Fundstelle GVBl. 2024 S. 94

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Verordnung

91-1-2-I
  • Verkehrswesen
  • Straßen- und Wegerecht

91-1-2-I

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergütung für die Verwaltung der Kreisstraßen durch den Freistaat Bayern

vom 10. Mai 2024

Auf Grund des Art. 59 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 91-1-B) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 13a Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 371) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:

§ 1

Die Verordnung über die Vergütung für die Verwaltung der Kreisstraßen durch den Freistaat Bayern (KrVergütV) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 91-1-2-B) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Verordnung vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 137) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 1 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Die Vergütung für die Verwaltung der Kreisstraßen durch den Freistaat Bayern beträgt

1.ab 1. Januar 2025 jährlich 750 € je Kilometer Kreisstraße und

2.10 % der Ausgaben für kleinere Um- und Ausbaubaumaßnahmen sowie Erneue­rungs­bauvorhaben und 14 % der Ausgaben für größere Um- und Ausbaumaßnahmen und Neubauten.

2Werden Um- und Ausbaubaumaßnahmen, Erneuerungsbauvorhaben und Neubauten im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 (Maßnahmen) endgültig aufgegeben oder Planungen über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren unterbrochen, ist der bis dahin entstandene Planungsaufwand dem Freistaat zu vergüten. 3Die Vergütung beträgt bei Aufgabe von Maßnahmen oder Unterbrechung von Planungen in der Leistungsphase 2 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) 20 %, in der Leistungsphase 3 der HOAI 40 % und ab der Leistungsphase 4 der HOAI 50 % der in Satz 1 Nr. 2 genannten Sätze mit der Maßgabe, dass statt der Ausgaben die dem Planungsstand entsprechende Kostenermittlung zugrunde zu legen ist. 4Sind mehrere Gewerke Teil der Maßnahme, so ist für die Vergütung nach Satz 3 für die gesamte Maßnahme die Leistungsphase des Gewerks maßgeblich, das den Schwerpunkt der Maßnahme darstellt. 5Sofern die Planungen später weitergeführt oder baulich umgesetzt werden, wird die bereits entrichtete Vergütung angerechnet, es sei denn, die erstellten Planungsunterlagen sind nicht weiter nutzbar.“

b)In Abs. 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 2“ durch die Angabe „Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.

c)In Abs. 3 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1“ durch die Angabe „Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.

d)In Abs. 4 wird das Wort „Absatz“ durch die An­gabe „Abs.“ ersetzt.

2.In § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Abs. 1“ jeweils die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

München, den 10. Mai 2024

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Christian Bernreiter, Staatsminister