Fundstelle GVBl. 2025 S. 78

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Verordnung

605-14-F
  • Finanzwesen
  • Finanzverwaltung und Finanzausgleich
  • Gemeindefinanzen (Kommunaler Finanzausgleich)

605-14-F

Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung Gemeindefinanzreformgesetz

vom 11. März 2025

Auf Grund

  • des § 2, des § 4 Abs. 2, des § 5, des § 5a Abs. 3 Satz 3, des § 5d Abs. 2 und des § 6 Abs. 8 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 26. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 140) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 8 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 26. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 140) geändert worden ist, und
  • des § 4 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch die §§ 1 und 2 der Verordnung vom 3. Dezember 2024 (GVBl. S. 643) geändert worden ist,

verordnet das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration:

§ 1

Die Ausführungsverordnung Gemeindefinanzreformgesetz (BayAVGFRG) vom 23. Juni 1998 (GVBl. S. 306, BayRS 605-14-F), die zuletzt durch Verordnung vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 4 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „dem Landesamt für Steuern, den Gemeinden und den Landratsämtern für die kreisangehörigen Gemeinden im Kreisgebiet“ durch die Angabe „den Gemeinden“ ersetzt.

2.§ 5 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die, gegebenenfalls berichtigten, Beteiligungsbeträge und die Gewerbesteuerumlage nach § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes werden verrechnet.“

bb)In Satz 2 wird die Angabe „Finanzamt München“ durch die Angabe „Landesamt für Statistik“ ersetzt.

cc)Folgender Satz 3 wird angefügt:

3Zuständig für die Auszahlung und Erhebung ist das Finanzamt München.“

b)Abs. 2 Satz 5 wird aufgehoben.

c)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Angabe „Finanzamt München“ durch die Angabe „Landesamt für Statistik“ ersetzt.

bb)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Das Landesamt für Statistik übermittelt die für die Auszahlung und Erhebung erforderlichen Daten anschließend an das Finanzamt München.“

cc)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und die Angabe „Es“ wird durch die Angabe „Das Finanzamt München“ ersetzt.

dd)Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und in Halbsatz 1 wird die Angabe „es“ durch die Angabe „das Finanzamt München“ ersetzt.

d)Folgender Abs. 6 wird angefügt:

„(6) Für jeden Abrechnungszeitraum übermittelt das Landesamt für Statistik den Landratsämtern für die kreisangehörigen Gemeinden in ihrem Kreisgebiet die Beteiligungsbeträge, das Gewerbesteueristaufkommen, den Gewerbesteuerhebesatz und die Gewerbesteuerumlage.“

3.In § 8 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „erstattet das Finanzamt München zum jeweils 1. Februar des folgenden Jahres im Rahmen der Verrechnung nach § 5 Abs. 5 einen Betrag“ durch die Angabe „wird ihr jeweils zum 1. Februar des folgenden Jahres im Rahmen der Verrechnung nach § 5 Abs. 5 ein Betrag erstattet“ ersetzt.

4.In § 9 Satz 2 wird die Angabe „Finanzamt München“ durch die Angabe „Landesamt für Statistik“ ersetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. April 2025 in Kraft.

München, den 11. März 2025

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

Albert Füracker, Staatsminister