Fundstelle GVBl. 2011 S. 22

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Verordnung

2030-3-2-1-I, 2132-1-10-I, 2023-1-I, 2023-2-I, 2023-3-I, 2032-2-27-I, 2032-3-2-6-I

Verordnung zur Anpassung der Verordnungen des Staatsministeriums des Innern an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern

Vom 3. Januar 2011


Auf Grund von

1.
Art. 6 Abs. 5 Satz 2, Art. 18 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2, Art. 49 Abs. 3, Art. 81 Abs. 6 Satz 2, Art. 92 Abs. 2 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764),

2.
Art. 31 Abs. 2 Satz 2, Art. 64 Abs. 1 Satz 1, Art. 68 Abs. 2 Satz 1, Art. 75 Abs. 2 Satz 2, Art. 81 Abs. 1, Art. 96 Satz 3 und Art. 102 Satz 3 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764, BayRS 2032-1-1-F),

3.
Art. 3 Abs. 1 Satz 2 und Art. 37 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F),

4.
Art. 80 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nr. 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl S. 588, BayRS 2132-1-I), zuletzt geändert durch Art. 78 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66),

5.
Art. 123 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400),

6.
Art. 109 Abs. 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung – LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 826, BayRS 2020-3-1-I), zuletzt geändert durch § 11 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400),

7.
Art. 103 Abs. 1 der Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung – BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 850, BayRS 2020-4-2-I), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400),

erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern, hinsichtlich der §§ 1 und 3 bis 7 im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, folgende Verordnung:


§ 1

Änderung der Verordnung über beamten-, richter-, besoldungs-, reisekosten-, trennungsgeld- und umzugskostenrechtliche Zuständigkeiten für Staatsbeamte im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und über die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Versagung der Aussagegenehmigung für Kommunalbeamte

Die Verordnung über beamten-, richter-, besoldungs-, reisekosten-, trennungsgeld- und umzugskostenrechtliche Zuständigkeiten für Staatsbeamte im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und über die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Versagung der Aussagegenehmigung für Kommunalbeamte (ZustV-IM) vom 2. März 2007 (GVBl S. 216, BayRS 2030-3-2-1-I), geändert durch § 1 der Verordnung vom 25. Mai 2009 (GVBl S. 221), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Worte „des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes sowie des höheren Dienstes“ gestrichen.

b)
In Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „des höheren Dienstes“ durch die Worte „mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene“ ersetzt.

c)
In Abs. 3 werden die Worte „des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes“ gestrichen.

2.
§ 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Den in § 1 Abs. 3 genannten Behörden mit Ernennungszuständigkeit wird die Befugnis übertragen, die Beamten und Beamtinnen auch der Besoldungsgruppe A 13, die nicht für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind, bis zur Dauer von einem Jahr abzuordnen.“

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „Satz 1“ gestrichen.

b)
In Abs. 2 werden die Worte „des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes“ durch die Worte „bis Besoldungsgruppe A 13, die nicht in der vierten Qualifikationsebene eingestiegen sind,“ ersetzt.

c)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Satznummerierung „1“ wird gestrichen.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Dem Präsidenten oder der Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofs und den übrigen in § 1 genannten Behörden werden im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit folgende laufbahnrechtliche Befugnisse übertragen:

1.
Feststellung der Qualifikation nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG),

2.
Absehen von der Probezeit und Anordnung einer Bewährungszeit bei der Übernahme von Beamten und Beamtinnen anderer Dienstherren nach Art. 10 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 LlbG sowie bei der Wiedereinstellung von früheren Beamten und Beamtinnen nach Art. 10 Abs. 3 LlbG,

3.
Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit nach Art. 12 Abs. 3 Satz 6 LlbG,

4.
Verlängerung der Probezeit nach Art. 12 Abs. 4 Satz 1 LlbG,

5.
Kürzung des Vorbereitungsdienstes nach Art. 27 Abs. 2 LlbG und Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst nach Art. 27 Abs. 3 Satz 1 LlbG oder Art. 35 Abs. 1 Satz 2 LlbG,

6.
Kürzung der Probezeit nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 LlbG,

7.
Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit nach Art. 36 Abs. 2 Satz 1 LlbG,

8.
Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LlbG, Kürzung der erforderlichen Dienstzeit nach Art. 37 Abs. 2 Satz 2 LlbG und Kürzung der Ausbildungsqualifizierung nach Art. 37 Abs. 4 LlbG.“

b)
In Abs. 2 werden die Worte „Befähigung gemäß § 54 LbV“ durch die Worte „Qualifikation gemäß Art. 40 LlbG“ ersetzt.

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Worte „§ 59 Abs. 5 und § 63 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung“ durch die Worte „Art. 75 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG)“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 werden die Worte „§ 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung“ durch die Worte „Art. 81 Abs. 1 BayBesG“ ersetzt.

6.
§ 8 erhält folgende Fassung:


„§ 8

Leistungsbezüge

(1) 1Die Befugnis zur Entscheidung über die Vergabe von Leistungsstufen nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBesG und von Leistungsprämien nach Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayBesG wird, soweit in Abs. 2 und 3 nichts anderes geregelt ist, den Behördenleitungen für die bei ihnen beschäftigten Beamten und Beamtinnen und für die Leiter und Leiterinnen unmittelbar nachgeordneter Behörden übertragen. 2Bei abgeordneten Beamten und Beamtinnen entscheidet die Beschäftigungsdienststelle.

(2) Die Befugnis zur Entscheidung über die Vergabe von Leistungsstufen nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBesG wird übertragen

1.
den Präsidien der Landespolizei hinsichtlich der ihnen nachgeordneten Dienststellen für die Beamten und Beamtinnen ab der Besoldungsgruppe A 10,

2.
den den Präsidien der Landespolizei unmittelbar nachgeordneten Dienststellen für die Beamten und Beamtinnen bis einschließlich Besoldungsgruppe A 9,

3.
dem Präsidium der Bereitschaftspolizei hinsichtlich der ihm nachgeordneten Dienststellen für die Beamten und Beamtinnen ab der Besoldungsgruppe A 14,

4.
den Bereitschaftspolizeiabteilungen für die Beamten und Beamtinnen der ihnen nachgeordneten Dienststellen von der Besoldungsgruppe A 10 bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13,

5.
der Polizeihubschrauberstaffel für ihre Beamten und Beamtinnen bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13,

6.
dem Fortbildungsinstitut der Bayerischen Polizei für seine Beamten und Beamtinnen bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13,

7.
den Bereitschaftspolizeihundertschaften und den Ausbildungsseminaren für ihre Beamten und Beamtinnen bis einschließlich Besoldungsgruppe A 9,

8.
dem Polizeiorchester Bayern für seine Beamten und Beamtinnen bis einschließlich Besoldungsgruppe A 9.

(3) Die Befugnis zur Entscheidung über die Vergabe von Leistungsprämien nach Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayBesG wird übertragen

1.
im Bereich der Landespolizei den Polizeipräsidien für alle Beamten und Beamtinnen ab der Besoldungsgruppe A 14 und für die Leiter der den Polizeipräsidien unmittelbar nachgeordneten Dienststellen, im Übrigen den den Präsidien unmittelbar nachgeordneten Dienststellen jeweils für ihre Beamten und Beamtinnen,

2.
im Bereich der Bereitschaftspolizei dem Präsidium für die Leiter und Leiterinnen der dem Präsidium unmittelbar nachgeordneten Dienststellen sowie für die Beamten und Beamtinnen der Polizeihubschrauberstaffel und des Fortbildungsinstituts der Bayerischen Polizei, im Übrigen den Bereitschaftspolizeiabteilungen für die Beamten und Beamtinnen ihrer Dienstbereiche.“

7.
In Abschnitt 2 wird folgender neuer § 9 eingefügt:


„§ 9

Anerkennung berücksichtigungsfähiger Zeiten

Die Befugnis zur Entscheidung über die Anerkennung von sonstigen für die Beamtentätigkeit förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeiten nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG wird dem Präsidenten oder der Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofs und den übrigen in § 1 genannten Behörden im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit übertragen.“

8.
Der bisherige § 9 wird § 10.

9.
In § 17 Abs. 3 wird die Zahl „10,“ gestrichen.


§ 2

Änderung der Verordnung über die freie Heilfürsorge für die Polizei

§ 8 der Verordnung über die freie Heilfürsorge für die Polizei (HeilfürsV) vom 18. März 1987 (GVBl S. 93, BayRS 2032-3-2-6-I), geändert durch § 7 der Verordnung vom 25. Mai 2009 (GVBl S. 221) erhält folgende Fassung:


„§ 8

1Ist der Anlass, der Maßnahmen nach § 2 erforderlich macht, ein Dienstunfall (Art. 46 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes – BayBeamtVG), so erfüllt der Dienstherr den Anspruch des Berechtigten auf ein Heilverfahren (Art. 50 BayBeamtVG) durch Gewährung der freien Heilfürsorge nach dieser Verordnung. 2Umfassendere Leistungen nach Art. 50, 51 BayBeamtVG in Verbindung mit der Verordnung über das Heilverfahren nach Dienstunfällen (Bayerische Heilverfahrensverordnung - BayHeilvfV) vom 10. Dezember 2010 (GVBl S. 865, BayRS 2033-1-1-1-F) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.“


§ 3

Änderung der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen

Die Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau) vom 29. November 2007 (GVBl S. 829, BayRS 2132-1-10-I), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 27. Oktober 2009 (GVBl S. 552), wird wie folgt geändert:

1.
In § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 werden die Worte „mit der Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst“ durch die Worte „, das die Voraussetzungen für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst, erfüllt“ ersetzt.

2.
§ 14 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Sie müssen von einer im Bauingenieurwesen besonders vorgebildeten und erfahrenen Person, die die Voraussetzungen für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst, erfüllt, geleitet werden.“

3.
In § 16 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „oder die Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen haben“ durch die Worte „abgeschlossen haben oder für ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 10 in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, qualifiziert sind“ ersetzt.


§ 4

Änderung der Kommunalwirtschaftlichen Prüfungsverordnung

§ 10 der Verordnung über das Prüfungswesen zur Wirtschaftsführung der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke (Kommunalwirtschaftliche Prüfungsverordnung – KommPrV) (BayRS 2023-2-I), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 28. März 2001 (GVBl S. 174), wird wie folgt geändert:

1.
In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „des gehobenen Dienstes der allgemeinen inneren Verwaltung“ durch die Worte „, die in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben,“ ersetzt.

2.
In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „des mittleren Dienstes der allgemeinen inneren Verwaltung oder Angestellte“ durch die Worte „in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 7 qualifiziert sind, oder Arbeitnehmer“ ersetzt.


§ 5

Änderung der Kommunalhaushaltsverordnung – Kameralistik
§ 6 der Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der Kameralistik - Kommunalhaushaltsverordnung – Kameralistik – KommHV-Kameralistik – (BayRS 2023-1-I), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 5. Oktober 2007 (GVBl S. 707), wird wie folgt geändert:
1.
Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„(4) 1Einem Beamten darf ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden. 2Planstellen dürfen nur mit Beamten gleicher oder niedrigerer Besoldungsgruppen und mit Arbeitnehmern vergleichbarer oder niedrigerer Entgeltgruppen besetzt werden; Planstellen im Eingangsamt entsprechend der jeweiligen Qualifikationsebene dürfen mit entsprechenden Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst besetzt werden. 3Arbeitnehmerstellen dürfen nur mit Arbeitnehmern gleicher oder niedrigerer Entgeltgruppen besetzt werden.“

2.
Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a)
Die Satznummerierung in Satz 1 entfällt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.


§ 6

Änderung der Kommunalhaushaltsverordnung – Doppik

§ 5 der Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung – Doppik – KommHV-Doppik) vom 5. Oktober 2007 (GVBl S. 678, BayRS 2023-3-I) wird wie folgt geändert:
1.
Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„(4) 1Einem Beamten darf ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden. 2Planstellen dürfen nur mit Beamten gleicher oder niedrigerer Besoldungsgruppen und mit Arbeitnehmern vergleichbarer oder niedrigerer Entgeltgruppen besetzt werden; Planstellen im Eingangsamt entsprechend der jeweiligen Qualifikationsebene dürfen mit entsprechenden Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst besetzt werden. 3Arbeitnehmerstellen dürfen nur mit Arbeitnehmern gleicher oder niedrigerer Entgeltgruppen besetzt werden.“

2.
Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a)
Die Satznummerierung in Satz 1 entfällt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.


§ 7

Änderung der Sitzungsvergütungsverordnung

Die Verordnung über die Gewährung einer Vergütung für die Teilnahme an Sitzungen kommunaler Vertretungsorgane und ihrer Ausschüsse (Sitzungsvergütungsverordnung – SitzVergV) vom 10. Juni 1999 (GVBl S. 273, BayRS 2032-2-27-I), geändert durch § 4 der Verordnung vom 28. März 2001 (GVBl S. 174), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Dienstbezüge“ durch das Wort „Grundbezüge“ ersetzt.

2.
In § 2 Abs. 1 werden der Betrag „20,45 €“ durch den Betrag „26,00 €“ und der Betrag „102,25 €“ durch den Betrag „130,00 €“ ersetzt.
3.
In § 3 werden die Worte „zu Beginn des Haushaltsjahres für die besoldungsmäßige Einstufung der ersten hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit“ durch die Worte „nach Art. 26 Abs. 5 Satz 2 BayBesG “ ersetzt.


§ 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.


München, den 3. Januar 2011

Bayerisches Staatsministerium des Innern


Joachim H e r r m a n n , Staatsminister