Fundstelle GVBl. 2015 S. 357

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Verordnung

210-3-2-I

  • Verwaltung
  • Pass-, Ausweis- und Meldewesen
210-3-2-I

Verordnung
zur Übermittlung von Meldedaten
(Meldedatenverordnung – MeldDV)

vom 15. September 2015


Auf Grund des Art. 10 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BayAGBMG) vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 178, BayRS 210-3-I) verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr:


Inhaltsübersicht

§   1
Allgemeines
§   2
Regelmäßige Datenübermittlungen
§   3
Zentraler Meldedatenbestand
§   4
Automatisierte Abrufe
§   5
Automatisierte Behördenauskunft
§   6
Datenübermittlungen an die Polizei
§   7
Datenübermittlungen an die Katastrophenschutzbehörden
§   8
Datenübermittlungen an die Jugendämter
§   9
Datenübermittlungen an die Waffenerlaubnisbehörden
§ 10
Datenübermittlungen an die Sprengstoffbehörden
§ 11
Datenübermittlungen an das Landesamt für Verfassungsschutz, Gerichte, Staatsanwaltschaften sowie Steuerfahndungs-, Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter
§ 12
Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden
§ 13
Datenübermittlungen an die Integrierten Leitstellen
§ 14
Datenübermittlungen an die Zulassungs- und Führerscheinbehörden
§ 15
Datenübermittlungen an die Behörden nach dem Bayerischen Wohnungsbindungsgesetz und nach dem Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz
§ 16
Datenübermittlungen an die Agenturen für Arbeit, die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger und die gemeinsamen Einrichtungen
§ 17
Datenübermittlungen an die Vermessungsämter
§ 18
Datenübermittlungen an die Gewerbebehörden
§ 19
Datenübermittlungen an die Gewerbeaufsichtsämter
§ 20
Datenübermittlungen an das Zentrum Bayern Familie und Soziales
§ 21
Datenübermittlungen an das Landesamt für Finanzen
§ 22
Datenübermittlungen an die Standesämter
§ 23
Datenübermittlungen an die Wohngeldbehörden
§ 24
Datenübermittlungen an die Versorgungsanstalten bei der Bayerischen Versorgungskammer
§ 25
Datenübermittlungen an die Gerichtsvollzieher
§ 26
Datenübermittlungen an die Suchdienste
§ 27
Datenübermittlungen an die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz
§ 28
Datenübermittlungen an Schulen
§ 29
Datenübermittlungen an die Staatsangehörigkeitsbehörden
§ 30
Datenübermittlungen an die Zentrale Stelle bei der Kassenärztlichen Vereinigung in Bayern
§ 31
Datenübermittlungen an die für die Abfallentsorgung zuständigen Behörden
§ 32
Datenübermittlungen an das Landesamt für Statistik
§ 33
Datenübermittlungen zum Zweck der Ehrung von Alters- und Ehejubilaren
§ 34
Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
§ 35
Datenübermittlungen an den Bayerischen Rundfunk
§ 36
Inkrafttreten



§ 1

Allgemeines

(1) Diese Verordnung regelt

1.
die Durchführung regelmäßiger Datenübermittlungen im Sinn des § 36 des Bundesmeldegesetzes (BMG) von Meldebehörden und der Anstalt für kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB) an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen innerhalb Bayerns,

2.
die Durchführung automatisierter Abrufe im Sinn des § 38 BMG aus dem zentralen Meldedatenbestand nach Art. 7 BayAGBMG,

3.
das Verfahren für an außerbayerische Stellen gerichtete automatisierte Abrufe im Sinn des § 38 BMG durch bayerische Behörden sowie

4.
die Führung des zentralen Meldedatenbestands.

(2) Hinsichtlich des Standards der Datenübermittlung gilt § 3 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (1. BMeldDÜV) entsprechend.

(3) Die zu übermittelnden Daten sind in dieser Verordnung unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für das Meldewesen (§ 3 Abs. 3 1. BMeldDÜV) bezeichnet.

(4) Hat die betroffene Person mehrere Wohnungen im Inland, ist Meldebehörde im Sinn dieser Verordnung, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist, die Meldebehörde der Hauptwohnung.


§ 2

Regelmäßige Datenübermittlungen

(1) Regelmäßige Datenübermittlungen nach Maßgabe dieser Verordnung erfolgen durch

1.
Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze,

2.
Datenübertragung über das Internet,

3.
das Übersenden von Daten auf Datenträgern oder

4.
die Weitergabe in schriftlicher Form.

(2) 1Regelmäßige Datenübermittlungen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfolgen elektronisch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats OSCI-XMeld und Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der jeweils im Bundesanzeiger bekannt gemachten geltenden Fassung oder eines vergleichbaren Sicherheitsstandards. 2Bei Datenübermittlungen über das Internet sind die zu übermittelnden Daten mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes (SigG) zu versehen und nach dem jeweiligen Stand der Technik zu verschlüsseln.

(3) 1Erfolgen Datenübermittlungen nach Abs. 1 Nr. 3, dürfen auf den Datenträgern nur personenbezogene Daten gespeichert sein, die für die Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlich sind. 2Die Datenträger sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 SigG zu versehen und nach dem jeweiligen Stand der Technik zu verschlüsseln. 3Werden Datenträger nicht zurückgesandt, sind die auf ihnen gespeicherten Daten zu löschen, soweit ihre Speicherung zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle nicht mehr erforderlich ist.

(4) Erfolgen Datenübermittlungen nach Abs. 1 Nr. 4, sind die Schriftstücke in einem verschlossenen Briefumschlag weiterzugeben.

(5) Bei regelmäßigen Datenübermittlungen nach dieser Verordnung ist auf das Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 BMG, sofern nicht eine Übermittlung in diesen Fällen durch gesonderte Vorschriften ausgeschlossen ist, oder eines bedingten Sperrvermerks nach § 52 BMG hinzuweisen.

(6) Soweit neben den Daten Betroffener auch Daten von deren Ehegatten bzw. Lebenspartnern, minderjährigen Kindern oder gesetzlichen Vertretern (beigeschriebene Personen) übermittelt werden, ist jeweils der Schlüssel aus Datenblatt 0001 zu übermitteln.


§ 3

Zentraler Meldedatenbestand

(1) 1Datenübermittlungen nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG erfolgen durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet. 2Die Datenübertragung erfolgt elektronisch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats OSCI-XMeld und Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung oder eines vergleichbaren Sicherheitsstandards. 3Für Datenübermittlungen nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG kann die AKDB mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr (Staatsministerium) ergänzende technische Vorgaben festlegen. 4Zur Führung des zentralen Meldedatenbestandes sind auch die Änderungsart Geburt, An- oder Abmeldung, Sterbefall oder Namensänderung mitzuteilen. 5Sofern die AKDB mit Zustimmung des Staatsministeriums die Übermittlung der Datenbestände anfordert, übertragen die Meldebehörden die in Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG genannten Daten einschließlich des bei ihnen gespeicherten inaktiven Bestands. 6Eine Anforderung nach Satz 5 setzt voraus, dass die Übermittlung der Datenbestände zur Erfüllung der in dieser Verordnung geregelten Aufgaben der AKDB erforderlich ist.

(2) Die Verantwortung für die Richtigkeit der im zentralen Meldedatenbestand gespeicherten Daten trägt die nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG übermittelnde Stelle.

(3) Die AKDB speichert die von den Meldebehörden nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG übermittelten Daten getrennt nach Gemeinden.

(4) Der Umfang der im Rahmen von automatisierten Abrufen nach § 38 BMG erzeugten einzelnen Trefferlisten darf nach technischen Maßgaben begrenzt werden.


§ 4

Automatisierte Abrufe

(1) 1Stellen, die Daten automatisiert abrufen, müssen sich vorher bei der AKDB anmelden und registrieren lassen. 2An außerbayerische Stellen gerichtete Abrufe bayerischer Stellen erfolgen über die AKDB, die die Anfragen weiterleitet, die Antworten entgegennimmt und an die anfragende Stelle weiterleitet. 3Für außerbayerische Stellen ist bei Datenabrufen gemäß Art. 7 Abs. 4 BayAGBMG eine Registrierung bei der jeweiligen zentralen Stelle des anfragenden Bundeslandes ausreichend, wenn der automatisierte Abruf über diese erfolgt.

(2) 1Automatisierte innerbayerische Abrufe der Polizei erfolgen über das Landeskriminalamt, die der Gemeinden und Bezirke über das Bayerische Behördennetz oder das Internet und die anderer bayerischer Stellen nur über das Bayerische Behördennetz, soweit das Staatsministerium nicht einen anderen Weg zulässt. 2Für länderübergreifende automatisierte Abrufe gilt hinsichtlich des Verfahrens des Datenabrufs § 2 Abs. 1 Satz 1 der Bundesmeldedatenabrufverordnung (BMeldDAV).

(3) 1Die AKDB hat sicherzustellen, dass im Rahmen automatisierter Abrufe nach Abs. 1 Satz 3 nur die angefragten Daten übermittelt werden; der Datenumfang des § 38 Abs. 1 BMG sowie der Datenumfang des § 38 Abs. 3 BMG für die in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG genannten Behörden darf dabei nicht überschritten werden. 2Die AKDB hat überdies sicherzustellen, dass von den in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG genannten und auf Grund von Bundes- oder Landesrecht festgelegten Stellen zu jeder Zeit Daten über das Internet, das Verbindungsnetz des Bundes oder über landesinterne, nach dem Stand der Technik gesicherte Netze abgerufen werden können.

(4) Bei Datenübermittlungen im automatisierten Abrufverfahren ist darauf hinzuweisen, dass für die betroffene Person ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 BMG eingetragen ist.

(5) 1Liegt eine Auskunftssperre nach § 51 BMG vor, ist der Abruf wie ein Ersuchen nach § 34 BMG zu behandeln. 2Die abrufende Stelle erhält folgende Mitteilung: „Die Person wurde nicht identifiziert oder es liegt eine Auskunftssperre vor. Sofern eine Auskunftssperre vorliegt, aber deren Schutzzweck einer Übermittlung der Daten nicht entgegensteht, erfolgt diese nach Abschluss der Prüfung im manuellen Verfahren.“

(6) § 2 Abs. 6 gilt entsprechend.


§ 5

Automatisierte Behördenauskunft

(1) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, können öffentliche Stellen aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand gemäß § 38 Abs. 1 BMG vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung folgende Daten automatisiert abrufen:

Datenblätter:
1.
Familienname
0101 bis 0106,
2.
frühere Namen
0201 bis 0205,
3.
Vornamen
0301, 0302,
4.
Doktorgrad
0401,
5.
Ordensname, Künstlername
0501, 0502,
6.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
0601 bis 0603,
7.
derzeitige Anschriften oder Wegzugsanschrift
1200 bis 1213a,
8.
Sterbedatum und Sterbeort
1901, 1904, 1905.

(2) Die in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG genannten Behörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand zusätzlich zu den Daten nach Abs. 1 gemäß § 38 Abs. 3 BMG folgende weitere Daten automatisiert abrufen, soweit in dieser Verordnung nichts anderweitiges geregelt ist:

Datenblätter:
1.
Geschlecht
0701,
2.
derzeitige Staatsangehörigkeiten
1001 bis 1004,
3.
frühere Anschriften
1200 bis 1213a,
4.
Einzugsdatum und Auszugsdatum
1301, 1306,
5.
Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer, Seriennummer des Personalausweises, des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers
1701 bis 1709,
6.
die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, sowie die Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums, an dem die waffenrechtliche Erlaubnis erstmals erteilt worden ist
2601, 2602,
7.
die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) erteilt worden ist, sowie die Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums der erstmaligen Erteilung
2801, 2802.


§ 6

Datenübermittlungen an die Polizei

(1) Bei einer An- oder Abmeldung, einem Sterbefall oder einer Namensänderung übermittelt die AKDB tagesaktuell durch Datenübertragung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 die in § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 5 genannten Daten zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben an das Bayerische Landeskriminalamt.

(2) 1Die Bayerische Polizei darf aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand über den in § 5 Abs. 1 und 2 genannten Datenumfang hinaus zur Erfüllung ihrer Aufgaben die folgenden Daten automatisiert abrufen:

Datenblätter:
1.
bei Änderung des Familiennamens die Behörde und das Aktenzeichen
0206,
2.
gesetzliche Vertreter
a) Familienname
0902 bis 0903,
b) Vornamen
0904,
c) Doktorgrad
0905,
d) Geburtsdatum
0906,
e) Anschrift
1200 bis 1212,
0907a,
3.
bei einem Zuzug aus dem Ausland auch den Staat
1223,
4.
Datum der Anmeldung bei der Meldebehörde
1311,
5.
Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat
1401 bis 1403, 1408, 1409,
6.
minderjährige Kinder
a) Familienname
1601 bis 1602,
b) Vornamen
1603,
c) Geburtsdatum
1604.

2Sofern die Polizei ohne Kenntnis der Daten zur Erfüllung einer ihr durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe nicht in der Lage wäre und die Daten beim betroffenen Einwohner nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnte oder von einer Datenerhebung beim betroffenen Einwohner nach der Art der Aufgabe, zu der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muss, kann die Polizei darüber hinaus folgende Daten des Ehegatten oder Lebenspartners automatisiert abrufen:

Datenblätter:
1.
Familienname
1501 bis 1502, 1517 bis 1518,
2.
Vornamen
1503, 1519,
3.
Doktorgrad
1504, 1520,
4.
Geburtsdatum
1505, 1521,
5.
Geschlecht
1506, 1522,
6.
derzeitige Anschrift (Hauptwohnung) im oder außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde
1200 bis 1213a, 1508, 1524,
7.
Sterbedatum
1516, 1532.

(3) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, darf die Polizei die Daten nach Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3 landesweit und, soweit dies zur Aufklärung von Straftaten und zur Abwehr erheblicher Gefahren erforderlich ist, von Gruppen namentlich nicht näher bezeichneter Personen automatisiert abrufen.


§ 7

Datenübermittlungen an die Katastrophenschutzbehörden

(1) Die Katastrophenschutzbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand folgende Daten automatisiert abrufen:

Datenblätter:
1.
Familienname
0101 bis 0106,
2.
Vornamen
0301, 0302,
3.
Doktorgrad
0401,
4.
Geburtsdatum
0601,
5.
Geschlecht
0701,
6.
gesetzliche Vertreter
a) Familienname
0902 bis 0903,
b) Vornamen
0904,
c) Doktorgrad
0905,
d) Geburtsdatum
0906,
e) Anschrift
1200 bis 1212,
0907a,
7.
derzeitige Staatsangehörigkeiten
1001 bis 1004,
8.
derzeitige Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung)
1201 bis 1213,
9.
Ehegatte oder Lebenspartner
a) Familienname
1501 bis 1502, 1517 bis 1518,
b) Vornamen
1503, 1519,
c) Doktorgrad
1504, 1520,
d) derzeitige Anschrift (Hauptwohnung) im oder außerhalb des Zuständigkeitsbereichs
    der Meldebehörde
1200 bis 1213a, 1508, 1524,
e) Geburtsdatum
1505, 1521,
10.
minderjährige Kinder
a) Familienname
1601 bis 1602,
b) Vornamen
1603,
c) Geburtsdatum
1604.

(2) 1Für vorbereitende Maßnahmen nach Art. 3 BayKSG übermittelt die AKDB den Katastrophenschutzbehörden auf Anforderung die Daten nach Abs. 1 in anonymisierter Form. 2Bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 BMG ist die Datenübermittlung ausgeschlossen.

(3) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, dürfen die Katastrophenschutzbehörden nach Feststellung des Vorliegens einer Katastrophe (Art. 4 BayKSG) sowie bei Geschehen, die geeignet sind, eine Vielzahl von Menschen oder die natürlichen Lebensgrundlagen oder bedeutende Sachwerte zu gefährden, die Daten nach Abs. 1 landesweit auch von Gruppen namentlich nicht näher bezeichneter Personen automatisiert abrufen.

(4) Für die Katastrophenschutzbehörden ist ein Abruf nach § 39 Abs. 3 Satz 1 BMG sicherzustellen.


§ 8

Datenübermittlungen an die Jugendämter

(1) Die AKDB übermittelt jeweils zum Ersten eines Monats dem örtlich zuständigen Jugendamt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sowie nach § 2 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) folgende Daten Neugeborener:

Datenblätter:
1.
Familienname
0101 bis 0106,
2.
Vornamen
0301, 0302,
3.
Geburtsdatum
0601,
4.
derzeitige Staatsangehörigkeiten
1001 bis 1004,
5.
gesetzliche Vertreter
a) Familienname
0902 bis 0903,
b) Vornamen
0904,
c) Doktorgrad
0905,
d) Anschrift
1200 bis 1212,
0907a,
6.
Sterbedatum
1901.

(2) 1Ändern sich die in Abs. 1 genannten Daten vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder ziehen Kinder vor Vollendung des 18. Lebensjahres mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung in den Freistaat Bayern oder aus diesem weg, teilt die AKDB dies jeweils einmal monatlich unter Angabe der in Abs. 1 genannten Daten den örtlich zuständigen Jugendämtern mit. 2In Sterbefällen erfolgt die Datenübermittlung unverzüglich.

(3) 1Die Jugendämter dürfen die nach Abs. 1 und 2 übermittelten Daten nur verwenden, um den gesetzlichen Vertretern von Kindern Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 SGB VIII sowie Informationen und persönliche Gespräche nach § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 KKG anzubieten. 2Die Daten sind nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder bei einem Wegzug aus dem Freistaat Bayern unverzüglich zu löschen.

(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Unterhaltsvorschussgesetz können die Jugendämter aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand die in § 21 genannten Daten automatisiert abrufen.


§ 9

Datenübermittlungen an die Waffenerlaubnisbehörden

(1) Die Meldebehörden übermitteln der zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Waffengesetz (WaffG) zuständigen bayerischen Behörde bei einem Zu- oder Wegzug, einem Wohnungsstatuswechsel, einem Sterbefall oder einer Namensänderung folgende Daten eines Einwohners, der im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist:

Datenblätter:
1.
Familienname
0101 bis 0106,
2.
frühere Namen
0201 bis 0206,
3.
Vornamen und frühere Vornamen
0301 bis 0304,
4.
Doktorgrad
0401,
5.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
0601 bis 0603,
6.
Geschlecht
0701,
7.
gesetzliche Vertreter
a) Familienname
0902 bis 0903,
b) Vornamen
0904,
c) Doktorgrad
0905,
d) Anschrift
1200 bis 1212,
0907a,
8.
derzeitige Anschrift (Hauptwohnung)
1200 bis 1213a,
9.
Sterbedatum
1901,
10.
die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, sowie die Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums, an dem die waffenrechtliche Erlaubnis erstmals erteilt worden ist
2601, 2602.

(2) Die in Abs. 1 genannten Waffenerlaubnisbehörden können die Daten auch aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand automatisiert abrufen.


§ 10

Datenübermittlungen an die Sprengstoffbehörden

(1) Die Meldebehörden übermitteln der zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Sprengstoffgesetz zuständigen bayerischen Behörde bei einem Zu- oder Wegzug, einem Wohnungsstatuswechsel, einem Sterbefall oder einer Namensänderung folgende Daten eines Einwohners, der im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis ist:

Datenblätter:
1.
Familienname
0101 bis 0106,
2.
frühere Namen
0201 bis 0206,
3.
Vornamen und frühere Vornamen
0301 bis 0304,
4.
Doktorgrad
0401,
5.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
0601 bis 0603,
6.
Geschlecht
0701,
7.
gesetzliche Vertreter
a) Familienname
0902 bis 0903,
b) Vornamen
0904,
c) Doktorgrad
0905,
d) Anschrift
1200 bis 1212,
0907a,
8.
derzeitige Anschrift (Hauptwohnung)
1200 bis 1213a,
9.
Sterbedatum
1901,
10.
die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 SprengG erteilt worden ist, sowie die Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums der erstmaligen Erteilung
2801, 2802.

(2) Die in Abs. 1 genannten Sprengstoffbehörden können die Daten auch aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand automatisiert abrufen.


§ 11

Datenübermittlungen an das Landesamt für Verfassungsschutz, Gerichte,
Staatsanwaltschaften sowie Steuerfahndungs-,
Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter

(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben darf das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz über den in § 5 Abs. 1 und 2 genannten Datenumfang hinaus aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand die folgenden Daten automatisiert abrufen:

Datenblätter:
1.
bei Änderung des Familiennamens die Behörde und das
Aktenzeichen
0206,
2.
bei Änderung des Vornamens den Vornamen vor Änderung sowie das Datum der Änderung
0303, 0304,
3.
gesetzliche Vertreter
a) Familienname
0902 bis 0903,
b) Vornamen
0904,
c) Doktorgrad
0905,
d) Geburtsdatum
0906,
e) Anschrift
1200 bis 1212,
0907a,
4.
bei einem Zuzug aus dem Ausland auch den Staat
1223,
5.
bei einem Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat
1232, 1233,
6.
Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat
1401 bis 1403, 1408, 1409,
7.
Ehegatte oder Lebenspartner
a) Familienname
1501 bis 1502, 1517 bis 1518,
b) Vornamen
1503, 1519,
c) Doktorgrad
1504, 1520,
d) derzeitige Anschrift (Hauptwohnung) im oder außerhalb des Zuständigkeitsbereichs
    der Meldebehörde
1200 bis 1213a, 1508, 1524,
e) Geburtsdatum
1505, 1521,
f) Sterbedatum
1516, 1532,
8.
minderjährige Kinder
a) Familienname
1601 bis 1602,
b) Vornamen
1603,
c) Geburtsdatum
1604,
9.
Aufenthaltsanfragen anderer Behörden
2901 bis 2903.

(2) Für bayerische Gerichte, Staatsanwaltschaften sowie Steuerfahndungs-, Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter gilt Abs. 1 mit Ausnahme von Abs. 1 Nr. 4, 5 und 9 entsprechend.


§ 12

Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden

Die bayerischen Ausländerbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand die folgenden Daten automatisiert abrufen:

Datenblätter:
1.
Familienname
0101 bis 0106,
2.
frühere Namen
0201 bis 0206,
3.
Vornamen und frühere Vornamen
0301 bis 0304,
4.
Doktorgrad
0401,
5.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
0601 bis 0603,
6.
Geschlecht
0701,
7.
derzeitige Staatsangehörigkeiten
1001,
8.
derzeitige und frühere Anschriften (Hauptwohnung)
1200 bis 1213a,
9.
Einzugsdatum und Auszugsdatum
1301 bis 1306,
10.
Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft und bei einer Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe oder bei einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft Datum und Grund der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft
1401 bis 1406,
11.
gesetzliche Vertreter
a) Familienname
0902 bis 0903,
b) Vorname
0904,
c) Geburtsdatum
0906,
d) Anschrift
1200 bis 1212,
0907a,
12.
Sterbedatum
1901.


§ 13

Datenübermittlungen an die Integrierten Leitstellen

(1) Die Integrierten Leitstellen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 2 des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (ILSG) aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand folgende Daten automatisiert abrufen:

Datenblätter:
1.
Familienname
0101 bis 0106,
2.
Vornamen
0301 bis 0302,
3.
Doktorgrad
0401,
4.
Geburtsdatum
0601,
5.
Geschlecht
0701,
6.
gesetzliche Vertreter
a) Familienname
0902 bis 0903,
b) Vornamen
0904,
c) Geburtsdatum
0906,
d) Anschrift
1200 bis 1212,
0907a,
7.
derzeitige Staatsangehörigkeiten
1001,
8.
derzeitige Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung)
1200 bis 1213,
9.
minderjährige Kinder
a) Familienname
1601 bis 1602,
b) Vorname
1603,
c) Geburtsdatum
1604.

(2) Soweit es zur Abwehr erheblicher Gefahren erforderlich ist, dürfen die Integrierten Leitstellen im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben die Daten nach Abs. 1 auch von Gruppen namentlich nicht näher bezeichneter Personen automatisiert abrufen.


§ 14

Datenübermittlungen an die Zulassungs- und Führerscheinbehörden

(1) Die zuständigen bayerischen Behörden nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG), dem Fahrlehrergesetz (FahrlG), dem Fahrpersonalgesetz (FPersG) und dem Gesetz zu dem Vertrag vom 29. Juni 2000 über ein Europäisches Fahrzeug- und Führerscheininformationssystem (EUCARIS) können zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand folgende Daten automatisiert abrufen:

Datenblätter:
1.
Familienname
0101 bis 0106,
2.
frühere Namen
0201 bis 0206,
3.
Vornamen
0301 bis 0302,
4.
Doktorgrad
0401,
5.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
0601 bis 0603,
6.
Geschlecht
0701,
7.
gesetzliche Vertreter
a) Familienname
0902 bis 0903,
b) Vornamen
0904,
c) Doktorgrad
0905,
d) Anschrift
1200 bis 1212,
0907a,
8.
derzeitige Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung)
1200 bis 1213a,
9.
frühere Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung)
1200 bis 1213a,
10.
Einzugsdatum und Auszugsdatum
1301, 1306,
11.
Sterbedatum
1901.

(2) Für die Zulassungsbehörden nach § 1 Abs. 1 Satz 1 StVG gilt Abs. 1 Nr. 1 bis 8, 10 und 11.


§ 15

Datenübermittlungen an die Behörden nach dem Bayerischen Wohnungsbindungsgesetz
und nach dem Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz

Die zuständigen Behörden nach dem Bayerischen Wohnungsbindungsgesetz (BayWoBindG) und nach dem Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG) können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1, Art. 5 Satz 2 BayWoBindG, Art. 13 Abs. 1 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BayWoFG aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand folgende Daten automatisiert abrufen:

Datenblätter:
1.
Familienname
0101 bis 0106,
2.
Vornamen und frühere Vornamen
0301 bis 0304,
3.
Doktorgrad
0401,
4.
Geburtsdatum
0601,
5.
derzeitige Staatsangehörigkeiten
1001,
6.
derzeitige und frühere Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung)
1200 bis 1213a,
7.
Einzugsdatum und Auszugsdatum
1301, 1306,
8.
Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft
1401, 1402,
9.
Ehegatte oder Lebenspartner
a) Familienname
1501 bis 1502, 1517 bis 1518,
b) Vornamen
1503, 1519,
c) Doktorgrad
1504, 1520,
d) derzeitige Anschrift (Hauptwohnung) im oder außerhalb des Zuständigkeitsbereichs
    der Meldebehörde
1200 bis 1213a, 1508, 1524,
e) Geburtsdatum
1505, 1521,
f) Sterbedatum
1516, 1532,
10.
minderjährige Kinder
a) Familienname
1601 bis 1602,
b) Vornamen
1603,
c) Geburtsdatum
1604.

§ 16

Datenübermittlungen an die Agenturen für Arbeit, die kommunalen Träger,
die zugelassenen kommunalen Träger und die gemeinsamen Einrichtungen

Die Agenturen für Arbeit nach dem Zweiten und dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II und SGB III), die kommunalen Träger sowie die zugelassenen kommunalen Träger und gemeinsamen Einrichtungen nach dem SGB II in Bayern können zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand folgende Daten eines Einwohners automatisiert abrufen:

Datenblätter:
1.
Familienname
0101 bis 0106,
2.
frühere Namen
0201 bis 0206,
3.
Vornamen und frühere Vornamen
0301 bis 0304,
4.
Doktorgrad
0401,
5.
Geburtsdatum
0601,
6.
Geschlecht
0701,
7.
gesetzliche Vertreter
a) Familienname
0902 bis 0903,
b) Vornamen
0904,
c) Doktorgrad
0905,
d) Geburtsdatum
0906,
e) Anschrift
1200 bis 1212,
0907a,
8.
derzeitige Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung)
1200 bis 1213a,
9.
Einzugsdatum und Auszugsdatum
1301, 1306,
10.
Sterbedatum
1901.


§ 17

Datenübermittlungen an die Vermessungsämter

Die bayerischen Vermessungsämter können zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand folgende Daten eines Einwohners automatisiert abrufen:

Datenblätter:
1.
Familienname
0101 bis 0106,
2.
frühere Namen
0201 bis 0206,
3.
Vornamen und frühere Vornamen
0301 bis 0304,
4.
Doktorgrad
0401,
5.
Geburtsdatum
0601,
6.
Geschlecht
0701,
7.
gesetzliche Vertreter
a) Familienname
0902 bis 0903,
b) Vornamen
0904,
c) Doktorgrad
0905,
d) Anschrift
1200 bis 1212,
0907a,
8.
derzeitige Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung)
1200 bis 1213a,
9.
Einzugsdatum und Auszugsdatum
1301, 1306,
10.
Sterbedatum
1901.


§ 18

Datenübermittlungen an die Gewerbebehörden

Die bayerischen Gemeinden und Kreisverwaltungsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Gewerbebehörden aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand folgende Daten eines Einwohners automatisiert abrufen:

Datenblätter:
1.
Familienname
0101 bis 0106,
2.
frühere Namen
0201 bis 0206,
3.
Vornamen und frühere Vornamen
0301 bis 0304,
4.
Doktorgrad
0401,
5.
Geburtsdatum
0601,
6.
Geschlecht
0701,
7.
gesetzliche Vertreter
a) Familienname
0902 bis 0903,
b) Vornamen
0904,
c) Doktorgrad
0905,
d) Anschrift
1200 bis 1212,
0907a,
8.
derzeitige und frühere Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung)
1200 bis 1213a,
9.
Einzugsdatum und Auszugsdatum
1301, 1306.


§ 19

Datenübermittlungen an die Gewerbeaufsichtsämter

Die bayerischen Gewerbeaufsichtsämter können zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand folgende Daten eines Einwohners automatisiert abrufen:

Datenblätter:
1.
Familienname
0101 bis 0106,
2.
frühere Namen
0201 bis 0206,
3.
Vornamen und frühere Vornamen
0301 bis 0304,
4.
Doktorgrad
0401,
5.
Geburtsdatum
0601,
6.
Geschlecht
0701,
7.
gesetzliche Vertreter
a) Familienname
0902 bis 0903,
b) Vornamen
0904,
c) Doktorgrad
0905,
d) Anschrift
1200 bis 1212,
0907a,
8.
derzeitige Staatsangehörigkeiten
1001,
9.
derzeitige und frühere Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung)
1200 bis 1213a,
10.
Einzugsdatum und Auszugsdatum
1301, 1306,
11.
Sterbedatum
1901.


§ 20

Datenübermittlungen an das Zentrum Bayern Familie und Soziales

Das Zentrum Bayern Familie und Soziales kann zur Vermeidung der rechtswidrigen Zahlung von Sozialleistungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz (BayLErzGG), dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), dem Bayerischen Blindengesetz (BayBlindG) und nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz entsprechend für anwendbar erklären, sowie zur Feststellung der Anzahl der gültigen Schwerbehindertenausweise nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand folgende Daten eines Einwohners automatisiert abrufen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist:

Datenblätter:
1.
Familienname
0101 bis 0106,
2.
frühere Namen
0201 bis 0206,
3.
Vornamen und frühere Vornamen
0301 bis 0304,
4.
Doktorgrad
0401,
5.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
0601 bis 0603,
6.
Geschlecht
0701,
7.
gesetzliche Vertreter
a) Familienname
0902 bis 0903,
b) Vornamen
0904,
c) Doktorgrad
0905,
d) Geburtsdatum
0906,
e) Anschrift
1200 bis 1212,
0907a,
8.
derzeitige und frühere Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung)
1200 bis 1213a,
9.
Einzugsdatum und Auszugsdatum
1301, 1306,
10.
Familienstand
1401,
11.
Sterbedatum
1901.


§ 21

Datenübermittlungen an das Landesamt für Finanzen

Das Landesamt für Finanzen kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes, § 5 des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) und § 37 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG), zur Verwaltung und Abwicklung von Nachlassvermögen, das dem Freistaat Bayern als Erben oder Vermächtnisnehmer zufällt, sowie im Rahmen der Bezügefestsetzung und -rückforderung und im Rahmen der Kindergeldfestsetzung und -rückforderung aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand folgende Daten eines Einwohners automatisiert abrufen:

Datenblätter:
1.
Familienname
0101 bis 0106,
2.
frühere Namen
0201 bis 0206,
3.
Vornamen und frühere Vornamen
0301 bis 0304,
4.
Doktorgrad
0401,
5.
Geburtsdatum
0601,
6.
gesetzliche Vertreter
a) Familienname
0902 bis 0903,
b) Vornamen
0904,
c) Doktorgrad
0905,
d) Anschrift
1200 bis 1212,
0907a,
7.
derzeitige und frühere Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung)
1200 bis 1213a,
8.
Einzugsdatum und Auszugsdatum
1301, 1306,
9.
Familienstand
1401,
10.
Ehegatte oder Lebenspartner
a) Familienname
1501 bis 1502, 1517 bis 1518,
b) Vornamen
1503, 1519,
c) Doktorgrad
1504, 1520,
d) derzeitige Anschrift (Hauptwohnung) im oder außerhalb des Zuständigkeitsbereichs
    der Meldebehörde
1200 bis 1213a, 1508, 1524,
e) Geburtsdatum
1505, 1521,
f) Sterbedatum
1516, 1532,
11.
minderjährige Kinder
a) Familienname
1601 bis 1602,
b) Vornamen
1603,
c) Geburtsdatum
1604,
12.
Sterbedatum und Sterbeort
1901, 1904.


§ 22

Datenübermittlungen an die Standesämter

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Personenstandsgesetz (PStG) und der Personenstandsverordnung (PStV) können die bayerischen Standesämter aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand folgende Daten automatisiert abrufen:

Datenblätter:
1.
Familienname
0101 bis 0106,
2.
frühere Namen
0201 bis 0206,
3.
Vornamen
0301, 0302,
4.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
0601 bis 0605,
5.
Geschlecht
0701,
6.
derzeitige Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung)
1200 bis 1213a,
7.
Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat sowie bei einer Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe oder bei einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft Datum und Grund der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft
1401 bis 1409,
8.
derzeitige Staatsangehörigkeiten
1001,
9.
minderjährige Kinder
a) Familienname
1601 bis 1602,
b) Vornamen
1603,
c) Geburtsdatum
1604,
d) Sterbedatum
1605.


§ 23

Datenübermittlungen an die Wohngeldbehörden

Die bayerischen Wohngeldbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand folgende Daten automatisiert abrufen:

Datenblätter:
1.
Familienname
0101 bis 0106,
2.
frühere Namen
0201 bis 0206,
3.
Vornamen
0301, 0302,
4.
Doktorgrad
0401,
5.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
0601 bis 0603,
6.
Geschlecht
0701,
7.
gesetzliche Vertreter
a) Familienname
0902 bis 0903,
b) Vornamen
0904,
c) Doktorgrad
0905,
d) Geburtsdatum
0906,
e) Anschrift
1200 bis 1212,
0907a,
8.
derzeitige Staatsangehörigkeiten
1001 bis 1003,
9.
derzeitige und frühere Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung)
1200 bis 1213a,
10.
Einzugsdatum und Auszugsdatum
1301, 1306,
11.
Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft und bei einer Scheidung, Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe oder bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft Datum der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft
1401, 1402, 1406,
12.
Ehegatte oder Lebenspartner
a) Familienname
1501 bis 1502, 1517 bis 1518,
b) Vornamen
1503, 1519,
c) Doktorgrad
1504, 1520,
d) derzeitige Anschrift (Hauptwohnung) im oder außerhalb des Zuständigkeitsbereichs
    der Meldebehörde
1200 bis 1213a, 1508, 1524,
e) Geburtsdatum
1505, 1521,
f) Sterbedatum
1516, 1532,
13.
minderjährige Kinder
a) Familienname
1601 bis 1602,
b) Vornamen
1603,
c) Geburtsdatum
1604,
d) Sterbedatum
1605,
14.
Sterbedatum
1901.


§ 24

Datenübermittlungen an die Versorgungsanstalten bei der Bayerischen Versorgungskammer

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 28 Satz 1 des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) können die in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 VersoG genannten Versorgungsanstalten aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand folgende Daten ihrer Versicherten und Leistungsberechtigten automatisiert abrufen:

Datenblätter:
1.
Familienname
0101 bis 0106,
2.
Vornamen
0301, 0302,
3.
Doktorgrad
0401,
4.
Geburtsdatum
0601,
5.
derzeitige Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung)
1200 bis 1213a,
6.
Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft
1401, 1402,
7.
Sterbedatum
1901.

(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Art. 40 Abs. 1 und Art. 44 VersoG kann der Bayerische Versorgungsverband aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand die Daten nach Abs. 1 seiner Versicherten und Leistungsberechtigten automatisiert abrufen.


§ 25

Datenübermittlungen an die Gerichtsvollzieher

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 755 Abs. 1 und § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) können bayerische Gerichtsvollzieher aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand folgende Daten automatisiert abrufen:

Datenblätter:
1.
Familienname
0101 bis 0106,
2.
frühere Namen
0201 bis 0206,
3.
Vornamen
0301, 0302,
4.
Doktorgrad
0401,
5.
Ordensname, Künstlername
0501, 0502,
6.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
0601 bis 0603,
7.
derzeitige Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung)
1200 bis 1213a,
8.
Einzugsdatum und Auszugsdatum
1301, 1306,
9.
Sterbedatum und Sterbeort
1901, 1904, 1905.

§ 26

Datenübermittlungen an die Suchdienste

Die Suchdienste dürfen aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand gemäß § 43 Abs. 2 BMG in Verbindung mit § 43 Abs. 1 BMG folgende Daten automatisiert abrufen:

Datenblätter:
1.
Familienname
0101 bis 0106,
2.
frühere Namen
0201 bis 0204,
3.
Vornamen
0301, 0302,
4.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
0601 bis 0603,
5.
derzeitige und frühere Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung)
1200 bis 1213a,
6.
Anschrift am 1. September 1939
3991,
7.
Geschlecht
0701,
8.
derzeitige Staatsangehörigkeiten
1001,
9.
Einzugsdatum und Auszugsdatum
1301, 1306.

§ 27

Datenübermittlungen an die unteren Behörden für Gesundheit,
Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz

(1) Die AKDB übermittelt einmal wöchentlich der zuständigen unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz (GDVG) folgende Daten Neugeborener, die mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Freistaat Bayern gemeldet sind:

Datenblätter:
1.
Familienname
0101 bis 0102,
2.
Vornamen
0301, 0302,
3.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
0601 bis 0603,
4.
Geschlecht
0701,
5.
gesetzliche Vertreter
a) Familienname
0902 bis 0903,
b) Vornamen
0904,
c) Doktorgrad
0905,
d) Anschrift
1200 bis 1212,
0907a,
6.
Staatsangehörigkeiten
1001,
7.
Sterbedatum
1901.

(2) 1Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz dürfen die Daten nur verwenden, um die gesetzlichen Vertreter der Neugeborenen über Gesunderhaltung, Krankheitsverhütung, insbesondere über Vorsorgeuntersuchungen für Kinder, aufzuklären und zu beraten. 2Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz haben die Daten nach Aufgabenerfüllung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwölf Wochen nach der Datenübermittlung, zu löschen.

(3) 1Die AKDB übermittelt jeweils zum 1. August der zuständigen unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz zur Vorbereitung der Schuleingangsuntersuchung nach Art. 80 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in Verbindung mit Art. 14 Abs. 5 GDVG die in Abs. 1 Nr. 1 bis 6 genannten Daten sowie die derzeitige Anschrift (Datenblätter 1201 bis 1213) von Kindern, die in dem auf die Datenübermittlung folgenden Jahr nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BayEUG erstmals schulpflichtig werden und mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Freistaat Bayern gemeldet sind. 2Ziehen Kinder mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung bis zum 1. Oktober des Folgejahres in den Freistaat Bayern oder aus diesem weg oder ändern sich bis zu diesem Datum die Daten nach Satz 1, so sind jeweils zum Ersten des dem Zu- oder Wegzug oder der Änderung folgenden Monats die in Satz 1 genannten Daten auch dieser Kinder zu übermitteln. 3Zur Durchführung eines Pilotprojekts „Gesundheits- und Entwicklungsscreening im Kindergartenalter“ übermittelt die AKDB zum 1. August 2016 und 1. August 2017 den für die teilnehmenden Landkreise und Gemeinden zuständigen unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz zusätzlich die in Satz 1 genannten Daten von Kindern, die in dem auf die Datenübermittlung folgenden übernächsten Jahr nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BayEUG erstmals schulpflichtig werden und mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Freistaat Bayern gemeldet sind; Satz 2 gilt entsprechend.

(4) In Sterbefällen erfolgen die Datenübermittlungen nach den Abs. 1 und 3 unverzüglich.


§ 28

Datenübermittlungen an Schulen

(1) Die Meldebehörden übermitteln entsprechend Art. 37 Abs. 1 BayEUG der zuständigen Grundschule zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben folgende Daten der erstmals schulpflichtig werdenden Kinder:

Datenblätter:
1.
Familienname
0101 bis 0102,
2.
Vornamen
0301, 0302,
3.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
0601 bis 0603,
4.
Geschlecht
0701,
5.
gesetzliche Vertreter
a) Familienname
0902 bis 0903,
b) Vornamen
0904,
c) Doktorgrad
0905,
d) Anschrift
1200 bis 1212,
0907a,
6.
derzeitige Staatsangehörigkeiten
1001,
7.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft
1101,
8.
derzeitige Anschrift (Hauptwohnung)
1201 bis 1213.

(2) 1Die Meldebehörden übermitteln der zuständigen Schule zur Durchsetzung der Schulpflicht die in Abs. 1 genannten Daten von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, die aus dem Ausland oder aus dem Zuständigkeitsbereich einer Meldebehörde eines anderen Landes zuziehen. 2Die Daten sind bei Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr an die Grundschule, bei Kindern, die das 10., aber noch nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben, an die Mittelschule und bei Jugendlichen, die das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, an die nächstgelegene Berufsschule zu richten.


§ 29

Datenübermittlungen an die Staatsangehörigkeitsbehörden

Die Meldebehörden haben gemäß § 34 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) für die Durchführung des Optionsverfahrens in Fällen des § 29 Abs. 5 Satz 2 StAG bis zum zehnten Tag jedes Kalendermonats der zuständigen bayerischen Staatsangehörigkeitsbehörde für Personen, die im darauf folgenden Monat das 21. Lebensjahr vollenden werden, folgende personenbezogene Daten zu übermitteln:

Datenblätter:
1.
Familienname
0101 bis 0106,
2.
frühere Namen
0201 bis 0204,
3.
Vornamen
0301, 0302,
4.
Geburtsdatum und Geburtsort
0601 bis 0605,
5.
Geschlecht
0701,
6.
derzeitige und frühere Anschriften und bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland
1200 bis 1213a,
7.
Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland
1301, 1305, 1306,
8.
derzeitige Staatsangehörigkeiten, einschließlich der Tatsache, dass nach § 29 StAG ein möglicher Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann
1001, 2401.


§ 30

Datenübermittlungen an die Zentrale Stelle bei der Kassenärztlichen Vereinigung in Bayern

(1) 1Die AKDB übermittelt der Zentralen Stelle bei der Kassenärztlichen Vereinigung in Bayern aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand vierteljährlich folgende personenbezogene Daten aller Einwohnerinnen, die an diesem Tag das 50. Lebensjahr, aber noch nicht das 70. Lebensjahr vollendet haben und mit alleiniger oder Hauptwohnung in Bayern gemeldet sind:

Datenblätter:
1.
Familienname
0101 bis 0106,
2.
frühere Namen
0201 bis 0204,
3.
Vornamen
0301, 0302,
4.
Doktorgrad
0401,
5.
Geburtsdatum und Geburtsort
0601, 0602,
6.
derzeitige Anschrift (Hauptwohnung)
1201 bis 1213.

2Bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 BMG ist die Übermittlung ausgeschlossen.

(2) Die Zentrale Stelle bei der Kassenärztlichen Vereinigung in Bayern darf die Daten nur verwenden, um die weibliche Bevölkerung über Vorsorgeuntersuchungen gegen Brustkrebs flächendeckend zu informieren und um ein Einladungswesen zur Teilnahme am Mammographie-Screening-Projekt aufzubauen und fortzuführen.


§ 31

Datenübermittlungen an die für die Abfallentsorgung zuständigen Behörden

(1) 1Die Meldebehörden der Haupt- und Nebenwohnung übermitteln den zuständigen bayerischen Gemeinden, Landkreisen, Zweckverbänden oder gemeinsamen Kommunalunternehmen bei einem Zu- oder Wegzug oder einem Sterbefall folgende Daten eines volljährigen Einwohners, soweit dies zur Bemessung, Festsetzung und Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren erforderlich ist:

Datenblätter:
1.
Familienname
0101 bis 0106,
2.
Vornamen
0301 bis 0302,
3.
Geburtsdatum
0601,
4.
derzeitige Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung)
1200 bis 1213,
5.
Einzugsdatum und Auszugsdatum
1301, 1306,
6.
Ehegatte oder Lebenspartner
a) Familienname
1501 bis 1502, 1517 bis 1518,
b) Vornamen
1503, 1519,
c) derzeitige Anschrift (Hauptwohnung) im oder außerhalb des Zuständigkeitsbereichs
    der Meldebehörde
1200 bis 1213a, 1508, 1524,
d) Sterbedatum
1516, 1532,
7.
Sterbedatum
1901,
8.
Anzahl der minderjährigen Kinder.

2Das Gleiche gilt bei Änderung der in Satz 1 Nr. 8 genannten Daten.

(2) 1Die in Abs. 1 genannten Behörden dürfen die übermittelten Daten nur zur Bemessung, Festsetzung und Erhebung der Abfallentsorgungsgebühren verwenden. 2Die Daten sind nach Aufgabenerfüllung unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Datenübermittlung, zu löschen.


§ 32

Datenübermittlungen an das Landesamt für Statistik

(1) Die Meldebehörden übermitteln dem Landesamt für Statistik zur Erstellung der Wanderungsstatistik nach dem Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes (BevStatG) bei einer An- oder Abmeldung einer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung mindestens monatlich die in § 4 Abs. 2 und 3 BevStatG genannten Daten eines Einwohners unter Beachtung von § 4 Abs. 4 BevStatG.

(2) Die Meldebehörden übermitteln dem Landesamt für Statistik zur Fortschreibung des Bevölkerungsstandes und zu Bevölkerungsvorausberechnungen nach dem Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes mindestens monatlich die in § 5 Abs. 2 BevStatG genannten Daten eines Einwohners.


§ 33

Datenübermittlungen zum Zweck der Ehrung von Alters- und Ehejubilaren

(1) Die Meldebehörde kann für die Ehrung von Alters- und Ehe- oder Lebenspartnerschaftsjubilaren rechtzeitig vor Erreichen des Jubiläums an die Staatskanzlei ab dem 95. Lebensjahr und dem 60. Ehejubiläum sowie an das zuständige Landratsamt ab dem 75. Lebensjahr und dem 50. Ehejubiläum neben Tag und Art des Jubiläums folgende Daten der Jubilare übermitteln:

Datenblätter:
1.
Familienname
0101 bis 0106,
2.
frühere Namen
0201 bis 0204,
3.
Vornamen
0301, 0302,
4.
Doktorgrad
0401,
5.
Ordensname, Künstlername
0501, 0502,
6.
derzeitige Staatsangehörigkeiten
1001,
7.
derzeitige Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung)
1201 bis 1213.

(2) § 50 Abs. 5 BMG gilt entsprechend.


§ 34

Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

(1) 1Die Meldebehörde hat den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften bei einer Anmeldung, der Abmeldung sowie einem Sterbefall oder der Änderung der Kirchenzugehörigkeit die in § 42 Abs. 1 BMG genannten Daten ihrer Mitglieder und die in § 42 Abs. 2 BMG genannten Daten der Familienangehörigen von Mitgliedern zu übermitteln. 2Zusätzlich zu den Daten nach § 42 Abs. 2 BMG dürfen die Meldebehörden folgende Daten der dort bezeichneten Familienangehörigen übermitteln:

Datenblätter:
1.
frühere Namen
0201 bis 0204,
2.
Doktorgrad
0401.

(2) Die Datenübermittlung zwischen Meldebehörden und öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften erfolgt unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats OSCI-XMeld und Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport gemäß § 3 1. BMeldDÜV, wenn die öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft zugestimmt hat.


§ 35

Datenübermittlungen an den Bayerischen Rundfunk

(1) 1Die Meldebehörden der Haupt- und Nebenwohnung können dem Bayerischen Rundfunk oder der gemeinsamen Verwaltungsstelle nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vom 7. Juni 2011 (GVBl. S. 258, BayRS 2251-17-S) in der jeweils geltenden Fassung bei einer Anmeldung, Abmeldung oder einem Todesfall folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:

Datenblätter:
1.
Familienname
0101 bis 0106,
2.
Vornamen
0301, 0302,
3.
Doktorgrad
0401,
4.
Geburtsdatum
0601,
5.
derzeitige und letzte frühere Anschrift
1200 bis 1213a,
6.
Einzugsdatum und Auszugsdatum, Datum der Anmeldung oder Abmeldung von Amts wegen
1301, 1306, 1308, 1309,
7.
Sterbedatum
1901.

2Bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 BMG ist die Übermittlung ausgeschlossen.

(2) 1Die übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag besteht, erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. 2Der Bayerische Rundfunk und die gemeinsame Verwaltungsstelle haben die Daten unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden. 3Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen.


§ 36

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2015 in Kraft.

München, den 15. September 2015

Bayerisches Staatsministerium
des Innern, für Bau und Verkehr


Joachim  H e r r m a n n ,  Staatsminister