2129-1-1-U
Gesetz
zur Änderung des
Bayerischen Immissionsschutzgesetzes
zur Änderung des
Bayerischen Immissionsschutzgesetzes
vom 2. August 2016
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Das Bayerische Immissionsschutzgesetz (BayImSchG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2129-1-1-U) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Nr. 170 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu Art. 19a wird wie folgt gefasst:
- „Art. 19a
- (aufgehoben)“.
- b)
- In der Angabe zu Art. 20 wird das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.
- 2.
- In Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Spiegelstrich 2 werden nach den Wörtern „zur thermischen Behandlung von Abfällen“ die Wörter „zur Beseitigung“ gestrichen.
- 3.
- Art. 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „BImSchG“ durch das Wort „Bundes-Immissionsschutzgesetz“ ersetzt.
- b)
- In Satz 4 werden die Wörter „Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung – 12. BImSchV) in der jeweiligen Fassung“ durch die Angabe „Störfall-Verordnung (12. BImSchV)“ ersetzt.
- b)
- Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Die Regierung von Niederbayern ist zuständige Behörde für die Marktüberwachung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV).“
- c)
- In Abs. 6 werden die Wörter „§ 19 der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV) vom 20. Juli 2004 (BGBl I S. 1717, ber. 2847) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „§ 25 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV)“ ersetzt.
- d)
- In Abs. 8 wird die Angabe „BImSchG“ durch das Wort „Bundes-Immissionsschutzgesetz“ ersetzt.
- 4.
- In Art. 8 werden die Wörter „Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz stellt“ durch die Wörter „Die Regierungen stellen“ ersetzt.
- 5.
- In Art. 8a Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „und, soweit diese Lärmaktionspläne Maßnahmen mit Einfluss auf den Eisenbahnverkehr vorsehen, des Einvernehmens des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr“ gestrichen.
- 6.
- Art. 18 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Im Anwendungsbereich des Dritten Teils dieses Gesetzes gilt § 62 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 7, Abs. 2 Nr. 4 und 5 und Abs. 3 BImSchG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 3 12. BImSchV entsprechend.“
- 7.
- Art. 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „BImSchG“ durch das Wort „Bundes-Immissionsschutzgesetz“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 2 wird die Angabe „BImSchG“ durch das Wort „Bundes-Immissionsschutzgesetz“ ersetzt.
- 8.
- Art. 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben; die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 wird gestrichen.
- b)
- Abs. 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben; die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 wird gestrichen.
- c)
- Abs. 3 wird aufgehoben.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 1. September 2016 in Kraft.
München, den 2. August 2016
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r