Fundstelle GVBl. 2025 S. 86

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Verordnung

206-1-1-D
  • Verwaltung
  • Öffentliche Informationstechnik

206-1-1-D

Verordnung zur Änderung der Bayerischen Digitalverordnung

vom 26. März 2025

Auf Grund des Art. 57 Abs. 4a Nr. 1 Buchst. a bis d des Bayerischen Digitalgesetzes (BayDiG) vom 22. Juli 2022 (GVBl. S. 374, BayRS 206-1-D), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 599) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Digitales im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und der Finanzen und für Heimat sowie im Einvernehmen mit dem Bayerischen Bezirketag, dem Bayerischen Landkreistag, dem Bayerischen Städtetag und dem Bayerischen Gemeindetag:

§ 1

Die Anlage der Bayerischen Digitalverordnung (BayDiV) vom 11. Juli 2023 (GVBl. S. 464, BayRS 206-1-1-D), die zuletzt durch die §§ 1 und 2 der Verordnung vom 27. September 2024 (GVBl. S. 486) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In Nr. 1.1.3 Spalte 3 wird die Angabe „Ebenen“ durch die Angabe „Ebene“ ersetzt.

2.Nach Nr. 1.1.3 wird folgende Nr. 1.1.4 eingefügt:

Nr. Name des Dienstes / Dienstbündels (Beschreibung) Kommunen; ggf. Aufteilungsregel
„1.1.4 WSP.NRW (kommunale Elemente)

(Das WSP.NRW bündelt über 80 zur Nachnutzung entwickelte Online-Dienste für Gewerbetreibende, Freie Berufe, grenzüberschreitende Dienstleistungen sowie die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse.)
Ebene der Gemeinden und Ebene der Landkreise; zu gleichen Teilen“.

3.Vor Nr. 2.1.1 wird folgende Nr. 2.0.1 eingefügt:

Nr. Name des Dienstes / Dienstbündels (Beschreibung) Kommunen; ggf. Aufteilungsregel
‚2.0.1 OZG-Cloud

(Die OZG-Cloud ist eine cloudbasierte fachunabhängige Open-Source Infrastrukturkomponente und Plattformlösung mit „allgemeinem Fachverfahren“ für Online-Dienste, Antragsraum zur bidirektionalen Kommunikation mit Bürgern und Unternehmen sowie Fachstellenbeteiligungsplattform für kollaboratives Arbeiten.)
Ebene der Gemeinden und Ebene der Landkreise; zu gleichen Teilen‘.

4.In Nr. 2.2.19 Spalte 2 wird vor der Angabe „Wiederzulassung“ die Angabe „Wunschkennzeichen,“ eingefügt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 16. April 2025 in Kraft.

München, den 26. März 2025

Bayerisches Staatsministerium für Digitales

Dr. Fabian Mehring, Staatsminister