7803-23-L, 7803-20-L
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Fortbildungsprüfungen zum Fachagrarwirt und zur Fachagrarwirtin und der Zuständigkeitsverordnung-BerufsbildungLw/Hw
vom 15. Dezember 2024
Auf Grund des § 54 Abs. 1 und 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch die Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Nr. 19 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 3. September 2024 (GVBl. S. 418) und durch § 2 der Verordnung vom 3. September 2024 (GVBl. S. 419) geändert worden ist, in Verbindung mit Art. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (AGBBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1993 (GVBl. S. 754, BayRS 800-21-1-A), das zuletzt durch § 1 Abs. 96 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus, soweit erforderlich nach Beschluss des Berufsbildungsausschusses:
§ 1
Änderung der Verordnung über die Fortbildungsprüfungen zum Fachagrarwirt und zur Fachagrarwirtin
Die Verordnung über die Fortbildungsprüfungen zum Fachagrarwirt und zur Fachagrarwirtin (VFprF) vom 18. Juli 1996 (GVBl. S. 303, BayRS 7803-23-L), die zuletzt durch § 1 Abs. 66 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „BBiG“ durch die Wörter „des Berufsbildungsgesetzes“ ersetzt.
2.§ 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Die Prüfung kann sich in Prüfungsteile und Prüfungsfächer gliedern;“.
3.Der Zweite Teil wird wie folgt geändert:
a)Dem Abschnitt I wird folgender Abschnitt I vorangestellt:
‚Abschnitt I
Bachelor Professional in Landwirtschaftlichem Rechnungswesen und Steuern
§ 4
Besondere Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Abschlussprüfung in einem der Ausbildungsberufe Landwirt/Landwirtin, Fachkraft für Agrarservice, Gärtner/Gärtnerin, Forstwirt/Forstwirtin oder Winzer/Winzerin bestanden hat.
(2) 1Abweichend von Abs. 1 wird zur Prüfung auch zugelassen, wer die Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sowie Folgendes nachweist:
1.einen agrarwissenschaftlichen Diplom-, Bachelor- oder Masterabschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule,
2.eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen oder verwaltungstechnischen Ausbildungsberuf und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens einjährige Berufspraxis,
3.einen wirtschaftswissenschaftlichen Diplom-, Bachelor- oder Masterabschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder Berufsakademie oder eines akkreditierten betriebswirtschaftlichen Ausbildungsganges einer Berufsakademie und eine darauffolgende, mindestens einjährige Berufspraxis oder
4.eine mindestens fünfjährige kaufmännische Berufspraxis.
2Die Berufspraxis nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 muss in der Land- und Forstwirtschaft oder in Bereichen mit überwiegendem Bezug zur Land- und Forstwirtschaft erworben worden sein.
§ 5
Gliederung der Prüfung
(1) 1Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsfächer:
1.Landwirtschaftliches Rechnungswesen und digitale Buchführung,
2.Grundlagen des Steuerrechts mit land- und forstwirtschaftlichen Besonderheiten,
3.Grundlagen der landwirtschaftlichen Betriebslehre.
2Jedes Prüfungsfach wird schriftlich und mündlich geprüft.
(2) Als schriftliche Prüfungsleistung wird in jedem der Prüfungsfächer nach Abs. 1 Satz 1 eine Aufsichtsarbeit mit einer Arbeitszeit von je 180 Minuten angefertigt.
(3) 1Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf alle Prüfungsfächer nach Abs. 1 Satz 1 und soll insgesamt 90 Minuten dauern. 2Jedes Prüfungsfach soll für 30 Minuten als selbständige Prüfungsleistung geprüft werden.
§ 6
Prüfungsinhalte
(1) 1Im Prüfungsfach „Landwirtschaftliches Rechnungswesen und digitale Buchführung“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie das System der doppelten Buchführung beherrscht. 2Weiter soll sie ihre Fähigkeit nachweisen, die über Belege abgerechneten Geschäftsvorfälle eines landwirtschaftlichen Unternehmens anhand eines Kontenrahmens in einem EDV-Buchhaltungssystem zu erfassen und Jahresabschlüsse zu erstellen. 3Im Einzelnen können folgende Prüfungsinhalte geprüft werden:
1.Grundbegriffe der vom betrieblichen Rechnungswesen erfassten Zahlungs- und Leistungsvorgänge beschreiben und gegeneinander abgrenzen,
2.Prinzip und Systematik der doppelten Buchführung beschreiben und anwenden sowie in einer Bilanz abschließen,
3.Inhalt und Aufbau eines Jahresabschlusses erläutern und beschreiben,
4.Systematik und Zusammenspiel der Geld-, Natural- und Anlagenrechnung beschreiben,
5.Anfangsbilanz erstellen,
6.Belegsammlung eines landwirtschaftlichen Betriebes zur Eingabe aufbereiten und kontieren,
7.Digitalisierungsprozesse der laufenden Buchführung beschreiben,
8.Jahresabschlussarbeiten eines landwirtschaftlichen Betriebes beschreiben und zur Eingabe vorbereiten,
9.betriebswirtschaftlichen Jahresabschluss nach den Vorgaben der Ausführungsanweisung zum Jahresabschluss des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft erstellen und erläutern.
(2) 1Im Prüfungsfach „Grundlagen des Steuerrechts mit land- und forstwirtschaftlichen Besonderheiten“ soll die zu prüfende Person ihre Fähigkeit nachweisen, eine strukturierte Lösung zu Sachverhalten im Bereich der Einkommen- und Umsatzsteuer unter Angabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erarbeiten. 2Im Einzelnen können folgende Prüfungsinhalte geprüft werden:
1.Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften durchführen,
2.bilanzsteuerliche Sachverhalte lösen, insbesondere steuerlich beurteilen, Bilanzansätze berechnen und Gewinnauswirkung bestimmen,
3.Einnahmenüberschussrechnung erstellen,
4.Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen erstellen,
5.Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 13 des Einkommensteuergesetzes einordnen sowie gegenüber den übrigen Gewinneinkunftsarten abgrenzen,
6.zu versteuerndes Einkommen als Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer berechnen,
7.grundlegende umsatzsteuerliche Sachverhalte sowie umsatzsteuerliche Besonderheiten bei Land- und Forstwirten berechnen,
8.Grundlagen der Abgabenordnung in den Bereichen Ermittlungs-, Festsetzungs- und Erhebungsverfahren anwenden,
9.Grundlagen des Zivilrechts sowie Rechtsformen von Personengesellschaften und Personalkörperschaften erklären und deren Bedeutung für das Steuerrecht beurteilen,
10.Beschäftigungsverhältnisse hinsichtlich Sozialversicherung, Lohnsteuer und landwirtschaftlichem Sozialversicherungsrecht einordnen.
(3) 1Im Prüfungsfach „Grundlagen der landwirtschaftlichen Betriebslehre“ soll die zu prüfende Person ihre Fähigkeit nachweisen, einen landwirtschaftlichen Betrieb anhand einer Kennzahlenanalyse zu bewerten und die wichtigsten Produktionsverfahren wirtschaftlich einzuordnen. 2Im Einzelnen können folgende Prüfungsinhalte geprüft werden:
1.Aussagekräftige Kennzahlen zur Rentabilität, Stabilität und Liquidität eines landwirtschaftlichen Betriebes berechnen und beurteilen sowie Kriterien einer Existenzgefährdung sicher erkennen,
2.Einflussmöglichkeiten auf die berechneten Kennzahlen aufzeigen,
3.grundlegende Kostenrechnungsverfahren erläutern,
4.Ablaufprozesse und Kennzahlen wesentlicher landwirtschaftlicher Produktionsverfahren erläutern,
5.Grundsätze der Finanzierung und des Agrarratings erläutern und anwenden,
6.wichtige gesetzliche Auflagen in der Agrarwirtschaft und agrarpolitische Rahmenbedingungen erläutern,
7.Ablauf einer Betriebsplanung, insbesondere der dabei auftretenden Planungsrisiken erläutern,
8.situationsgerecht mit internen und externen Partnern kommunizieren.
§ 7
Bewertung, Gesamtnote, Bestehen der Prüfung
(1) 1Innerhalb eines Prüfungsfachs wird die schriftliche Prüfungsleistung doppelt, die mündliche Prüfungsleistung einfach gewichtet. 2Eine nicht abgegebene Arbeit ist mit der Note „ungenügend“ zu bewerten.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn
1.weder in der schriftlichen noch in der mündlichen Prüfung eine Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewertet wurde,
2.höchstens ein Prüfungsfach nach § 5 Abs. 1 mit der Note „mangelhaft“ bewertet wurde und
3.die Gesamtnote als gewichtetes arithmetisches Mittel der Noten der drei Prüfungsfächer nach § 5 Abs. 1 Satz 1 mindestens „ausreichend“ (4,50) ist, wobei die Noten der Prüfungsfächer nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 jeweils doppelt und die Note des Prüfungsfachs nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 einfach einbezogen werden.
§ 8
Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Bachelor Professional in Landwirtschaftlichem Rechnungswesen und Steuern“.‘
b)Der bisherige Abschnitt I wird aufgehoben.
c)Die bisherigen §§ 8 bis 11 werden die §§ 9 bis 12.
d)Abschnitt III wird aufgehoben.
e)Die Abschnitte IV bis VI werden die Abschnitte III bis V und die §§ 16 bis 27 werden die §§ 13 bis 24.
f)Abschnitt VII wird aufgehoben.
g)Abschnitt VIII wird Abschnitt VI und die §§ 32 bis 35 werden die §§ 25 bis 28.
4.§ 36 wird § 29.
§ 2
Änderung der Zuständigkeitsverordnung-BerufsbildungLw/Hw
§ 6 der Zuständigkeitsverordnung-BerufsbildungLw/Hw (ZustVBLH) vom 4. Juli 2005 (GVBl. S. 257, BayRS 7803-20-L), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2024 (GVBl. S. 653) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In Nr. 4 werden die Wörter „Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierproduktion,“ gestrichen.
2.In Nr. 5 werden die Wörter „Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin Rechnungswesen“ durch die Wörter „Bachelor Professional in Landwirtschaftlichem Rechnungswesen und Steuern“ ersetzt.
3.Nr. 7 wird aufgehoben.
4.Nr. 8 wird Nr. 7.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft.
München, den 15. Dezember 2024
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
Michaela Kaniber, Staatsministerin