Fundstelle GVBl. 2024 S. 81

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Verordnung

2230-7-1-1-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines

2230-7-1-1-K

Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz

vom 26. April 2024

Auf Grund des Art. 5 Abs. 3 und des Art. 60 Nr. 1, 2, 8 und 11 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455, 633, BayRS 2230-7-1-K), das zuletzt durch die §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 445), durch Verordnung vom 21. Juli 2023 (GVBl. S. 510) und durch die §§ 4 bis 6 des Gesetzes vom 10. August 2023 (GVBl. S. 495) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:

§ 1

Die Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz (AVBaySchFG) vom 23. Januar 1997 (GVBl. S. 11, BayRS 2230-7-1-1-K), die zuletzt durch Verordnung vom 15. Januar 2024 (GVBl. S. 24) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Nach § 13b wird folgender § 13c eingefügt:

„§ 13c

Finanzierung schulischer Digitalinfrastruktur, staatliche Zuweisungen (zu Art. 5 Abs. 3, Art. 30 BaySchFG)

(1) 1Die pauschalierten Zuweisungen nach Art. 5 Abs. 3 BaySchFG werden auf der Grundlage einer stichprobenbasierten Erhebung der Ist-Kosten festgesetzt. 2Erhoben werden folgende Kostengruppen, soweit sie die technische Administration, Wartung und Pflege der schulischen Digitalinfrastruktur be­treffen:

1.Kosten für eigenes Personal der Schulaufwands­träger,

2.Kosten für Verträge mit externen Dienstleistern,

3.Kosten für Werkzeuge und Dienste.

3In der Kostengruppe 1 nach Satz 2 Nr. 1 werden für kommunale Beamte und Tarifangestellte die Kosten eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst sowie im Einzelfall vertraglich geregelte Zulagen und Zuschläge für IT-Fachkräfte berücksichtigt. 4In der Kostengruppe 2 nach Satz 2 Nr. 2 werden mit Ausnahme von Material- oder Sachkosten die Kosten berücksichtigt, die bei Inanspruchnahme von Einzelbeauftragung­en, Rahmenverträgen mit festgelegten Kontingenten oder Pauschalverträgen anfallen. 5Die Kostengruppe 3 nach Satz 2 Nr. 3 umfasst die Lizenzen für eine Geräteverwaltung der schulisch genutzten End­ge­räte sowie Wartungskosten für Office-Pakete und Videokonferenzlösungen.

(2) Die Höhe der pauschalierten Zuweisung wird wie folgt ermittelt:

1.die nach Abs. 1 Satz 1 erhobenen Ist-Kosten werden gemäß dem Anteil der von der Erhebung umfassten Vollzeitschülerinnen und -schüler an der Gesamtvollzeitschülerzahl nach den Amtlichen Schuldaten des dem Erhebungszeitpunkt vorangegangenen Schuljahres zu Gesamtkosten hochgerechnet, wobei

a)die Kosten nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 mit Ausnahme statischer Entgeltbestandteile und einmaliger oder monatlicher Sonderzahlungen und die Kosten nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 um die Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst für die beiden dem Jahr der erhobenen Ist-Kosten folgenden Kalenderjahre fortgerechnet werden und

b)zur Ermittlung der Vollzeitschülerzahlen

aa)Schülerinnen und Schüler in Teilzeitklassen an beruflichen Schulen mit dem Faktor 0,40,

bb)Schülerinnen und Schüler in Teilzeitklassen an Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung mit dem Faktor 0,55 und

cc)alle anderen Schülerinnen und Schüler mit dem Faktor 1,0

berücksichtigt werden;

2.die Hälfte der nach Nr. 1 ermittelten Gesamtkosten wird gleichmäßig auf die Gesamtheit der Vollzeitschülerinnen und -schüler verteilt, wobei allgemeinbildende Schulen mit einer Schülerzahl von weniger als 50 Schülerinnen und Schülern mit einer Schülerzahl von 50 angesetzt und Schülerinnen und Schüler an Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen und Fachakademien im Sinn des Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 BayEUG sowie an Förderschulen im Sinn des Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 BayEUG mit dem Faktor 1,20 gewichtet werden.

(3) Das Landesamt berechnet im jeweiligen Haushaltsjahr auf der Grundlage der Schülerzahlen zum vorangehenden Stichtag der Amtlichen Schuldaten die pauschalierten Zuweisungen und erlässt die Zuweisungsbescheide gegenüber den Schulaufwandsträgern.

(4) Die staatlichen Zuweisungen sind in die folgenden Haushaltsjahre übertragbar.“

2.§ 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.

b)Satz 2 wird aufgehoben.

3.Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)Der Nr. 2.11 werden die Wörter „ , sowie Kosten für Softwareüberlassung oder Einräumung des Zugangs zu bereitgestellten Online-Services, z.B. Softwaremiete“ angefügt.

b)In Nr. 2.19 werden nach der Angabe „(UGr 935)“ die Wörter „und Erwerb von immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens (UGr 934)“ eingefügt.

c)Nr. 3.2.2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „5“ ersetzt.

bb)In Satz 2 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „2,5“ ersetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 17. Mai 2024 in Kraft.

München, den 26. April 2024

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Anna Stolz, Staatsministerin