210-3-I
Gesetz
zur Änderung des
Meldegesetzes
zur Änderung des
Meldegesetzes
Vom 22. Mai 2013
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Art. 31 des Gesetzes über das Meldewesen (Meldegesetz – MeldeG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 990, BayRS 210-3-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl S. 174), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Die Erteilung einer Auskunft ist nur zulässig, wenn der Antragsteller erklärt, die Daten nicht zu verwenden für Zwecke
- 1.
- der Werbung oder
- 2.
- des Adresshandels,
es sei denn, der Betroffene hat ihm gegenüber in die Übermittlung für jeweils diesen Zweck eingewilligt.“
- 2.
- Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.“
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
München, den 22. Mai 2013
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r