Fundstelle GVBl. 2024 S. 78

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Gesetz

1100-1-I

  • Staats- und Verfassungsrecht
  • Staatliche Organisationen
  • Staatsorgane
  • Landtag

1100-1-I

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Abgeordnetengesetzes

vom 14. Mai 2024

§ 1
Änderung des Bayerischen Abgeordnetengesetzes

Das Bayerische Abgeordnetengesetz (BayAbgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. März 1996 (GVBl. S. 82, BayRS 1100-1-I), das zuletzt durch die §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2021 (GVBl. S. 654) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Der Überschrift des Ersten Teils wird das Wort „ , Ordnungsmaßnahmen“ angefügt.

2.In Art. 8 Abs. 1 Satz 8 wird das Wort „Landtagspräsidiums“ durch das Wort „Präsidiums“ ersetzt.

3.Nach Art. 4 wird folgender Art. 4a eingefügt:

„Art. 4a

Ordnungsmaßnahmen

(1) 1Wegen einer erheblichen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Landtags im Rahmen einer Sitzung oder einer Sitzungsfolge der Vollversammlung kann das Präsidium gegen ein Mitglied des Landtags ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 2 000 Euro festsetzen. 2Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf bis zu 4 000 Euro. 3Ein Wiederholungsfall im Sinn von Satz 2 liegt vor, wenn gegenüber dem Mitglied des Landtags innerhalb derselben Sitzung oder Sitzungsfolge bereits ein Ordnungsgeld festgesetzt wurde. 4Bei einem besonders schweren Verstoß gegen die Ordnung oder die Würde des Landtags kann das Präsidium ein Mitglied des Landtags für die Dauer der Sitzung aus dem Saal verweisen. 5Das Präsidium kann den Sitzungsausschluss mit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 4 000 Euro verbinden. 6Die Vollversammlung kann auf Empfehlung des Präsidiums das Mitglied des Landtags von der Teilnahme an höchstens zehn weiteren Sitzungen der Vollversammlung und Sitzungen weiterer Gremien des Landtags ausschließen. 7Für die Sitzungen der Ausschüsse finden die Sätze 1 bis 5 entsprechende Anwendung. 8Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag.

(2) 1Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Hausordnung des Bayerischen Landtags kann die Präsidentin oder der Präsident gegen ein Mitglied des Landtags ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 2 000 Euro festsetzen. 2Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf bis zu 4 000 Euro; ein Wiederholungsfall liegt in der Regel vor, wenn das betroffene Mitglied innerhalb von sechs Monaten erneut Anlass für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Hausordnung gegeben hat.

(3) Das Ordnungsgeld kann mit der monatlichen Entschädigung nach Art. 5 verrechnet werden.

(4) 1Zuständiges Gericht für Streitigkeiten über Maßnahmen und Entscheidungen nach den Abs. 1 und 2 ist der Verfassungsgerichtshof (Art. 67 der Verfassung). 2Auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof finden die besonderen Verfahrensvorschriften über Verfassungsstreitigkeiten sinngemäß Anwendung (Art. 49 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof).“

4.Art. 5 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „8 183 Euro“ durch die Angabe „9 215 Euro“ ersetzt.

b)In Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „1. Juli 2019, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022 und zum 1. Juli 2023“ durch die Wörter „1. Juli 2024, 1. Juli 2025, 1. Juli 2026, 1. Juli 2027 und zum 1. Juli 2028“ ersetzt.

5.Art. 6 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 Satzteil nach Nr. 3 wird die Angabe „3 453 Euro“ durch die Angabe „3 984 Euro“ ersetzt.

bb)In Satz 2 wird das Wort „landeseigener“ gestrichen.

b)Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Mitglieder des Bayerischen Landtags haben das Recht zur freien Fahrt auf allen staatlichen Verkehrseinrichtungen in Bayern und zur Nutzung aller Züge der Deutschen Bahn AG in Bayern sowie aller Nahverkehrszüge in Bayern.“

6.In Art. 26 Satz 1 wird das Wort „Dritten“ durch das Wort „Zweiten“ ersetzt.

7.Nach Art. 27 wird folgender Art. 27a eingefügt:

„Art. 27a

Regelungen des Präsidiums

(1) 1Das Präsidium kann Regelungen zum Vollzug der Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes treffen. 2Dies betrifft insbesondere Leistungen, Datenaustausch und Kommunikation mit den Mitgliedern sowie den ehemaligen Mitgliedern des Landtags und deren Hinterbliebenen.

(2) Das Landtagsamt ist berechtigt, Bescheide und Verwaltungsleistungen ausschließlich digital bereitzustellen und zu erbringen.

(3) Das Landtagsamt hat den Mitgliedern des Landtags eine nichtdigitale Beratung anzubieten.“

8.In Art. 34 Abs. 1 Satzteil vor Nr. 1 und Abs. 2 Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „in Textform“ jeweils durch die Wörter „in digitaler Form“ ersetzt.

9.In Art. 40 Nr. 1 werden nach dem Wort „Umfang“ die Wörter „sowie die digitale Form“ eingefügt.

§ 2
Weitere Änderung des Bayerischen Abgeordnetengesetzes

Art. 25 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. März 1996 (GVBl. S. 82, BayRS 1100-1-I), das zuletzt durch § 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

§ 3
Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2024 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 1. Juli 2024 in Kraft.

München, den 14. Mai 2024

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder