210-3-2-I
Verordnung zur Änderung der Meldedatenverordnung
vom 11. April 2024
Auf Grund des Art. 11 Nr. 4 und 7 des Bayerischen Gesetzes zum Melde-, Pass- und Personalausweiswesen (BayGMPP) vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 178, BayRS 210-3-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 10. März 2023 (GVBl. S. 91) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration:
§ 1
Die Meldedatenverordnung (MeldDV) vom 15. September 2015 (GVBl. S. 357, BayRS 210-3-2-I), die zuletzt durch Verordnung vom 30. Juni 2023 (GVBl. S. 362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 4 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Außerbayerische Stellen können Daten gemäß Art. 7 Abs. 4 BayGMPP abrufen, wenn die Abrufe über eine zentrale Stelle des anfragenden Bundeslandes erfolgen oder die Abrufberechtigung dort in anderer Weise festgestellt wurde.“
2.§ 13 wird aufgehoben.
3.§ 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)Satz 2 wird Satz 3, nach den Wörtern „1. Oktober des“ wird das Wort „jeweiligen“ und nach den Wörtern „auch dieser Kinder“ die Wörter „nach Satz 1 und 2“ eingefügt.
b)Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
c)In Satz 5 werden die Wörter „Satz 3 und 4“ durch die Wörter „den Sätzen 2 bis 4“ ersetzt.
4.§ 16 wird aufgehoben.
5.In § 17 Abs. 1 Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „70.“ durch die Angabe „76.“ ersetzt.
6.In § 24 Abs. 3 wird das Wort „Paßgesetzes“ durch das Wort „Passgesetzes“ ersetzt.
7.§ 25 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und die Angabe „Pass- und Personalausweisdatenabrufverordnung (PPDAV)“ durch die Angabe „Pass-, Personalausweis- und eID-Karte-Datenabrufverordnung“ ersetzt.
b)Abs. 2 wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.
München, den 11. April 2024
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Joachim Herrmann, Staatsminister