2210.1.1.5-WFK
Lehrauftrags- und Lehrvergütungsvorschriften
für die staatlichen Hochschulen
(Lehrauftr./Lehrverg.-H. – LLHVV)
für die staatlichen Hochschulen
(Lehrauftr./Lehrverg.-H. – LLHVV)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
vom 3. November 2008 Az.: X/1-10a/37 509
Aufgrund von Art. 26 Abs. 2 Satz 2, Art. 32, 40 und 42 Satz 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches Hochschulpersonalgesetz - BayHSchPG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 230, BayRS 2030-1-2-WFK), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2008 (GVBl S. 369), erlässt das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Benehmen mit den Hochschulen und – soweit erforderlich – im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen für den Bereich der staatlichen Hochschulen folgende Lehrauftrags- und Lehrvergütungsvorschriften:
- § 1
Geltungsbereich
Diese Vorschriften gelten für die staatlichen Hochschulen.
- I. Abschnitt
Erteilung und Vergütung von Lehraufträgen
- § 2
Allgemeines
(1) 1Zur Ergänzung des Lehrangebots können Lehraufträge erteilt werden. 2Eine Ergänzung des Lehrangebots liegt vor, wenn die Lehrkapazität des hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Hochschule für das nach den Studien- und Prüfungsordnungen erforderliche Lehrangebot nicht ausreicht, wenn für eine nach den Studien- und Prüfungsordnungen erforderliche Lehrveranstaltung wissenschaftliches und künstlerisches Personal mit der entsprechenden Qualifikation der Hochschule nicht zur Verfügung steht oder wenn die Lehrveranstaltung für das Lehrangebot förderlich ist.
(2) 1Die Lehrbeauftragten stehen in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zum Freistaat Bayern; sie sind nebenberuflich tätig (Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 BayHSchPG). 2Der Lehrauftrag darf höchstens neun, bei musikpraktischen Lehraufträgen für Lehramtsstudierende und bei filmpraktischen Lehraufträgen der Hochschule für Fernsehen und Film höchstens zwölf Semesterwochenstunden umfassen.
(3) 1Die Lehrbeauftragten nehmen die im Lehrauftrag festgelegten Aufgaben nach Maßgabe des Art. 31 Abs. 3 BayHSchPG wahr. 2Zur Durchführung von Hochschulprüfungen und staatlichen Prüfungen haben sie auf Verlangen beizutragen. 3Ihre Bestellung als Prüfer oder Prüferin bemisst sich nach der Verordnung über die Befugnis zur Abnahme von Hochschulprüfungen an Universitäten, Kunsthochschulen und der Hochschule für Fernsehen und Film (Hochschulprüferverordnung - HSchPrüferV) vom 22. Februar 2000 (GVBl S. 67, BayRS 2210-1-1-6-WFK) und der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen (RaPo) vom 17. Oktober 2001 (GVBl S. 686, BayRS 2210-4-1-4-1-WFK) in der jeweils geltenden Fassung sowie der jeweiligen Prüfungsordnung.
- § 3
Voraussetzungen für die Erteilung von Lehraufträgen
(1) 1Die Voraussetzungen für die Erteilung von Lehraufträgen richten sich nach Art. 31 Abs. 1 Satz 4 BayHSchPG. 2Soweit es der Eigenart des Fachs und den Anforderungen des zu erteilenden Lehrauftrags entspricht, können bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses abweichend von Satz 1 ausnahmsweise auch Personen bestellt werden, die hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung vorweisen.
(2) 1Personen, die bereits aufgrund eines Dienstverhältnisses zu einer Lehrtätigkeit an einer Hochschule verpflichtet sind oder verpflichtet werden können, können an dieser Hochschule Lehraufträge nur für Lehrveranstaltungen erhalten, die nicht zu ihren Dienstobliegenheiten zählen. 2Ausnahmen hiervon sind zulässig bei Lehrveranstaltungen insbesondere im Bereich der Weiterbildung, die über die dienstrechtlich obliegende nicht ermäßigte Lehrverpflichtung hinaus durchgeführt werden.
- § 4
Erteilung von Lehraufträgen
(1) 1Über die Erteilung von Lehraufträgen entscheidet der Fakultätsrat; dieser kann die Entscheidung auf den Dekan oder die Dekanin übertragen. 2Für den Fall, dass die Hochschule nicht in Fakultäten gegliedert ist, entscheidet die Hochschulleitung. 3Die Bestellung der Lehrbeauftragten obliegt dem Präsidenten oder der Präsidentin der Hochschule, der oder die diese Aufgabe an andere Mitglieder der Hochschule delegieren kann.
(2) Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (Staatsministerium) erhebt nach Art. 31 Abs. 4 BayHSchPG allgemein keine Einwendungen gegen die Bestellung von Lehrbeauftragten in den theologischen Fachbereichen und in den Fächern Theologie, Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts, wenn die kirchenvertraglich vorgesehene Anfrage vor der Bestellung von Lehrbeauftragten bei den zuständigen kirchlichen Stellen (Erzbischöfliches/Bischöfliches Ordinariat bzw. Landeskirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern) aufgrund der mit den Kirchen getroffenen Vereinbarungen durch die Leitung der Hochschule durchgeführt worden ist und die zuständige kirchliche Stelle mitgeteilt hat, dass keine Einwendungen bestehen.
- § 5
Vergütung
(1) 1Lehraufträge sind zu vergüten; es gelten die Einschränkungen des Art. 31 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 BayHSchPG. 2Beträgt die Teilnehmerzahl einer Lehrveranstaltung weniger als fünf Personen oder ist absehbar, dass die Lehrveranstaltung nicht regelmäßig durchgeführt wird, so ist dies dem Dekan oder der Dekanin unverzüglich mitzuteilen; dieser oder diese kann die Veranstaltung einstellen. 3Bei der Erteilung des Lehrauftrages ist zu vereinbaren, ob und in welcher Höhe der oder die Lehrbeauftragte eine Kompensation für die Vorbereitung der eingestellten Veranstaltung erhält.
(2) 1Lehrveranstaltungen können mit einem Höchstbetrag je tatsächlich abgehaltener Einzelstunde von Euro 55,-- vergütet werden. 2Für die Festsetzung der Vergütung erlässt die Hochschule Richtlinien, in denen insbesondere sichergestellt wird, dass der Vergütungsrahmen nur in Ausnahmefällen ausgeschöpft wird. 3Bei der Bemessung der Höhe der Vergütung sind insbesondere der Inhalt der Lehrveranstaltung, die erforderliche Vor- und Nachbearbeitung, Umfang und Intensität der Veranstaltungsabschlussprüfungen und die Bedeutung der Lehrveranstaltung im Rahmen der Studien- und Prüfungsordnung zu berücksichtigen. 4Fahrtkosten können bis zur Höhe der tatsächlichen und nachgewiesenen Aufwendungen erstattet werden, soweit die geltend gemachten Fahrten zur Wahrnehmung des Lehrauftrags notwendig waren. 5Bei Blockveranstaltungen können Übernachtungskosten vergütet werden, wenn sie die ansonsten notwendigen Fahrtkosten nicht überschreiten.
(3) In Fächern, in denen ein angemessenes Lehrangebot auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann, beträgt der Höchstbetrag Euro 66,-.
(4) 1In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Hochschule Lehraufträge abweichend von den Abs. 2 und 3 vergeben. 2Die Erteilung entsprechender Lehraufträge ist dem Staatsministerium anzuzeigen.
(5) Voraussetzung für die Erteilung eines vergüteten Lehrauftrages ist, dass der Hochschule Haushaltsmittel in erforderlichem Umfang zur Verfügung stehen.
- II. Abschnitt
Sonderregelungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
- § 6
Lehrvergütung
(1) 1Professoren und Professorinnen, die in den Ruhestand getreten oder aufgrund von Art. 34 Abs. 1 BayHSchPG entpflichtet worden sind, kann für Lehrveranstaltungen, die zur Vollständigkeit des Lehrangebots erforderlich sind, eine Lehrvergütung gewährt werden. 2Den Honorarprofessoren, Honorarprofessorinnen, den Privatdozenten und Privatdozentinnen sowie den außerplanmäßigen Professoren und Professorinnen wird für Lehrveranstaltungen, die zur Vollständigkeit des Lehrangebots erforderlich sind, eine Lehrvergütung gewährt.
(2) Eine Lehrvergütung darf nicht gewährt werden, wenn die in Abs. 1 genannten Personen bereits aufgrund eines Dienstverhältnisses zu einer Lehrtätigkeit an der Hochschule verpflichtet sind oder verpflichtet werden können; Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayHSchPG und § 3 Abs. 2 Satz 2 bleiben unberührt.
(3) § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2, 3 und 5 gelten entsprechend.
- III. Abschnitt
Nebenberufliche Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Fachhochschulen
- § 7
Allgemeines
(1) 1Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren und Professorinnen erfordert, kann diese zur Ergänzung des Lehrangebotes auch nebenberuflichen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden. 2§ 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Nebenberufliche Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt. 2Die Beschäftigung darf bei nebenberuflichen Lehrkräften für besondere Aufgaben, die nach ihren Aufgaben bei hauptamtlicher Tätigkeit dem höheren Dienst zuzuordnen wären, höchstens neun, im Übrigen höchstens elf Wochenstunden umfassen.
- § 8
Aufgaben
(1) 1Nebenberufliche Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind verpflichtet, an der Hochschule die im Einzelnen festgelegten Lehraufgaben wahrzunehmen. 2Sie haben auf Verlangen zur Durchführung von Hochschulprüfungen beizutragen. 3§ 2 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Erfüllung ihrer Lehrtätigkeit richtet sich unter Berücksichtigung der Prüfungs- und Studienordnung nach den Anordnungen ihrer Vorgesetzten (Art. 33 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayHSchPG).
- § 9
Voraussetzung für die Bestellung als nebenberufliche Lehrkraft für besondere Aufgaben
(1) Voraussetzung für die Bestellung von nebenberuflichen Lehrkräften für besondere Aufgaben, die nach ihren Aufgaben bei hauptamtlicher Tätigkeit dem höheren Dienst zuzuordnen wären, ist ein für das betreffende Fachgebiet abgeschlossenes Studium an einer Universität oder Kunsthochschule oder ein in einem förmlichen Verfahren als laufbahnrechtlich gleichwertig anerkanntes Studium in einem Fachhochschulstudiengang, pädagogische Eignung sowie eine nach diesem Hochschulabschluss abgeleistete mindestens eineinhalbjährige hauptberufliche Praxis außerhalb des Hochschulbereichs.
(2) Voraussetzung für die Bestellung von nebenberuflichen Lehrkräften für besondere Aufgaben, die nach ihren Aufgaben bei hauptamtlicher Tätigkeit dem gehobenen Dienst zuzuordnen wären, ist eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Fachhochschule oder Ingenieurschule oder einer gleichrangigen in den Fachhochschulbereich einbezogenen Bildungseinrichtung, ferner pädagogische Eignung sowie eine nach dem erforderlichen Ausbildungsabschluss liegende mindestens eineinhalbjährige einschlägige hauptberufliche Praxis außerhalb des Hochschulbereichs; in der Ausbildungsrichtung Sozialwesen sollte außerdem in der Regel eine weitere für die Berufstätigkeit förderliche Ausbildung vorliegen.
(3) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen des zu erteilenden nebenberuflichen Unterrichts entspricht, kann bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses abweichend von den Abs. 1 und 2 auch als nebenberufliche Lehrkraft für besondere Aufgaben bestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.
(4) § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie § 4 gelten entsprechend.
- § 10
Vergütung
Für die Vergütung gilt § 5 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 2 bis 5 und Abs. 5 entsprechend; die Einzelstunde kann mit einem Höchstbetrag von Euro 35,- vergütet werden.
- IV. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
- § 11
Abrechnung und Zahlung
(1) 1Die Lehrbeauftragten und nebenberuflichen Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen nach § 6 teilen der Hochschule nach Beendigung des Semesters mit, wie viele Einzelstunden sie im abgelaufenen Semester tatsächlich abgehalten haben. 2Die Hochschule veranlasst die Auszahlung der Vergütung vorbehaltlich einer Beanstandung spätestens sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung. 3Näheres, insbesondere die Möglichkeit von Abschlagzahlungen, sollen die Hochschulen in den Richtlinien nach § 5 Abs. 2 Satz 2 festlegen.
(2) Die Lehrauftragsvergütung gehört steuerlich zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit; sie unterliegt nicht dem Lohnsteuerabzug.
- § 12
Übergangsbestimmung
1Hauptamtlichen und hauptberuflichen Professoren und Professorinnen der Besoldungsordnung C sowie Lehrkräften für besondere Aufgaben an Fachhochschulen können in Ausnahmefällen an der eigenen Fachhochschule für Lehrveranstaltungen in Pflicht- und Wahlpflichtfächern, die sonst ausfallen müssten, Lehraufträge im Umfang von höchstens sechs Semesterwochenstunden gegen Einzelstundenvergütung gewährt werden, soweit die Lehrtätigkeit über die sich aus der Lehrverpflichtungsverordnung ergebenden Lehrverpflichtung hinaus geleistet wird und keine anderweitige Vergütung und kein anderweitiger Ausgleich erfolgt. 2Die tatsächlich abgehaltenen Einzelstunden werden mit bis zu € 27,50 vergütet. 3§ 5 Abs. 5 gilt entsprechend.
- § 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Vorschriften treten mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
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- die Lehrauftrags- und Lehrvergütungsvorschriften für den Bereich der Universitäten vom 8. Juni 2001 (KWMBl I S. 227),
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- Lehrauftrags- und Lehrvergütungsvorschriften für Fachhochschulstudiengänge vom 11. Dezember 1987 (KWMBl I 1988 S. 6), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 27. November 2001 (KWMBl I 2002 S. 23),
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- Schreiben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 9. Juli 1976 Az.: IV/8-3a/21 013, geändert durch Schreiben vom 29. Oktober 1984 Az.: IV/7-3a/135 380.
Dr. Friedrich Wilhelm Rothenpieler
Ministerialdirektor