gestrichen und die Wörter „des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Angabe „SGB V“ ersetzt.

2.In § 26a Abs. 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)“ gestrichen.

3.§ 27 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird aufgehoben.

b)Abs. 3 wird Abs. 2 und die Angabe „Abs. 2“ wird gestrichen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.

München, den 9. April 2024

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder