2032-1-1-F , 2033-1-1-F , 2030-1-1-F
Berichtigung
Das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern vom 5. August 2010 (GVBl S. 410) wird wie folgt berichtigt:
- 1.
- Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, BayRS 2032-1-1-F) wird wie folgt berichtigt:
- a)
- In Art. 38 Satz 5 muss es anstelle der Worte „§ 58a“ richtig „§ 56“ lauten.
- b)
- Anlage 1 – Besoldungsordnungen – wird wie folgt berichtigt:
- aa)
- Besoldungsgruppe A 10 wird wie folgt berichtigt:
- aaa)
- Bei den Ämtern „Kriminaloberkommissar, Kriminaloberkommissarin“ und „Polizeioberkommissar, Polizeioberkommissarin“ wird jeweils die Fußnote „5)“ angefügt.
- bbb)
- Beim Amt „Oberinspektor, Oberinspektorin“ muss es anstelle der Fußnote „5)“ richtig Fußnote „6)“ lauten.
- ccc)
- Fußnote „5)“ muss richtig wie folgt lauten:
„5) Auch als Eingangsamt für die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz mit dem Schwerpunkt Technik.“
- ddd)
- Fußnote „6)“ muss richtig wie folgt lauten:
„6) Auch als Eingangsamt für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik.“
- bb)
- In der Besoldungsgruppe B 3 kw wird das Amt „Präsident, Präsidentin der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege“ gestrichen.
- c)
- Anlage 4 wird wie folgt berichtigt:
- aa)
- In der Spalte Rechtsgrundlage achtes Zeilenfeld muss es anstelle der Worte „Art. 108 Abs. 2 Satz 6“ richtig „Art. 107 Abs. 2 Satz 6“ lauten.
- bb)
- In der Spalte Fußnote der Besoldungsgruppe A 16 drittes Zeilenfeld muss es anstelle der Zahl „5“ richtig „4“ lauten.
- d)
- In Anlage 7 werden in der Überschrift der Spalte Rechtsgrundlage die Worte „Satz 2“ gestrichen.
- 2.
- Das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 528, BayRS 2033-1-1-F) wird wie folgt berichtigt:
- a)
- In Art. 12 Abs. 4 Satz 1 muss es anstelle der Worte „Art. 23 Abs. 1 BayBesG“ richtig „Art. 23 BayBesG“ lauten.
- b)
- In Art. 27 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 muss es anstelle der Worte „Art. 24“ richtig „Art. 24 Abs. 2“ lauten.
- c)
- In Art. 103 Abs. 1 Satz 2 muss es anstelle der Worte „Art. 112 Abs. 1“ richtig „Art. 113 Abs. 1“ lauten.
- d)
- Art. 104 wird wie folgt berichtigt:
- aa)
- Abs. 1 wird wie folgt berichtigt:
- aaa)
- In Nr. 1 muss es anstelle der Worte „Art. 108 Abs. 3 BayBesG“ richtig „Art. 107 Abs. 3 BayBesG“ lauten.
- bbb)
- In Nr. 2 muss es anstelle der Worte „Art. 109 Abs. 1 BayBesG“ richtig „Art. 108 Abs. 1 BayBesG“ lauten.
- ccc)
- In Nr. 3 muss es anstelle der Worte „Art. 109 Abs. 2 BayBesG“ richtig „Art. 108 Abs. 2 BayBesG“ lauten.
- bb)
- In Abs. 2 muss es anstelle der Worte „Art. 108 Abs. 1 BayBesG“ richtig „Art. 107 Abs. 1 BayBesG“ lauten.
- e)
- In Art. 107 Abs. 4 muss die Satzbezeichnung zu Beginn gestrichen werden.
- 3.
- Das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 605, BayRS 2030-1-1-F) wird wie folgt berichtigt:
- a)
- In Nr. 21 Buchst. b muss es statt „Art. 70 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG“ richtig „Art. 69 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG“ heißen.
- b)
- In Nr. 38 Buchst. c Doppelbuchst. aa muss es statt „Art. 5 bis 10, 69 bis 74, 80 und 83 bis 92 BayBeamtVG“ richtig „Art. 5 bis 10, 69 bis 74, 80 und 83 bis 93 BayBeamtVG“ heißen.
München, den 23. November 2010
Der Leiter der Bayerischen Staatskanzlei
Siegfried S c h n e i d e r , Staatsminister