Fundstelle GVBl. 2014 S. 382

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Verordnung

96-1-5-I
  • Verkehrswesen
  • Luftverkehr
  • Fluglärmschutzverordnungen
96-1-5-I

Verordnung
über die Festsetzung
des Lärmschutzbereichs für den
Verkehrsflughafen Nürnberg
(Fluglärmschutzverordnung Nürnberg – FluLärmV N)1)

Vom 9. September 2014


Auf Grund des § 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl I S. 2550) erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:


§ 1

Lärmschutzbereich

(1) 1Für den Verkehrsflughafen Nürnberg wird außerhalb des Flugplatzgeländes ein Lärmschutzbereich nach § 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl I S. 2550) festgesetzt. 2Die Begrenzungen der Schutzzonen des Lärmschutzbereichs bestimmen sich nach den ohne Glättungsverfahren verbundenen Kurvenpunkten gemäß Abs. 2.

(2) Es werden folgende Schutzzonen festgesetzt:

1.
Tag-Schutzzone 1 nach Anlage 1,

2.
Tag-Schutzzone 2 nach Anlage 2,

3.
Nacht-Schutzzone nach Anlage 3.

(3) 1Die nach Abs. 1 und 2 bestimmten Schutzzonen sind in drei Übersichtskarten im Maßstab 1: 50 000 (in verkleinerter Form als Anlagen 4 bis 6) sowie in Detailkarten im Maßstab 1: 5 000 dargestellt. 2Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. 3Sie sind beim Vermessungsamt Nürnberg, Innere Cramer-Klett-Straße 6, 90403 Nürnberg, zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeit archivmäßig gesichert niedergelegt.


§ 2

Bauliche Anlagen

1Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil in einer der Schutzzonen des § 1 Abs. 2, gilt diese als ganz in dieser Schutzzone gelegen. 2Liegt eine bauliche Anlage sowohl in der Tag-Schutzzone 1 als auch in der Tag-Schutzzone 2, gilt diese als ganz in der Tag-Schutzzone 1 gelegen. 3Liegt eine bauliche Anlage sowohl in der Nacht-Schutzzone als auch in einer der Tag-Schutzzonen, gilt diese als ganz in der Nacht-Schutzzone gelegen.


§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.


München, den 9. September 2014

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r

__________________
1)
Diese Verordnung ersetzt nach Art. 3 des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen vom 1. Juni 2007 (BGBl I S. 986) die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Nürnberg vom 29. Juli 1974 (BGBl I S. 1611).

Anlagen