Fundstelle GVBl. 2024 S. 86

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Verordnung

1102-2-S

  • Staats- und Verfassungsrecht
  • Staatliche Organisationen
  • Staatsorgane
  • Staatsregierung

1102-2-S

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung

vom 14. Mai 2024

Auf Grund des Art. 53 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch Gesetze vom 11. November 2013 (GVBl. S. 638, 639, 640, 641, 642) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1

Die Verordnung über die Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung (StRGVV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 31, BayRS 1102-2-S), die zuletzt durch Verordnung vom 14. September 2020 (GVBl. S. 566) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Medien­förderung,“ die Wörter „Film, Filmförderung,“ eingefügt und nach der Angabe „§ 14 Nr. 10“ wird die Angabe „und 11“ gestrichen.

2.§ 2 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 9 werden die Wörter „und Forsten“ durch die Wörter „ , Forsten und Tourismus“ ersetzt.

b)In Nr. 11 werden die Wörter „und Pflege“ durch die Wörter „ , Pflege und Prävention“ ersetzt.

3.§ 8 Satz 1 Nr. 4 Buchst. e wird aufgehoben.

4.§ 9 wird wie folgt geändert:

a)Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Buchst. c wird wie folgt geändert.

aaa)Dem Doppelbuchst. aa werden die Wörter „ , soweit nicht § 11 Nr. 12“ angefügt.

bbb)Doppelbuchst. gg wird aufgehoben.

ccc)Doppelbuchst. hh wird Doppelbuchst. gg.

bb)In Buchst. d Doppelbuchst. aa wird die Angabe „Nr. 10“ durch die Angabe „Nr. 9“ ersetzt.

b)In Nr. 4 Buchst. c wird der Punkt am Ende gestrichen.

c)Die folgenden Nrn. 5 und 6 werden angefügt:

„5.Jagd

6.Bayerische Staatsforsten.“

5.§ 10 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

a)Buchst. d wird wie folgt gefasst:

„d)Veterinärwesen einschließlich Aus- und Fortbildung, Tierschutz, Tierseuchen, Futtermittel und Tierarzneimittel, soweit nicht § 11 Nr. 1 Buchst. f oder § 13 Satz 1 Nr. 4“.

b)In Buchst. i wird das Wort „ , Röntgenverordnung“ gestrichen.

6.§ 11 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift und im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „und Forsten“ jeweils durch die Wörter „ , Forsten und Tourismus“ ersetzt.

b)Der Nr. 1 wird folgender Buchst. f angefügt:

„f)Veterinärkontrollen und zugehöriger Vollzug in landwirtschaftlichen Betrieben einschließlich des Tierschutzes bei Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere“.

c)In Nr. 2 werden die Wörter „und Bayerische Staatsforsten“ gestrichen.

d)In Nr. 4 wird das Wort „Jagd,“ gestrichen.

e)In Nr. 10 wird der Punkt am Ende gestrichen.

f)Die folgenden Nrn. 11 und 12 werden angefügt:

„11.Tourismus

12.Gastronomie, Gastgewerbe.“

7.§ 13 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift werden die Wörter „und Pflege“ durch die Wörter „ , Pflege und Prävention“ ersetzt.

b)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „und Pflege“ durch die Wörter „ , Pflege und Prä­ven­tion“ ersetzt.

bb)In Nr. 16 werden die Wörter „und gg oder Nr. 4“ durch die Wörter „oder Nr. 4 oder § 11 Nr. 11 oder Nr. 12“ ersetzt.

8.§ 14 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 2 werden nach dem Wort „Verwaltung,“ die Wörter „Unterstützung der Kommunen in der digitalen Verwaltung,“ eingefügt.

b)Nr. 10 wird aufgehoben.

c)Nr. 11 wird Nr. 10.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 8. November 2023 in Kraft.

München, den 14. Mai 2024

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder