Fundstelle GVBl. 2024 S. 89

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Verordnung

2038-3-3-11-J
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Fachliche Schwerpunkte

2038-3-3-11-J

Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen

vom 3. Mai 2024

Auf Grund des Art. 22 Abs. 7 Satz 4 und des Art. 67 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313) geändert worden ist, und des Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes (SiGjurVD) vom 27. Dezember 1999 (GVBl. S. 529, BayRS 302-1-J), das zuletzt durch § 6 des Gesetzes vom 10. März 2023 (GVBl. S. 80) geändert worden ist, verordnen die Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration, der Justiz, für Wissenschaft und Kunst, der Finanzen und für Heimat sowie für Familie, Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses:

§ 1

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) vom 13. Oktober 2003 (GVBl. S. 758, BayRS 2038-3-3-11-J), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 17. November 2022 (GVBl. S. 680) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 10 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die Geltendmachung hat im Fall der Abgabe einer schriftlichen Arbeit in der Regel nicht später als am Prüfungstag zu erfolgen.“

2.§ 15 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 3 Nr. 2 werden das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ ersetzt und die Wörter „oder unverzüglich nach Ablegung der mündlichen Prüfung“ gestrichen.

bb)In Satz 4 wird nach der Angabe „Satz 2“ die Angabe „und Abs. 2“ eingefügt.

b)Dem Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Sofern in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung an einem Prüfungsort die voraussichtliche Zahl der Prüfungsteilnehmer, die die elektro­nische Fertigung der Prüfungsarbeiten gewählt haben, die Zahl der hier zur Verfügung stehenden elektronischen Prüfungsarbeitsplätze übersteigt, kann Prüfungsteilnehmern, die die Prüfung zur Verbesserung der Prüfungsgesamtnote wiederholen, ein anderer Prüfungsort zugewiesen werden.“

3.In § 20 Abs. 3 Satzteil vor Nr. 1 werden nach dem Wort „Prüfungsausschusses“ die Wörter „für ihren Prüfungsort“ eingefügt.

4.In § 21 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „– DRiG – (§§ 5, 109 und 110)“ durch die Angabe „(DRiG)“ ersetzt.

5.In § 26 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „unverzüglich nach Antragsübermittlung“ durch die Wörter „dem Antrag elektronisch beizufügenden sowie die unverzüglich nach Antragsübermittlung schriftlich“ ersetzt.

6.In § 27 Abs. 3 werden nach dem Wort „Bewerbern“ die Wörter „bei Einwilligung in eine elektronische Mitteilung elektronisch, ansonsten“ eingefügt.

7.§ 30 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 3 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

bb)In Satz 4 werden nach dem Wort „Arbeit“ die Wörter „in dem durch die bisherigen Bewertungen gegebenen Rahmen“ eingefügt und das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

b)Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird das Wort „kann“ durch die Wörter „sowie die Örtlichen Prüfungsleiter können“ ersetzt.

bb)In Satz 2 werden die Wörter „seiner Zustimmung“ durch die Wörter „Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses“ ersetzt.

8.§ 36 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 Satz 2 wird nach der Angabe „und 3“ die Angabe „sowie Abs. 2“ eingefügt.

b)In Abs. 3 wird das Wort „gelten“ durch die Wörter „Satz 1 und 2 gilt“ ersetzt.

9.In § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satzteil vor Buchst. a wird die Angabe „Art. 48 Abs. 2 bis 4 BayHSchG“ durch die Wörter „Art. 93 Abs. 2 und 3 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG)“ ersetzt.

10.In § 38 Satz 2 werden die Angabe „Art. 58 BayHSchG“ durch die Angabe „Art. 80 BayHIG“ und die Angabe „Art. 61 BayHSchG“ durch die Angabe „Art. 84 BayHIG“ ersetzt.

11.In § 43 Satz 1 wird die Angabe „Art. 63 BayHSchG“ durch die Angabe „Art. 86 BayHIG“ ersetzt.

12.§ 46 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Die Aufnahme ist in elektronischer Form unter Verwendung des von den Präsidenten der Oberlandesgerichte zur Verfügung gestellten elektronischen Formulars zu beantragen.“

b)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und die Wörter „Bewerbungsgesuch beizufügenden“ werden durch die Wörter „Antrag elektronisch beizufügenden sowie die unverzüglich nach Antragsübermittlung schriftlich nachzureichenden“ ersetzt.

13.§ 48 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 werden nach dem Wort „Wahl“ die Wörter „des Berufsfelds für das Pflichtwahlpraktikum hat spätestens sieben Monate vor Beginn des Pflichtwahlpraktikums, die Wahl“ eingefügt und die Wörter „sowie des Berufsfelds für das Pflichtwahlpraktikum“ gestrichen.

b)In Satz 2 wird nach dem Wort „kann“ das Wort „jeweils“ eingefügt.

c)In Satz 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „Frist“ die Wörter „für die Wahl der Ausbildungsstelle“ eingefügt.

14.In § 53a Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.

15.§ 56 wird wie folgt geändert:

a)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Satznummerierung „1“ gestrichen und nach dem Wort „Vorbereitungsdienst“ die Wörter „und aus dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis“ eingefügt.

bb)Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.mit Ablauf des letzten Tages des schriftlichen Teils der Zweiten Juristischen Staatsprüfung im zweiten Termin nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes (§ 48 Abs. 1 Satz 1) oder des Ergänzungsvorbereitungsdienstes (§ 70 Abs. 1 Satz 2), wenn die Prüfung noch nicht oder nicht vollständig abgelegt ist, wobei Termine der schriftlichen Prüfung, die in Mutterschutzzeiten und Elternzeiten fallen, bei der Berechnung außer Betracht bleiben; Rechtsreferendare, die die Zweite Juristische Staatsprüfung in dem unmittelbar nach Beendigung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes folgenden Prüfungstermin wiederholen, scheiden im Fall der Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht vor dem planmäßigen Tag ihrer mündlichen Prüfung aus.“

b)Satz 2 wird aufgehoben.

16.In § 60 Abs. 3 wird das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.

17.§ 61 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 2 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

b)In Satz 4 werden die Wörter „bis 4 und Abs. 3“ durch die Wörter „und 4, Abs. 3, § 26 Abs. 2 und § 27 Abs. 3“ ersetzt.

18.§ 62 wird wie folgt geändert:

a)Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) 1Die Prüfungsteilnehmer können wählen, ob sie die schriftlichen Arbeiten handschriftlich oder elektronisch fertigen. 2Das Wahlrecht ist auszuüben:

1.von Rechtsreferendaren im Vorbereitungsdienst zusammen mit der Erklärung über die Wahl des Berufsfeldes nach § 48 Abs. 6 Satz 1 innerhalb der dort bestimmten Frist,

2.von Bewerbern um die Aufnahme in den Ergänzungsvorbereitungsdienst zusammen mit dem Bewerbungsgesuch innerhalb der in § 70 Abs. 2 Satz 2 und 3 bestimmten Bewerbungsfrist,

3.im Übrigen mit dem beim Landesjustizprüfungsamt zu stellenden Antrag auf Zulassung zur Zweiten Juristischen Staatsprüfung innerhalb der hierfür bestimmten Frist.

3Die Ausübung des Wahlrechts gilt einheitlich für alle schriftlichen Arbeiten des Prüfungstermins und kann nicht widerrufen werden. 4Wer innerhalb der jeweiligen Frist keine Erklärung abgibt, hat die Arbeiten handschriftlich zu fertigen.“

b)Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

19.§ 63 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. c kann eine Bearbeitung aller übrigen Aufgaben, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b kann eine Bearbeitung der übrigen Aufgaben des betreffenden Teils unterbleiben, auch wenn die Verhinderung oder Unzumutbarkeit nicht mehr besteht.“

20.In § 64 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Die Vorschriften des“ gestrichen und das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.

21.In § 70 Abs. 5 Satz 3 werden nach der Angabe „und 3“ die Wörter „Satz 1 und 2“ eingefügt.

22.§ 71 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

b)In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „3 und“ durch die Wörter „3 Satz 1 und 2 sowie“ ersetzt.

23.§ 72 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 4 werden die Angabe „2022/2“ durch die Angabe „2024/1“ sowie die Wörter „die §§ 49 und 58 in der am 31. Dezember 2022“ durch die Wörter „§ 15 Abs. 3 und § 62 in der am 31. Mai 2024“ ersetzt.

b)Nach Abs. 4 werden die folgenden Abs. 5 und 6 eingefügt:

„(5) Rechtsreferendare, die die Zweite Juristische Staatsprüfung im Prüfungstermin 2024/2 erstmals ablegen, haben die Wahl des Berufsfelds für das Pflichtwahlpraktikum sowie die Ausübung des Wahlrechts zwischen der handschriftlichen und der elektronischen Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeiten spätestens bis 1. Juli 2024 vorzunehmen.

(6) 1Für die Bewertung von Prüfungsarbeiten der Ersten und Zweiten Juristischen Staatsprüfung bis zum jeweiligen Prüfungstermin 2024/1 gilt § 30 Abs. 1 in der am 31. Mai 2024 geltenden Fassung. 2Dies gilt auch dann, wenn ein Stichentscheid durch eine nachträgliche Änderung einer Bewertung erforderlich wird.“

c)Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 7.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.

München, den 29. April 2024

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Joachim Herrmann, Staatsminister

München, den 24. April 2024

Bayerisches Staatsministerium der Justiz

Georg Eisenreich, Staatsminister

München, den 30. April 2024

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

Markus Blume, Staatsminister

München, den 30. April 2024

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

Albert Füracker, Staatsminister

München, den 3. Mai 2024

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Ulrike Scharf, Staatsministerin