792-2-W
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes
vom 23. April 2024
Auf Grund des Art. 29 Abs. 5 Satz 1 und Art. 33 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Bayerischen Jagdgesetzes (BayJG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 792-1-L) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 11 des Gesetzes vom 22. April 2022 (GVBl. S. 102) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:
§ 1
Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG) vom 1. März 1983 (GVBl. S. 51, BayRS 792-2-W), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Dezember 2023 (GVBl. S. 643) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 11a wird wie folgt gefasst:
„§ 11a
Jagdlicher Einsatz von Nachtsichttechnik
1Bei der Jagd auf Schwarzwild, dem Haarwild unterfallendes Raubwild und Nutria dürfen künstliche Lichtquellen, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Ziels und Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, verwendet werden. 2Waffenrechtliche Vorschriften bleiben hiervon unberührt.“
2.In § 18 werden der Nr. 1 die Wörter „Mink (Neovison vison)“ in einer neuen Zeile angefügt.
3.In § 19 Abs. 1 werden der Nr. 2 die Wörter „Mink (Neovison vison)“ in einer neuen Zeile angefügt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 17. Mai 2024 in Kraft.
München, den 23. April 2024
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Hubert Aiwanger, Staatsminister