Fundstelle GVBl. 2024 S. 71

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Verordnung

210-3-2-I
  • Verwaltung
  • Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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210-3-2-I

Verordnung zur Änderung der Meldedatenverordnung

vom 11. April 2024

Auf Grund des Art. 11 Nr. 4 und 7 des Bayerischen Gesetzes zum Melde-, Pass- und Personalausweiswesen (BayGMPP) vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 178, BayRS 210-3-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 10. März 2023 (GVBl. S. 91) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration:

§ 1

Die Meldedatenverordnung (MeldDV) vom 15. September 2015 (GVBl. S. 357, BayRS 210-3-2-I), die zuletzt durch Verordnung vom 30. Juni 2023 (GVBl. S. 362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 4 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Außerbayerische Stellen können Daten gemäß Art. 7 Abs. 4 BayGMPP abrufen, wenn die Abrufe über eine zentrale Stelle des anfragenden Bundeslandes erfolgen oder die Abrufberechtigung dort in anderer Weise festgestellt wurde.“

2.§ 13 wird aufgehoben.

3.§ 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Satz 2 wird Satz 3, nach den Wörtern „1. Oktober des“ wird das Wort „jeweiligen“ und nach den Wörtern „auch dieser Kinder“ die Wörter „nach Satz 1 und 2“ eingefügt.

b)Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

c)In Satz 5 werden die Wörter „Satz 3 und 4“ durch die Wörter „den Sätzen 2 bis 4“ ersetzt.

4.§ 16 wird aufgehoben.

5.In § 17 Abs. 1 Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 wird die An­gabe „70.“ durch die Angabe „76.“ ersetzt.

6.In § 24 Abs. 3 wird das Wort „Paßgesetzes“ durch das Wort „Passgesetzes“ ersetzt.

7.§ 25 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und die Angabe „Pass- und Personalausweisdatenabrufverordnung (PPDAV)“ durch die Angabe „Pass-, Personalausweis- und eID-Karte-Datenabrufverordnung“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.

München, den 11. April 2024

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Joachim Herrmann, Staatsminister