2011-2-5-I
Verordnung zur Änderung der Verordnung über öffentliche Schallzeichen
vom 17. Januar 2025
Auf Grund des Art. 22 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2011-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. 570) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration:
§ 1
Die Verordnung über öffentliche Schallzeichen vom 15. Juli 1998 (GVBl. S. 509, BayRS 2011-2-5-I) wird wie folgt geändert:
1.§ 2 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Polizei, den Katastrophenschutzbehörden, den kreisangehörigen Gemeinden, soweit sie nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes Aufgaben der Katastrophenschutzbehörde wahrnehmen, und den von ihnen beauftragten Stellen ist es vorbehalten, mit Sirenen folgende öffentliche Schallzeichen zu geben, um die Bevölkerung zu veranlassen, anlässlich schwerwiegender Gefahren für die öffentliche Sicherheit auf Rundfunkdurchsagen und weitere behördlich verifizierte Information zu achten:
1.zur Warnung, dass eine schwerwiegende Gefahr besteht, einen auf- und abschwellenden Heulton von einer Minute Dauer,
2.zur Entwarnung, dass die Gefahr nicht mehr besteht, einen durchgehenden Dauerton von einer Minute Dauer.“
b)In Abs. 2 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die Angabe „Abs. 1 Nr. 1“ersetzt.
2.In § 6 Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.
3.§ 8 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.
b)Abs. 2 wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft.
München, den 17. Januar 2025
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Joachim Herrmann, Staatsminister