Fundstelle GVBl. 2025 S. 21

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Verordnung

2122-7-1-G
  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen
  • Ärzte und sonstige Heilberufe

2122-7-1-G

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Land- und Amtsarztgesetzes

vom 7. Januar 2025

Auf Grund des Art. 3 Abs. 4 und des Art. 5 des Bayerischen Land- und Amtsarztgesetzes (BayLArztG) vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 722, BayRS 2122-7-G), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 632) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst:

§ 1

Die Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Land- und Amtsarztgesetzes (DVBayLArztG) vom 10. Januar 2020 (GVBl. S. 15, BayRS 2122-7-1-G), die zuletzt durch § 3 der Verordnung vom 28. Juni 2021 (GVBl. S. 472) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 1 wird wie folgt geändert:

a)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 wird das Wort „Das“ durch das Wort „das“ ersetzt und die Wörter „und unterschriebene“ werden gestrichen.

bb)In Nr. 2 werden die Wörter „eine amtlich beglaubigte Kopie des Nachweises“ durch die Wörter „ein Nachweis“ ersetzt.

b)Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 werden die Wörter „Ein Nachweis“ durch die Wörter „ein Nachweis“ ersetzt.

bb)In Nr. 2 werden die Wörter „eine amtlich beglaubigte Kopie des Nachweises“ durch die Wörter „ein Nachweis“ ersetzt.

2.In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „Jugendfreiwilligendienstgesetz“ durch das Wort „Jugendfreiwilligendienste­gesetz“ ersetzt.

3.Die Tabelle in Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)Nach der Zeile „Medizinisch-technische(r) Radiologieassistent/-in“ werden die folgenden Zeilen eingefügt:

Gesundheitsberufe
„Medizinische(r) Technologe/-in für Funktionsdiagnostik
Medizinische(r) Technologe/-in für Laboratoriumsdiagnostik
Medizinische(r) Technologe/-in für Radiologie“.

b)Nach der Zeile „Orthoptist/-in“ wird folgende Zeile eingefügt:

Gesundheitsberufe
„Pflegefachmann/-frau“.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft.

München, den 7. Januar 2025

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

Judith Gerlach, Staatsministerin