Fundstelle GVBl. 2025 S. 38

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 48d902832d767811ca52d96fa508092a17b340bcc4f201a862f4b30084b4ff0b

Verordnung

2015-1-1-V
  • Verwaltung
  • Allgemeines Verwaltungsrecht
  • Zuständigkeiten

2015-1-1-V

Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung

vom 28. Januar 2025

Auf Grund des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Zuständigkeitsgesetzes (ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 246, BayRS 2015-1-V), das zuletzt durch § 1 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1

§ 59 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch § 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619), durch § 3 der Verordnung vom 3. Dezember 2024 (GVBl. S. 643), durch Verordnung vom 3. Dezember 2024 (GVBl. S. 645) und durch Verordnung vom 2. Dezember 2024 (GVBl. S. 654) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Der Wortlaut wird Abs. 1 Satz 1.

2.Dem Abs. 1 werden die folgenden Sätze 2 bis 4 angefügt:

2Wenn eine einheitliche Regelung für den Zuständigkeitsbereich oder einen Teilbereich der jeweils höheren Behörde erforderlich oder zweckmäßig ist, können die Regierungen und die oberste Landesbehörde sich jeweils für zuständig erklären. 3Die höhere Behörde kann entgegenstehende oder gleichlautende Regelungen der unteren Behörde außer Kraft setzen. 4In Eilfällen kann auch wahrnehmen:

1.die Regierung die den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zustehenden Aufgaben und Befugnisse und

2.die oberste Landesbehörde die den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und den Regierungen zustehenden Aufgaben und Befugnisse.“

3.Die folgenden Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Oberste Landesbehörde im Sinn des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes ist das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus.

(3) Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ist neben den datenerhebenden und datenspeichernden Behörden zu der Datenübermittlung gemäß § 3 Abs. 1 der ESVG-Datenübermittlungsverordnung berechtigt und verpflichtet.“

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. März 2025 in Kraft.

München, den 28. Januar 2025

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder