2038-3-4-1-1-K, 2038-3-4-8-11-K
Verordnung zur Änderung der Lehramtsprüfungsordnung I und der Lehramtsprüfungsordnung II
vom 27. Februar 2025
Auf Grund des Art. 23 Abs. 3 und des Art. 26 Abs. 2 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 (GVBl. 1996 S. 16, 40, BayRS 2238-1-K), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 24. März 2023 (GVBl. S. 102) geändert worden ist, in Verbindung mit Art. 22 Abs. 6 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) und durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Benehmen mit dem Bayerischen Landespersonalausschuss:
§ 1
Änderung der Lehramtsprüfungsordnung I
Die Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) vom 13. März 2008 (GVBl. S. 180, BayRS 2038-3-4-1-1-K), die zuletzt durch Verordnung vom 12. September 2022 (GVBl. S. 631) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In § 2 Nr. 10 wird die Angabe „118“ durch die Angabe „119“ ersetzt.
2.In § 3 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Neugriechisch,“ gestrichen.
3.§ 9 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a)Dem Buchst. b wird folgender Doppelbuchst. dd angefügt:
„dd)im Fach Deutsch als Zweitsprache,“.
b)In Buchst. c werden die Wörter „sowie des Fachs Beruf und Wirtschaft;“ durch die Wörter „ , des Fachs Beruf und Wirtschaft sowie des Fachs Deutsch als Zweitsprache;“ ersetzt.
4.In § 11 Abs. 1 werden die Wörter „Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes)“ durch die Wörter „haupt- und nebenberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes – BayHIG)“ ersetzt.
5.§ 16 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) 1Wird die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, Mittelschulen oder Realschulen in den Fächern mit Ausnahme der Erziehungswissenschaften spätestens in dem auf die Vorlesungszeit des siebten Hochschulsemesters oder die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien oder für Sonderpädagogik in den Fächern mit Ausnahme der Erziehungswissenschaften spätestens in dem auf die Vorlesungszeit des neunten Hochschulsemesters unmittelbar folgenden Prüfungstermin erstmals abgelegt und in allen Fächern der Fächerverbindung nicht bestanden, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. 2Wird die Prüfung in mindestens einem Fach nicht bestanden und in mindestens einem Fach bestanden, so wird die gesamte Prüfung nach Satz 1 auf Antrag als nicht abgelegt gewertet. 3Der Antrag muss spätestens zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Ergebnisse der Ersten Staatsprüfung im Prüfungsamt vorliegen. 4Wird die Prüfung bestanden, kann sie zweimal zur Notenverbesserung wiederholt werden. 5Die in den Sätzen 1 bis 4 genannten Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn in einer Prüfungsleistung ein Unterschleif oder Beeinflussungsversuch festgestellt wurde.“
b)In Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „(Art. 48 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes)“ durch die Angabe „(Art. 93 Abs. 2 BayHIG)“ ersetzt.
6.§ 19 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 1 werden die Wörter „zu wiederholen“ durch die Wörter „erneut abzulegen“ ersetzt.
b)In Satz 2 werden jeweils die Wörter „Wiederholung“ und „Nachholung“ durch die Wörter „erneute Ablegung“ ersetzt.
7.§ 20 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 wird die Angabe „118“ durch die Angabe „119“ ersetzt.
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Im Fall des Studiums für das Lehramt an Gymnasien in einer Fächerverbindung mit Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt verlängert sich die Regelstudienzeit nach Satz 1 Nr. 2 um ein Semester.“
bb)Die folgenden Sätze 3 und 4 werden angefügt:
„3Im Fall der Erweiterung des Studiums nach den Art. 14 bis 17 und 19 BayLBG verlängert sich die Regelstudienzeit nach Satz 1 um zwei Semester. 4Dies gilt nicht für eine nachträgliche Erweiterung nach Art. 23 BayLBG.“
8.In § 21 Satz 4 werden die Wörter „und an den Hochschulen“ gestrichen und nach dem Wort „gegeben“ die Wörter „ , sofern den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die Prüfungstermine nicht zu einem früheren Zeitpunkt schriftlich bekannt gegeben wurden“ eingefügt.
9.§ 22 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 6 wird jeweils die Angabe „118“ durch die Angabe „119“ ersetzt.
b)Abs. 7 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)Nr. 6 wird aufgehoben.
bbb)Die bisherigen Nrn. 7 bis 9 werden die Nrn. 6 bis 8.
bb)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Die Zulassung zur Prüfung kann versagt werden, wenn ein Betreuer bestellt ist.“
cc)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
dd)Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.
c)Dem Abs. 8 werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:
„3Macht der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin im Antrag nach Abs. 5 Satz 1 bewusst unwahre Angaben, wird die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung gemäß Abs. 5, gegebenenfalls auch nach Antritt der Prüfung, widerrufen. 4Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt.“
10.§ 24 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a)Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1.die Geburtsurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister; bei Namensänderung durch Eheschließung eine Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister,“.
bb)In Nr. 5 werden die Wörter „dass kein“ durch die Wörter „ob ein“ ersetzt.
b)Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 und 3 eingefügt:
„2Sofern die Unterlagen nach Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 im Ausland ausgestellt wurden, kann das Prüfungsamt die Vorlage weiterer geeigneter Nachweise oder Übersetzungen in deutscher Sprache fordern. 3Können die geforderten Unterlagen nach Satz 1 Nr. 1 nicht oder nicht im Original beigebracht werden, kann das Prüfungsamt die Vorlage weiterer Nachweise fordern oder über einen Verzicht auf die Vorlage und dessen Bedingungen entscheiden.“
c)Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.
11.In § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 1 Satz 1, § 27 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie § 28 Abs. 1 und 2 Satz 3 wird jeweils die Angabe „118“ durch die Angabe „119“ ersetzt.
12.§ 29 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) 1Die Hausarbeit ist grundsätzlich in deutscher Sprache abzufassen. 2Die Hausarbeit kann mit Einverständnis der prüfungsberechtigten Person nach Abs. 2 Satz 1 in englischer Sprache abgefasst werden. 3Arbeiten aus den Prüfungsfächern Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Latein, Russisch oder Spanisch können in der jeweiligen Sprache abgefasst werden.“
b)Abs. 6 wird wie folgt geändert:
aa)Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze 4 und 5 eingefügt:
„4Die Stellen der Arbeit, die unter dem Einsatz von generativer Künstlicher Intelligenz erstellt wurden, müssen in jedem einzelnen Fall unter Angabe des verwendeten technischen Hilfsmittels dokumentiert werden. 5Der Umfang dieses Einsatzes und die Art der Dokumentation richten sich nach den jeweiligen fachspezifischen Anforderungen.“
bb)Der bisherige Satz 4 wird Satz 6.
13.In § 30 Satz 1 und § 31 Abs. 1 Nr. 2 wird jeweils die Angabe „118“ durch die Angabe „119“ ersetzt.
14.§ 32 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1.Nachweis
a)von 6 Leistungspunkten im Rahmen der erfolgreichen Ableistung des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums;
b)von mindestens 25 Leistungspunkten aus der Pädagogik und der Psychologie, davon
aa)mindestens 7 Leistungspunkte aus der Allgemeinen Pädagogik:
darunter Sozialisationstheorien und empirische Sozialisationsforschung; Ideen-, Sozial- und Institutionengeschichte der Pädagogik; pädagogische Anthropologie;
bb)mindestens 7 Leistungspunkte aus der Schulpädagogik:
darunter Theorie der Schule als Institution und Organisation einschließlich Personalentwicklung; Gesundheits- und Sexualerziehung; individuelle Förderung und Beratung;
cc)mindestens 10 Leistungspunkte aus der Psychologie:
darunter Differentielle und Persönlichkeitspsychologie im Kontext der Schule; Sozialpsychologie der Schule und Familie; Auffälligkeiten im Erleben und Verhalten von Kindern und Jugendlichen;
c)für die Lehrämter an Grundschulen, Mittelschulen und für Sonderpädagogik von insgesamt mindestens 8 Leistungspunkten aus den Bereichen Gesellschaftswissenschaften gemäß Nr. 2 und Theologie oder Philosophie gemäß Nr. 3, davon mindestens 3 Leistungspunkte aus dem Bereich Theologie oder Philosophie gemäß Nr. 3; bei Fächerverbindungen mit Evangelischer oder Katholischer Religionslehre oder wenn Evangelische oder Katholische Religionslehre im Rahmen der Didaktik der Grundschule oder der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gewählt wird insgesamt mindestens 8 Leistungspunkte aus den Bereichen Gesellschaftswissenschaften gemäß Nr. 2 und Theologie oder Philosophie gemäß Nr. 3, davon mindestens 5 Leistungspunkte aus dem Bereich evangelische oder katholische Theologie gemäß Nr. 3 Buchst. a.“
15.In § 34 Abs. 6 wird nach der Angabe „Abs. 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
16.§ 35 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Darstellenden Spiels“ durch die Wörter „Fachs Theater“ und das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt sowie nach dem Wort „Autismus-Spektrum-Störungen“ die Wörter „oder durch das Studium des Fachs Bildung für nachhaltige Entwicklung“ eingefügt.
b)Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 2 werden die Wörter „Satz 2 bis 5“ durch die Wörter „Satz 2 bis 8“ und die Wörter „Satz 2 bis 4“ durch die Wörter „Satz 2 bis 5“ ersetzt.
bb)Folgender Satz 3 wird angefügt:
„3Abweichend von § 37 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 ist anstelle des Fachs Deutsch oder Mathematik im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule ein anderes Fach aus den in § 37 Abs. 1 Satz 1 genannten Fächern mit Ausnahme der in § 37 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 genannten Fächer zu wählen.“
17.§ 36 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Nr. 8 werden die Wörter „gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2“ gestrichen.
b)In Abs. 3 Nr. 3 werden die Wörter „(Dauer: 40 Minuten).“ durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„(Dauer: 40 Minuten);
bei einer Wahl dieses Fachs innerhalb der Didaktik der Grundschule anstelle des Fachs Deutsch oder Mathematik nach § 35 Abs. 4 Satz 2 entfällt diese Prüfung.“
c)In Abs. 4 Satz 2 und 4 wird jeweils die Angabe „Nr. 3“ durch die Angabe „Nr. 4“ ersetzt.
18.§ 37 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Darstellenden Spiels“ durch die Wörter „Fachs Theater“ und das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt sowie nach dem Wort „Autismus-Spektrum-Störungen“ die Wörter „oder durch das Studium des Fachs Bildung für nachhaltige Entwicklung“ eingefügt.
b)Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa)Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
bb)Die Sätze 4 bis 6 werden die Sätze 2 bis 4.
cc)Satz 7 wird Satz 5 und nach dem Wort „Deutsch“ werden die Wörter „ , das Fach Deutsch als Zweitsprache“ eingefügt, das Wort „des“ wird durch das Wort „der“ ersetzt und die Wörter „entsprechenden Fachs“ werden durch das Wort „Fächer“ ersetzt.
dd)Nach Satz 5 werden die folgenden Sätze 6 und 7 eingefügt:
„6Von den Fächern Deutsch und Deutsch als Zweitsprache kann nur ein Fach entweder als Unterrichtsfach nach Abs. 1 Satz 1 oder innerhalb der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule nach Abs. 3 gewählt werden. 7Von den Fächern Evangelische oder Katholische Religionslehre oder Ethik kann nur ein Fach entweder als Unterrichtsfach nach Abs. 1 Satz 1 oder innerhalb der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule nach Abs. 3 gewählt werden.“
19.§ 39 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Nr. 8 wird das Wort „Wirtschaftwissenschaften“ durch das Wort „Wirtschaftswissenschaften“ ersetzt.
b)In Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Darstellenden Spiels“ durch die Wörter „Fachs Theater“ und das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt sowie nach dem Wort „Autismus-Spektrum-Störungen“ die Wörter „oder durch das Studium des Fachs Bildung für nachhaltige Entwicklung“ eingefügt.
20.§ 52 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a)Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Die Prüfungen gemäß Abs. 3 Nr. 1 werden jeweils von einem Prüfungsausschuss abgenommen, dem mindestens zwei und höchstens vier prüfungsberechtigte Personen aus dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Personenkreis angehören sowie eine weitere prüfungsberechtigte Person, die dem in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 genannten Personenkreis angehören soll.“
b)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Ist eine prüfungsberechtigte Person nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 nicht verfügbar, kann auch die weitere prüfungsberechtigte Person dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Personenkreis angehören.“
c)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
d)Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und die Angabe „Abs. 1 und 2“ wird gestrichen.
21.In § 57a Abs. 4 Halbsatz 2 wird die Angabe „C2 (Mastery)“ durch die Wörter „C1 (Effective Operational Proficiency)“ ersetzt.
22.§ 59 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 5 werden nach der Zeile „Französisch, Latein“ die folgenden Zeilen eingefügt:
„Französisch, Musik
Französisch, Politik und Gesellschaft“.
b)In Nr. 9 wird nach der Zeile „Informatik, Mathematik“ folgende Zeile eingefügt:
„Informatik, Musik“.
c)In Nr. 11 wird nach der Zeile „Latein, Philosophie/Ethik“ folgende Zeile eingefügt:
„Latein, Politik und Gesellschaft“.
23.In § 60 Satz 2 werden die Wörter „Darstellenden Spiels“ durch die Wörter „Fachs Theater“ und das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt sowie nach dem Wort „Autismus-Spektrum-Störungen“ die Wörter „oder durch das Studium des Fachs Bildung für nachhaltige Entwicklung“ eingefügt.
24.§ 69 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Buchst. b werden die Wörter „und Softwaretechnologie“ durch die Wörter „ , Softwaretechnologie und Künstliche Intelligenz“ ersetzt.
bb)In Buchst. c werden die Wörter „(Rechnerarchitektur, Rechnernetze, Betriebssysteme)“ gestrichen.
b)In Abs. 4 Nr. 1 werden die Wörter „(Rechnerarchitektur, Rechnernetze, Betriebssysteme)“ gestrichen.
25.§ 74 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b wird nach dem Wort „Cembalo,“ das Wort „Akkordeon,“ eingefügt.
b)Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Die Prüfungen gemäß Abs. 3 Nr. 1 werden jeweils von einem Prüfungsausschuss abgenommen, dem mindestens drei und höchstens fünf prüfungsberechtigte Personen aus dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Personenkreis angehören sowie eine weitere prüfungsberechtigte Person, die dem in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 genannten Personenkreis angehören soll.“
bb)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Ist eine prüfungsberechtigte Person nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 nicht verfügbar, kann auch die weitere prüfungsberechtigte Person dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Personenkreis angehören.“
cc)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
dd)Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und die Wörter „Abs. 1 und 2“ werden gestrichen.
26.§ 75 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a wird nach dem Wort „Cembalo,“ das Wort „Akkordeon,“ eingefügt.
b)In Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b wird nach dem Wort „Orgel“ das Wort „ , Akkordeon“ eingefügt.
c)Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Bewertung
1Die Prüfungen gemäß Abs. 3 Nr. 1 werden jeweils von einem Prüfungsausschuss abgenommen, dem mindestens drei und höchstens fünf prüfungsberechtigte Personen aus dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Personenkreis angehören sowie eine weitere prüfungsberechtigte Person, die dem in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 genannten Personenkreis angehören soll. 2Ist eine prüfungsberechtigte Person nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 nicht verfügbar, kann auch die weitere prüfungsberechtigte Person dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Personenkreis angehören. 3Für die Festlegung der Noten gilt § 28 Abs. 3 Satz 1 und 2 sinngemäß. 4Kommt eine Einigung nicht zustande, so erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Note nach § 12 Abs. 1, die sich gemäß § 12 als Mittel aus den Bewertungen aller beteiligten prüfungsberechtigten Personen ergibt. 5Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 werden die Noten für die praktischen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und b im Schwerpunktfach fünffach, im Nicht-Schwerpunktfach vierfach, die Noten für die praktischen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c bis e je dreifach, die Noten für die praktischen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. f und g je zweifach, die Note für die schriftliche Leistung nach Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a zweifach und die Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b und c je dreifach gewertet (Teiler 30).“
27.§ 86 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Nr. 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „57“ durch die Angabe „57a“ ersetzt und nach dem Wort „Fächer“ werden die Wörter „mit Ausnahme des Fachs Deutsch als Zweitsprache (§ 43a)“ eingefügt.
bb)Nach Nr. 1 wird folgende Nr. 2 eingefügt:
„2.in der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt,“.
cc)Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 3.
b)In Abs. 2 werden die Angabe „und 2“ durch die Angabe „bis 3“ ersetzt, die Wörter „durch das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt,“ gestrichen, die Wörter „Darstellenden Spiels“ durch die Wörter „Fachs Theater“ und das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt sowie nach dem Wort „Autismus-Spektrum-Störungen“ die Wörter „oder durch das Studium des Fachs Bildung für nachhaltige Entwicklung“ eingefügt.
28.§ 92 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Unterrichtsfach“ die Wörter „ ; hierbei ist für die schriftliche Prüfung im Bereich Fachdidaktik entweder die Fachdidaktik für das Lehramt an Grundschulen oder die Fachdidaktik für das Lehramt an Mittelschulen zu wählen“ eingefügt.
b)In Abs. 3 werden die Wörter „Darstellenden Spiels oder“ durch die Wörter „Fachs Theater,“ ersetzt und nach dem Wort „Autismus-Spektrum-Störungen“ die Wörter „oder durch das Studium des Fachs Bildung für nachhaltige Entwicklung“ eingefügt.
29.In § 93 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „oder an einer Förderschule“ gestrichen.
30.§ 110 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa)Buchst. a wird wie folgt gefasst:
„a)von zwei unter Aufsicht und Anleitung durch eine Schulpsychologin oder einen Schulpsychologen durchgeführten praktisch-psychologischen Tätigkeiten
aa)an einer Schule, die dem studierten Lehramt angehört, und
bb)an einer Schule, die nicht dem studierten Lehramt angehört, oder an einer Staatlichen Schulberatungsstelle
in einem Umfang, der jeweils mindestens 6 Leistungspunkten entspricht,“.
bb)Buchst. b wird wie folgt geändert:
aaa)Im Satzteil vor Doppelbuchst. aa wird das Wort „von“ durch das Wort „einer“, das Wort „Tätigkeiten“ durch das Wort „Tätigkeit“, das Wort „zwei“ durch das Wort „einer“ ersetzt und das Wort „jeweils“ gestrichen.
bbb)Im Satzteil nach Doppelbuchst. dd werden die Wörter „die gewählten Einrichtungen müssen verschiedenen Gruppen (Doppelbuchst. aa bis dd) angehören; den Bescheinigungen“ durch die Wörter „der Bescheinigung“ ersetzt und das Wort „jeweils“ wird gestrichen.
b)Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa)In Nr. 1 werden die Wörter „und Art. 17 Nr. 3“ durch die Wörter „ , Art. 17 Nr. 3 und Art. 18 Satz 1 Nr. 3“ ersetzt.
bb)Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2.Abweichend von Nr. 1 leisten Studierende, die als Lehrkraft im Schuldienst stehen, im Fall der nachträglichen Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG die praktisch-psychologische Tätigkeit gemäß Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a nur nach Doppelbuchst. aa ab; die Tätigkeit kann an der eigenen Schule abgeleistet werden; die einzubeziehende Zeit wird im Einzelfall bestimmt; die praktisch-psychologische Tätigkeit nach Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb entfällt; die praktisch-psychologische Tätigkeit nach Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ist an einer der unter Doppelbuchst. bb oder cc genannten Einrichtungen abzuleisten.“
31.In § 111 Satz 4 wird die Angabe „§ 86 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 86 Abs. 1 Nr. 3“ ersetzt.
32.§ 112 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Nr. 2 wird das Wort „sechswöchigen“ durch das Wort „vierwöchigen“ ersetzt und die Wörter „einschließlich zweier Hospitationen von je einwöchiger Dauer bei Stellen der Berufsberatung und der Erziehungsberatung“ werden gestrichen.
bb)In Nr. 3 Satz 1 werden die Wörter „Grund- und Mittelschule“ durch die Wörter „Grundschule oder einer Mittelschule“ ersetzt.
b)Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird nach der Angabe „Nr. 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt.
bb)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Studierende, die als Lehrkräfte im Schuldienst stehen, können die praktische Tätigkeit nach Abs. 2 Nr. 2 an ihrer Schule unter Betreuung durch eine Beratungslehrkraft ableisten; die einzubeziehende Zeit wird im Einzelfall bestimmt.“
cc)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
33.In § 114 Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter „und Französisch, für das Lehramt an Realschulen zudem in Tschechisch,“ durch die Wörter „ , Französisch und Tschechisch“ ersetzt.
34.§ 115 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Bewertung
1Die praktische Prüfung nach Abs. 4 Nr. 2 wird von einem Prüfungsausschuss bewertet, dem zwei prüfungsberechtigte Personen aus dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Personenkreis angehören, von denen einer auch für den Bereich informationstechnische Kenntnisse und einer auch für den Bereich Mediendidaktik bestellt sein muss, sowie eine weitere prüfungsberechtigte Person, die dem in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 genannten Personenkreis angehören soll. 2Ist eine prüfungsberechtigte Person nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 nicht verfügbar, kann auch die weitere prüfungsberechtigte Person dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Personenkreis angehören. 3Falls das Projekt fachdidaktisch ausgerichtet ist, soll der Prüfungsausschuss um eine prüfungsberechtigte Person aus dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Personenkreis erweitert werden, der für die Fachdidaktik dieses Fachs bestellt ist. 4Für die Festlegung der Note gilt § 28 Abs. 3 Satz 1 und 2 sinngemäß. 5Kommt eine Einigung nicht zustande, so erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Note nach § 12 Abs. 1, die sich gemäß § 12 als Mittel aus den Bewertungen aller beteiligten prüfungsberechtigten Personen ergibt. 6Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 werden die Noten für die beiden schriftlichen Leistungen nach Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a und b je vierfach und die Note für die praktische Leistung nach Abs. 4 Nr. 2 dreifach gewertet (Teiler 11).“
35.§ 116 wird wie folgt gefasst:
„§ 116
Theater
(1) Mit Bestehen der Ersten Staatsprüfung im Fach Theater gilt dieses Fach als nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG.
(2) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
1.einem Theaterpraktikum von mindestens vier Wochen Dauer,
2.einer Lehrveranstaltung aus dem Bereich theatral-performative Praxis.
(3) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.Pädagogik theatral-performativer Praxis,
2.Theatertheorie,
3.Theatral-performative Fachpraxis,
4.Didaktik des Fachs Theater.
(4) Prüfungsteile
1.Schriftliche Prüfung
a)Eine Aufgabe oder Aufgabengruppe aus der Pädagogik theatral-performativer Praxis
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Aufgaben oder Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt;
b)eine Aufgabe oder Aufgabengruppe aus der Theatertheorie
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Aufgaben oder Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt.
2.Praktische Prüfung
Theatral-performative Fachpraxis
(Dauer: 60 Minuten);
ein Projekt aus dem Bereich theatral-performativer Fachpraxis ist vorzustellen; im Zusammenhang damit sind Fragen der prüfungsberechtigten Personen zu beantworten, die auch die Didaktik des Fachs Theater einschließen.
(5) Bewertung
1Die praktische Prüfung nach Abs. 4 Nr. 2 wird von einem Prüfungsausschuss bewertet, dem zwei prüfungsberechtigte Personen aus dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Personenkreis angehören, von denen eine für den Bereich Theatertheorie oder für den Bereich Pädagogik theatral-performativer Praxis und eine für Didaktik des Fachs Theater bestellt sein muss, sowie eine weitere prüfungsberechtigte Person, die dem in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 genannten Personenkreis angehören soll. 2Ist eine prüfungsberechtigte Person nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 nicht verfügbar, kann auch die weitere prüfungsberechtigte Person dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Personenkreis angehören. 3Für die Festlegung der Note gilt § 28 Abs. 3 Satz 1 und 2 sinngemäß. 4Kommt eine Einigung nicht zustande, so erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Note nach § 12 Abs. 1, die sich gemäß § 12 als Mittel aus den Bewertungen aller beteiligten Prüfer ergibt. 5Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 wird die Summe aus den je einfachen Zahlenwerten der Noten für die beiden schriftlichen Leistungen nach Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a und b und dem zweifachen Zahlenwert der Note für die praktische Prüfung nach Abs. 4 Nr. 2 durch 4 geteilt.“
36.Nach § 118 wird folgender § 119 eingefügt:
„§ 119
Bildung für nachhaltige Entwicklung
(1) Mit Bestehen der Ersten Staatsprüfung im Fach Bildung für nachhaltige Entwicklung gilt dieses Fach als nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG.
(2) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
1.einer Lehrveranstaltung zu den Grundlagen der Bildung für nachhaltige Entwicklung und ihren Herausforderungen,
2.einer Lehrveranstaltung zu fachdidaktischen Zugängen zu Bildung für nachhaltige Entwicklung,
3.einer Lehrveranstaltung aus dem Bereich Schulentwicklung unter dem Aspekt der Bildung für nachhaltige Entwicklung.
(3) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.Grundlagen einer Bildung für nachhaltige Entwicklung,
2.Lokale, regionale und globale Herausforderungen nachhaltiger Entwicklung,
3.Didaktik der Bildung für nachhaltige Entwicklung unter Berücksichtigung der verschiedenen fachdidaktischen Zugänge sowie fächerübergreifender Aspekte,
4.Schulentwicklungskonzepte mit Blick auf Bildung für nachhaltige Entwicklung,
5.Konzepte zur Förderung von Gestaltungs- und Handlungskompetenz insbesondere bei Schülerinnen und Schülern.
(4) Prüfungsteile
1.Schriftliche Prüfung
Eine Aufgabe zu Grundlagen, Herausforderungen und Didaktik der Bildung für nachhaltige Entwicklung
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
2.Praktische Prüfung
Eine während des Studiums entwickelte, ausgearbeitete Unterrichtseinheit, die sich mit Didaktik und Schulentwicklung bei Bildung für nachhaltige Entwicklung und der Förderung entsprechender Kompetenzen beschäftigt, ist vorzustellen; im Zusammenhang damit sind Fragen der prüfungsberechtigten Personen zu beantworten;
(Dauer: 30 Minuten).
(5) Bewertung
1Die praktische Prüfung nach Abs. 4 Nr. 2 wird von einem Prüfungsausschuss bewertet, dem zwei prüfungsberechtigte Personen aus dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Personenkreis angehören sowie eine weitere prüfungsberechtigte Person, die dem in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 genannten Personenkreis angehören soll. 2Ist eine prüfungsberechtigte Person nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 nicht verfügbar, kann auch die weitere prüfungsberechtigte Person dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz Nr. 1 bis 6 genannten Personenkreis angehören. 3Für die Festlegung der Note gilt § 28 Abs. 3 Satz 1 und 2 sinngemäß. 4Kommt eine Einigung nicht zustande, so erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Note nach § 12 Abs. 1, die sich gemäß § 12 als Mittel aus den Bewertungen aller beteiligten Prüfer ergibt.“
37.Die bisherigen §§ 119 und 120 werden die §§ 120 und 121.
38.Der bisherige § 121 wird § 122 und in Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Nr. 2 wird jeweils die Angabe „118“ durch die Angabe „119“ ersetzt.
39.Der bisherige § 122 wird § 123.
40.Der bisherige § 123 wird § 124 und in Satz 1 wird die Angabe „118“ durch die Angabe „119“ ersetzt.
41.Der bisherige § 124 wird § 125 und wie folgt geändert:
a)Die Abs. 2 bis 5 werden aufgehoben.
b)Abs. 6 wird Abs. 2 und in Satz 1 und 2 werden jeweils nach der Angabe „§ 37 Abs. 3 und 4“ die Wörter „in der am 17. März 2025 geltenden Fassung“ eingefügt.
c)Abs. 7 wird aufgehoben.
d)Abs. 8 wird Abs. 3 und in Satz 2 werden die Wörter „der in Abs. 4 genannten Prüfungsordnung“ durch die Wörter „dieser Verordnung in der am 30. November 2019 geltenden Fassung“ ersetzt.
e)Abs. 9 wird Abs. 4 und in Satz 2 werden die Wörter „der in Abs. 4 genannten Prüfungsordnung“ durch die Wörter „in der am 30. November 2019 geltenden Fassung“ ersetzt.
f)Nach Abs. 4 werden die folgenden Abs. 5 bis 9 eingefügt:
„(5) 1Die Bestimmungen in § 37 Abs. 4 Satz 5 bis 7 gelten erstmalig für Studierende, die ihr Studium zum Sommersemester 2025 aufnehmen. 2Studierende, die das Studium für das Lehramt an Mittelschulen vor dem Sommersemester 2025 aufgenommen haben, legen die Erste Staatsprüfung erstmalig spätestens zum Prüfungstermin Frühjahr 2032 nach den Bestimmungen des § 37 in der am 17. März 2025 geltenden Fassung ab.
(6) 1Die Bestimmungen in § 69 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und c und Abs. 4 Nr. 1 gelten erstmals für Studierende, die das Studium im Fach Informatik zum Wintersemester 2025/2026 aufnehmen werden. 2Für Studierende, die ihr Studium im Fach Informatik vor dem Wintersemester 2025/2026 aufgenommen haben, gelten die Bestimmungen des § 69 in der am 17. März 2025 geltenden Fassung.
(7) 1Die Bestimmungen in § 110 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 Nr. 2 gelten erstmals für Studierende, die das Studium für das Fach Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt zum Wintersemester 2023/2024 aufgenommen haben. 2Studierende, die das Studium vor dem Wintersemester 2023/2024 aufgenommen haben, legen die Erste Staatsprüfung in diesem Fach nach den Bestimmungen des § 110 in der am 17. März 2025 geltenden Fassung ab.
(8) 1Die Bestimmungen in § 112 Abs. 5 Satz 1 und 2 gelten erstmals für Studierende, die das Studium im Fach Beratungslehrkraft zum Sommersemester 2025 aufnehmen werden. 2Für Studierende, die ihr Studium im Fach Beratungslehrkraft vor dem Sommersemester 2025 aufgenommen haben, gelten die Bestimmungen des § 112 Abs. 5 in der am 17. März 2025 geltenden Fassung.
(9) Die Bestimmungen in § 92 Abs. 1 Nr. 3 und § 116 finden erstmals zum Prüfungstermin Herbst 2025 Anwendung.“
42.§ 127 wird wie folgt geändert:
a)In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.
b)In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.
c)Abs. 2 wird aufgehoben.
§ 2
Änderung der Lehramtsprüfungsordnung II
§ 18 Abs. 6 der Lehramtsprüfungsordnung II (LPO II) vom 28. Oktober 2004 (GVBl. S. 428, BayRS 2038-3-4-8-11-K), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 23. November 2022 (GVBl. S. 685) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Am Schluss der schriftlichen Hausarbeit ist eine Versicherung entsprechend § 29 Abs. 6 LPO I abzugeben.“
2.Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
3.Satz 4 wird Satz 2.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 18. März 2025 in Kraft.
München, den 27. Februar 2025
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Anna Stolz, Staatsministerin