Fundstelle GVBl. 2025 S. 50

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 4927a089db2f490d03a25f28c38417422f0ff21a26ac6516790dc9c1b1f8b8d9

Verordnung

2230-7-1-1-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines

2230-7-1-1-K

Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz

vom 28. Januar 2025

Auf Grund des Art. 5 Abs. 3 Satz 2 und des Art. 60 Nr. 1, 2, 6 und 7 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455, 633, BayRS 2230-7-1-K), das zuletzt durch Verordnung vom 20. November 2024 (GVBl. S. 591) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:

§ 1

Die Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz (AVBaySchFG) vom 23. Januar 1997 (GVBl. S. 11, BayRS 2230-7-1-1-K), die zuletzt durch Verordnung vom 5. November 2024 (GVBl. S. 565) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 1 Satz 3 wird aufgehoben.

2.§ 13b wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird aufgehoben.

b)Abs. 3 wird Abs. 2.

3.§ 13c wird wie folgt geändert:

a)Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Es wird je Schülerin und Schüler und Haushaltsjahr

1.an allgemeinbildenden Schulen im Sinn des Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 BayEUG, an Wirtschaftsschulen, Fachober­schulen und Berufsoberschulen im Sinn des Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 BayEUG und an Schulen für Kranke im Sinn des Art. 6 Abs. 2 Nr. 4 BayEUG ein Betrag von 51,75 €,

2.in Teilzeitklassen an Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung ein Betrag von 34,16 €,

3.in Teilzeitklassen an beruflichen Schulen im Sinn des Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 BayEUG ein Betrag von 24,84 € und

4.an Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen und Fachakademien im Sinn des Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 BayEUG sowie an nicht von Nr. 2 umfassten Förderschulen im Sinn des Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 BayEUG ein Betrag von 62,11 €

gewährt.“

b)Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden die Abs. 4 und 5.

4.§ 23 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.

b)Abs. 2 wird aufgehoben.

5.In Anlage 1 Nr. 3.2.1.1 wird die Angabe „1,5 v. H.“ durch die Wörter „zwischen 2,0 und 2,5 v. H.“ ersetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.

München, den 28. Januar 2025

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Anna Stolz, Staatsministerin