Fundstelle GVBl. 2025 S. 75

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Verordnung

2024-1-1-I
  • Verwaltung
  • Kommunalrecht
  • Kommunale Abgaben

2024-1-1-I

Verordnung zur Änderung der Bayerischen Anerkennungsverordnung

vom 7. März 2025

Auf Grund des Art. 7 Abs. 5 Satz 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus und dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention:

§ 1

Die Bayerische Anerkennungsverordnung (BayAnerkV) vom 17. September 1991 (GVBl. S. 343, 371, BayRS 2024-1-1-I), die zuletzt durch § 1 Abs. 11 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 1 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 wird nach der Angabe „Schrothkurort (§ 7),“ die Angabe „Waldheilbad (§ 7a),“ eingefügt, nach dem Wort „Heilstollen-“ wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Peloid-“ wird das Wort „Kurbetrieb“ durch die Wörter „oder Waldkurbetrieb“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Eine Anerkennung als Waldheilbad oder Ort mit Waldkurbetrieb kann auch neben einer anderen der in Abs. 1 genannten Bezeichnungen erfolgen. 2Unbeschadet des Satzes 1 kann die Anerkennung in Ausnahmefällen auch im Übrigen auf eine weitere der in Abs. 1 genannten Bezeichnungen erstreckt werden.“

2.§ 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort „Umfang“ das Wort „Waldkuren,“ eingefügt.

b)In Satz 2 wird die Angabe „7“ durch die Angabe „7a“ ersetzt.

3.Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

„§ 7a

Waldheilbad

1Waldheilbad ist ein Kurort, der

1.über Kurwald mit einem Waldareal mit einer Fläche von mindestens 12 ha oder mindestens zwei Waldarealen mit einer Fläche von je mindestens 6 ha verfügt, der in besonderer Weise für die indikationsbezogene therapeutische oder rehabilitative Behandlung geeignet ist (Heilwald),

2.über ein geeignetes, auf den Heilwald abgestimmtes Nutzungskonzept verfügt,

3.ein geeignetes Waldgestaltungskonzept vorweist,

4.über ein umfassendes Angebot geeigneter Kurbetriebe und Kureinrichtungen zur Durchführung der Wald­kuren einschließlich therapeutischer Behandlung verfügt und

5.sich mindestens zehn Jahre als Kurort bewährt hat.

2Kurwald ist Wald, der für die natürliche Gesunderhaltung und die Gesundheitsvorsorge des Menschen in herausgehobener Weise geeignet ist.“

4.§ 9 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Peloid-“ wird das Wort „Kurbetrieb“ durch die Wörter „oder Waldkurbetrieb“ ersetzt.

b)Folgender Abs. 4 wird angefügt:

„(4) Ort mit Waldkurbetrieb ist ein Kurort, der

1.über Kurwald mit einem Waldareal mit einer Fläche von mindestens 12 ha oder mindestens zwei Wald­arealen mit einer Fläche von je mindestens 6 ha verfügt,

2.über ein geeignetes, auf den Kurwald abgestimmtes Nutzungskonzept verfügt,

3.ein geeignetes Waldgestaltungskonzept vorweist,

4.über mindestens einen Kurbetrieb zur Durchführung von Waldkuren verfügt.“

5.In § 14 Satz 1 werden nach dem Wort „Kurorten“ die Wörter „im Sinne von § 1 Abs. 1“ und nach dem Wort „Luft­kurorten“ die Wörter „im Sinne von § 10“ eingefügt.

6.In § 16 Abs. 2 wird das Wort „Absatz“ jeweils durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

7.§ 17 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 werden die Wörter „ : Fachgebiet med. Klimatologie/Versorgungsforschung, Kurortmedizin“ gestrichen.

bb)In Nr. 11 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)Die folgenden Nrn. 12 und 13 werden angefügt:

„12.die Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft,

13.Verband Deutscher Badeärzte e.V.“

b)In Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Nrn. 1 bis 11“ durch die Angabe „Nr. 1 bis 13“ ersetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. April 2025 in Kraft.

München, den 7. März 2025

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Joachim Herrmann, Staatsminister