Fundstelle GVBl. 2025 S. 23

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Verordnung

2210-8-2-1-1-WK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Forschung und Lehre
  • Hochschulen
  • Vergabe von Studienplätzen

2210-8-2-1-1-WK

Verordnung zur Änderung der Hochschulzulassungsverordnung

vom 7. Januar 2025

Auf Grund

  • des Art. 12 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 21. März 2019 (GVBl. 2019 S. 528, 2020 S. 204, BayRS 02-24-WK) und
  • des Art. 9 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes (BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 320, BayRS 2210-8-2-WK), das zuletzt durch Art. 130f Abs. 8 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414) geändert worden ist,

verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst:

§ 1

Die Hochschulzulassungsverordnung (HZV) vom 10. Februar 2020 (GVBl. S. 87, BayRS 2210-8-2-1-1-WK), die zuletzt durch Verordnung vom 16. August 2023 (GVBl. S. 564) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

„3.für die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern, die sich verpflichtet haben,

a)im Studiengang Medizin

aa)in der ärztlichen Versorgung in unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Regionen in Bayern tätig zu werden, 8 %,

bb)im öffentlichen Gesundheitsdienst in Bayern tätig zu werden, 1,8 %,

b)im Studiengang Tiermedizin ausschließlich in bayerischen Bedarfsgebieten eine tierärztliche Tätigkeit in der Nutztierversorgung mit Schwerpunkt Rind oder Schwerpunkt Schwein auszuüben, 8,9 %,

4.für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind,

a)im Studiengang Medizin 2 %,

b)in den Studiengängen Pharmazie, Tiermedizin und Zahnmedizin jeweils 5 %,“.

2.In § 9 Abs. 2 werden die Wörter „ , die sich verpflichtet haben, in der ärztlichen Versorgung in unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Regionen oder im öffentlichen Gesundheitsdienst tätig zu werden“ gestrichen.

3.In § 44 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „gemäß § 7 der Lehrverpflichtungsverordnung die Lehrverpflichtung“ durch die Wörter „die Lehrverpflichtung nach der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz“ ersetzt.

4.§ 52 wird wie folgt gefasst:

„§ 52

Patientenbezogene Kapazität

(1) 1Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin ist anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 49 Abs. 2 Nr. 4) zu überprüfen. 2Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte sind zunächst zu berücksichtigen:

1.16,22 % des Quotienten, der sich aus der Zahl der im Vorjahr vollstationären tagesbelegten Betten des Klinikums und 365 ergibt, und

2.5,86 % des Quotienten, der sich aus der Zahl der im Vorjahr teilstationären tagesbelegten Betten des Klinikums und 250 ergibt.

3Sofern die Summe der Zahlen nach Satz 2 Nr. 1 und 2 niedriger ist als das Berechnungsergebnis, erhöht sie sich um 6,23 % des Quotienten aus der Anzahl der täglichen ambulanten Kontakte des Klinikums im Vorjahr und 250 mit Ausnahme der persönlichen Ermächtigungen und der spezialfachärztlichen Versorgung nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs, jedoch nicht um mehr als 50 % der Summe aus den Zahlen nach Satz 2 Nr. 1 und 2.

(2) Soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für den Studienabschnitt nach Abs. 1 Satz 2 vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend.

(3) 1Liegt das Berechnungsergebnis nach Abs. 1 niedriger als das der Berechnung nach den §§ 41 bis 48 unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 7 sowie Abs. 3 Nr. 1 bis 3 ist es der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen. 2§ 49 Abs. 2 Nr. 6 bleibt unberührt.“

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. März 2025 in Kraft.

München, den 7. Januar 2025

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

Markus Blume, Staatsminister