2231-1-A
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes
vom 21. Februar 2025
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Art. 23a Abs. 11 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236, BayRS 2231-1-A), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(11) 1Ergänzend zu den Pflichten nach § 60 SGB I hat die begünstigte Person unverzüglich mitzuteilen, wenn sich nachträglich ergibt, dass das Einkommen in dem nach Abs. 6 maßgeblichen Kalenderjahr die Grenzen der Abs. 3 bis 5 überschreitet oder die Höhe der tatsächlich zu tragenden Elternbeiträge die Höhe der bewilligten Leistung unterschreitet. 2Satz 1 sowie § 60 SGB I gelten auch für den Ehegatten oder Lebenspartner der berechtigten Person und für den Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft.“
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 1. März 2025 in Kraft.
München, den 21. Februar 2025
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder