Veröffentlichung KWMBl. 2016/11 S. 201 vom 27.07.2016

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Az. V.7-BO4166.2-6a.64 455 und 83c-U8817.0-2016/5-2
2230.1.1.0–K
2230.1.1.0–K
Strahlenschutz in Schulen – Vollzug der Röntgenverordnung und
der Strahlenschutzverordnung im Zusammenhang mit der
Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht in Schulen
Gemeinsame Bekanntmachung der Staatsministerien
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
und
für Umwelt und Verbraucherschutz
vom 27. Juli 2016, Az. V.7-BO4166.2-6a.64 455
und 83c-U8817.0-2016/5-2
1.
Vorbemerkung
1Mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 5. Juli 2013 (KWMBl. S. 235) wurde mit Wirkung vom 1. August 2013 die „Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 9. September 1994 in der Fassung vom 27. Februar 2013, im Folgenden RiSU2013) als verbindliche Vorschrift in den naturwissenschaftlichen Fächern und in Technik, Arbeitslehre, Hauswirtschaft, Kunst, Musik sowie bei allen Unterrichtsveranstaltungen, bei denen diese Richtlinie anzuwenden ist, in den allgemein bildenden Schulen sowie den allgemeinbildenden Fächern berufsbildender/beruflicher Schulen in Bayern in Kraft gesetzt (KWMBl. S. 235).
2Die folgenden Erläuterungen und Konkretisierungen ergänzen die RiSU2013 im Hinblick auf einen einheitlichen und eindeutigen Vollzug im Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen in Bayern. Soweit hier keine Konkretisierungen bzw. Ergänzungen zur RiSU2013 aufgeführt sind, gelten die Vorgaben der RiSU2013 uneingeschränkt.
2.
Allgemeines
2.1
Geltungsbereich
Diese Bekanntmachung gilt für den Strahlenschutz im Bereich der StrlSchV und der RöV in den naturwissenschaftlichen Fächern und in Technik sowie bei allen Unterrichtsveranstaltungen, bei denen die RiSU2013 im Hinblick auf die StrlSchV bzw. die RöV anzuwenden ist, in den allgemein bildenden Schulen sowie den allgemein bildenden Fächern berufsbildender/beruflicher Schulen in Bayern.
2.2
Zuständige Behörden
2.2.1
Vollzug der StrlSchV (Umgang mit radioaktiven Stoffen)
1Für den Vollzug der StrlSchV ist gemäß § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten zum Vollzug atomrechtlicher Vorschriften (AtZustV) das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) zuständig (E-Mail: poststelle@lfu.bayern.de).
2Es gilt folgende regionale Zuordnung:
Südbayern (Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben):
LfU, Bürgermeister-Ulrich-Straße 160, 86179 Augsburg (0821/9071-0)
Nordbayern (Regierungsbezirke Ober- Unter- und Mittelfranken, Oberpfalz):
LfU, Dienststelle Kulmbach, Schloss Steinenhausen, 95326 Kulmbach (09221/604-0).
2.2.2
Vollzug der Röntgenverordnung (Betrieb von Schulröntgeneinrichtungen und Störstrahlern)
Für den Vollzug der RöV ist gemäß § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten zum Vollzug atomrechtlicher Vorschriften (AtZustV) das Gewerbeaufsichtsamt des jeweiligen Regierungsbezirks zuständig (die zuständigen Gewerbeaufsichtsämter der einzelnen Regierungsbezirke sind in der Anlage 1 „Gewerbeaufsichtsämter in Bayern“ aufgeführt).
3.
Konkretisierungen und Ergänzungen zur RiSU2013
Im Hinblick auf einen einheitlichen und eindeutigen Vollzug im Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen in Bayern wird zur Konkretisierung bzw. Ergänzung der RiSU2013 für nachstehend genannte Punkte Folgendes bestimmt (die angegebene Nummerierung bezieht sich auf den Anhang „Strahlenschutz“, Nummer 8 (Umgang mit radioaktiven Stoffen) und Nummer 9 (Betrieb von Schulröntgeneinrichtungen und Störstrahlern) der RiSU2013).
3.1
Umgang mit radioaktiven Stoffen
3.1.1
Zu Punkt 8.2.6.1 Genehmigungsfreier Umgang
Ein Umgang mit mehreren einzelnen radioaktiven Stoffen ist nur dann genehmigungs- und anzeigefrei zulässig, wenn die Summenformel unter Berücksichtigung aller radioaktiver Stoffe einen Wert von maximal 1 ergibt (bauartzugelassene Vorrichtungen und radioaktive Mineralien und Erze bleiben bei der Bildung der Summenformel unberücksichtigt); vgl. hierzu. auch Punkt 8.2.7 der RiSU2013.
3.1.2
Zu Punkt 8.2.6.2 Genehmigungsbedürftiger Umgang:
Zugelassene Tätigkeit mit radioaktiven Stoffen an öffentlichen und privaten Schulen:
Grundschule, Förderschule und Schule für Kranke
Kein Umgang mit radioaktiven Stoffen zugelassen.
Alle anderen Schularten
Anzeige- und genehmigungsfreier Umgang sowie der anzeigebedürftige Umgang sind zugelassen. Zudem besteht auch die Möglichkeit, eine Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen beim LfU zu beantragen. Hierzu ist aber vorher die Zustimmung des StMBW einzuholen und dem Genehmigungsantrag beizulegen. Die Zustimmung ist dann nicht erforderlich, wenn der Umgang mit radioaktiven Stoffen bei Fachschulen oder Fachakademien fester Bestandteil der Ausbildung ist (z. B. an MTA-Schulen).
3.1.3
Zu Punkt 8.2.6.3 Anzeige- und genehmigungsfreier Umgang aufgrund von Übergangsvor-schriften
Daneben können die in § 117 Abs. 23 StrlSchV aufgeführten Produkte weiter genehmigungs- und anzeigefrei verwendet, gelagert und beseitigt werden, wenn sie den aufgeführten Bestimmungen entsprechen.
3.1.4
Zu Punkt 8.3 Strahlenschutzgrundsätze
Radioaktive Mineralien und Erze sind kontaminationssicher und gasdicht zu lagern und zu handhaben (z. B. Glas mit fest verschließbarem Deckel oder entsprechend verschließbares Kunststoffbehältnis).
3.1.5
Zu Punkt 8.4.1 Der Strahlenschutzverantwortliche
Allgemein
Strahlenschutzverantwortlicher ist der Sachaufwandsträger der Schule, bei privaten Schulen der jeweilige Schulträger.
Die Schulleiterin/Der Schulleiter ist Bevollmächtigte/Bevollmächtigter für Strahlenschutzangelegenheiten (Strahlenschutzbevollmächtigte/r nach RiSU2013 8.4.2) und nimmt die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahr, sofern mit dem Sachaufwandsträger bzw. Schulträger keine anderslautende Regelung getroffen wurde. Im Falle einer anderslautenden Regelung im o. g. Sinn ist das LfU entsprechend zu informieren.
Nummer 2
Die Strahlenschutzbevollmächtigte/Der Strahlenschutzbevollmächtigte nach RiSU2013 8.4.2 soll für ihre/seine Schule – soweit nicht ausschließlich anzeige- und genehmigungsfrei mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird – zwei Strahlenschutzbeauftragte schriftlich bestellen und dem LfU melden. Bei der Festlegung des innerschulischen Entscheidungsbereiches der Strahlenschutzbeauftragten ist insbesondere auf eine Stellvertreterregelung zu achten.
Sofern durch Krankheit, Fortbildung oder ähnlicher Abwesenheit kein Strahlenschutzbeauftragter an der Schule anwesend ist bzw. nicht zumindest kurzfristig zur Verfügung stehen kann, ist der anzeigepflichtige bzw. genehmigungsbedürftige Umgang mit radioaktiven Stoffen in Form der Verwendung radioaktiver Stoffe im Unterricht und der Betrieb von anzeigebedürftigen Röntgeneinrichtungen im Unterricht nicht zulässig.
Nummer 3:
Die Regelung der Schlüsselgewalt bzw. der Entnahme und Rückführung entnommener radioaktiver Stoffe ist im Rahmen der Unterweisung den beteiligten Lehrkräften mitzuteilen.
Nummer 7
Eine Strahlenschutzanweisung ist nur bei genehmigungsbedürftigem Umgang mit radioaktiven Stoffen bzw. auf Verlangen des LfU zu erstellen.
Nummer 8
Die Strahlenschutzverordnung, die RiSU2013 und diese Bekanntmachung sind zur Einsicht ständig verfügbar zu halten (in Papierform: Aufbewahrung bei den radioaktiven Präparaten; in elektronischer Form: wenn sichergestellt ist, das jede unterwiesene Person darauf zugreifen kann).
Nummer 9
Jede Lehrkraft, die eigenständig mit anzeige- oder genehmigungspflichtigen radioaktiven Stoffen im Unterricht umgeht, muss vor dem erstmaligen Umgang und danach jährlich gegen Unterschrift vom Strahlenschutzbeauftragten unterwiesen werden (vgl. hierzu das Muster in der Anlage 2 „Unterweisung Lehrkräfte“).
Nummer 10
Eine jährliche Meldung des Bestandes an radioaktiven Stoffen ist nur bei genehmigungsbedürftigem Umgang bzw. auf Verlangen des LfU erforderlich.
Nummer 11
Eine Buchführung über den Erwerb, die Abgabe und den Bestand an radioaktiven Stoffen ist für alle radioaktiven Stoffe vorzunehmen.
3.1.6
Zu Punkt 8.4.2 Der Strahlenschutzbevollmächtigte
Der zu erstellende Alarmierungsplan ist am Aufbewahrungsbehältnis der radioaktiven Präparate anzubringen und wird im Zuge der Unterweisung den Lehrkräften mitgeteilt.
3.1.7
Zu Punkt 8.5 Fachkunde und Aktualisierung der Fachkunde
1An Schulen mit anzeigebedürftigem oder genehmigtem Umgang mit radioaktiven Stoffen müssen die dort bestellten Strahlenschutzbeauftragten über die erforderliche Fachkunde verfügen. 2Ein Fachkundekurs bzgl. des Umgangs mit anzeigebedürftigen radioaktiven Stoffen wird von der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung in Dillingen angeboten (http://www.alp.dillingen.de/ Suchwort: „Strahlenschutz“).
3Für den Erwerb der Fachkunde ist dem LfU die Bescheinigung über die erfolgreiche Kursteilnahme und eine Bestätigung der Schulleiterin/des Schulleiters vorzulegen, dass der Strahlenschutzbeauftragte über die Fakultas in Physik, Chemie oder einem anderen einschlägigen Fach verfügt (siehe Anlage 3 „Bestellung/Ausscheiden von Strahlenschutzbeauftragten in Schulen“).
Entsprechende Kurse zur Aktualisierung werden über die regionale Lehrerfortbildung der Dienststelle des zuständigen Ministerialbeauftragten angeboten. 4Über das aktuelle Angebot beider Kurse wird auch im Internet unter www.fibs.schule.bayern.de , Suchwort: „Strahlenschutz“ informiert.
5Die Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz erfolgt in der Regel durch die erfolgreiche Teilnahme an einem speziellen, von der zuständigen Stelle anerkannten Aktualisierungskurs.
3.1.8
Zu Punkt 8.6 Der Umgang mit bauartzugelassenen Vorrichtungen (Schulpräparaten)
Eine Liste mit anerkannten Sachverständigen zur Durchführung der Dichtheitsprüfung ist in der Anlage 4 „Behördlich benannte Sachverständige“ beigefügt und kann beim LfU bei Bedarf in aktueller Form angefordert werden.
3.1.9
Zu Punkt 8.6.1 Schulpräparate, deren Bauartzulassung vor dem 1. August 2001 erteilt worden ist
Für prüfpflichtige Schulpräparate, deren Aktivität aktuell unterhalb der Freigrenze gemäß Anlage III Tabelle I Spalte 2 StrlSchV liegt, entfällt die regelmäßige Dichtheitsprüfung.
3.1.10
Zu Punkt 8.6.2 Schulpräparate, deren Bauartzulassung nach dem 1. August 2001 erteilt worden ist (StrlSchV 2001)
1Die im Zulassungsschein aufgeführte „Zugelassene Verwendung“ ist zu beachten, insbesondere wenn z. B. die Nutzungsdauer nur auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt ist (Beispiel: Ist die Nutzungsdauer auf zehn Jahre begrenzt, so muss das Präparat nach zehn Jahren abgegeben werden, eine Weiterverwendung ist dann nicht mehr möglich).
2Für prüfpflichtige Schulpräparate, deren Aktivität aktuell unterhalb der Freigrenze gemäß Anlage III Tabelle I Spalte 2 StrlSchV liegt, entfällt die regelmäßige Dichtheitsprüfung.
3.1.11
Zu Punkt 8.7 Strahlenschutzanweisung
Eine Strahlenschutzanweisung ist nur bei genehmigungsbedürftigem Umgang mit radioaktiven Stoffen bzw. auf Verlangen des LfU zu erstellen.
3.1.12
Zu Punkt 8.8 Unterweisung
Eine Unterweisung ist beim anzeige- und genehmigungsbedürftigen Umgang mit radioaktiven Stoffen durchzuführen (siehe auch o. g. Punkt 8.4.1, Nr. 9 und Anlage 2 „Unterweisung Lehrkräfte“).
3.1.13
Zu Punkt 8.9 Besondere Schutzvorkehrungen
1Schwangere oder stillende Schülerinnen bzw. Lehrerinnen dürfen nicht mit offenen radioaktiven Stoffen umgehen. 2Die Vorgaben der StrlSchV bzw. der Auflagen der Umgangsgenehmigung sind einzuhalten.
3.1.14
Zu Punkt 8.10 Regeln für das eigene Experimentieren durch Schülerinnen und Schüler und weitere Hinweise für die Handhabung von radioaktiven Stoffen
3.1.14.1
Zu Punkt 8.10.1 Offene radioaktive Stoffe
1Beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen unterhalb der Freigrenze ist es ausreichend, wenn eine Lehrkraft, die über entsprechende naturwissenschaftliche Kenntnisse verfügt, unmittelbar Aufsicht führt.
2Es sind immer Schutzhandschuhe zu tragen (Einmalhandschuhe). Um das Kontaminations- und Inkorporationsrisiko zu minimieren, sind radioaktive Mineralien kontaminationssicher und gasdicht zu lagern und zu handhaben (z. B. Glas mit fest verschließbarem Deckel oder entsprechend verschließbares Kunststoffbehältnis).
3.1.14.2
Zu Punkt 8.10.2 Umschlossene radioaktive Stoffe
Beim Umgang mit radioaktiven Stoffen unterhalb der Freigrenze ist es ausreichend, wenn eine Lehrkraft, die über entsprechende naturwissenschaftliche Kenntnisse verfügt, unmittelbar Aufsicht führt.
3.1.14.3
Zu Punkt 8.10.3 Bauartzugelassene Vorrichtungen (Schulpräparate)
1Schülerinnen und Schüler können beim Umgang mit bauartzugelassenen Vorrichtungen (Bauartzulassung vor dem 01.08.2001) mitwirken, wenn eine vom Strahlenschutzbeauftragten unterwiesene Lehrkraft oder der Strahlenschutzbeauftragte anwesend ist und Aufsicht führt.
2Schülerinnen und Schüler können beim Umgang mit bauartzugelassenen Vorrichtungen (Bauartzulassung ab dem 01.08.2001) selbständig experimentieren, wenn eine Lehrkraft, die über entsprechende naturwissenschaftliche Kenntnisse verfügt, unmittelbar Aufsicht führt.
3.1.15
Zu Punkt 8.11 Brandbekämpfung
Eine Planung der erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung der Brandbekämpfung mit den nach Landesrecht zuständigen Behörden bzw. eine Mitteilung des Umgangsortes der radioaktiven Präparate an die zur Brandbekämpfung zuständige Stelle nach § 52 StrlSchV ist nur erforderlich, wenn das LfU bzw. die zuständige Stelle dies fordert.
3.1.16
Zu Punkt 8.17 Buchführung und Mitteilung (Bestandsmeldung)
1Siehe auch Punkt 8.4.1 Nr. 11. Eine Buchführung über den Erwerb, die Abgabe und den Bestand an radioaktiven Stoffen ist für alle radioaktiven Stoffe vorzunehmen. 2Eine jährliche Meldung des Bestandes an radioaktiven Stoffen ist nur in solchen Fällen erforderlich, in denen das LfU dies explizit fordert.
3.1.17
Zu Punkt 8.19 Radioaktive Abfälle
1Radioaktive Abfälle sind an die GRB - Sammelstelle Bayern für radioaktive Stoffe GmbH (nachfolgend als GRB bezeichnet) GRB, Birkigt 5, 95666 Mitterteich, 09633/9200-0, grb-mitterteich@grb-mbh.de, www.grb-mbh.de abzugeben.
2Details bei der Abgabe radioaktiver Abfälle an die GRB sind mit dieser abzustimmen.
3.1.18
Zu Muster 2 Bestellungsschreiben für Strahlenschutzbeauftragte in Schulen und Muster 4a Fachkundebescheinigung gemäß § 30 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung
1Für die Bestellung und das Ausscheiden von Strahlenschutzbeauftragten ist statt Anlage III Muster 2 und Muster 4a der RiSU2013 das Muster „Bestellung/Ausscheiden von Strahlenschutzbeauftragten in Schulen“ der Anlage 3 zu verwenden.
2Bemerkung: Das Zeugnis über die Befähigung zum Lehramt muss nicht vorgelegt werden. 3Die Fachkunde wird vom LfU mit einer eigenen Bescheinigung bestätigt.
3.2
Betrieb von Schulröntgeneinrichtungen und Störstrahlern
3.2.1
Zu Punkt 9.2.2 Schulröntgeneinrichtung
1Für berufsbildende Schulen besteht darüber hinaus die Möglichkeit, Röntgeneinrichtungen zu betreiben, die nicht als Schulröntgeneinrichtung bauartzugelassen sind, wenn deren Verwendung fester Bestandteil der Ausbildung ist (z. B. an MRTA-Schulen).
2Zur Überprüfung einer gültigen, gerätebezogenen Bauartzulassung benötigt das Gewerbeaufsichtsamt im Rahmen der Anzeige neben dem Abdruck des Zulassungsscheins auch die gerätespezifische Bestätigung der herstellerseitigen Qualitätskontrolle (Stückprüfungsbestätigung) gemäß § 9 Nr. 4 RöV.
3.2.2
Zu Punkt 9.4.1 Der Strahlenschutzverantwortliche
Allgemein
Strahlenschutzverantwortlicher ist der Sachaufwandsträger der Schule, bei privaten Schulen der jeweilige Schulträger. Die Schulleiterin/Der Schulleiter ist Bevollmächtigte/Bevollmächtigter für Strahlenschutzangelegenheiten (Strahlenschutzbevollmächtigte/Strahlenschutzbevollmächtigter nach RiSU2013 9.4.2) und nimmt die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahr, sofern mit dem Sachaufwandsträger bzw. Schulträger keine anderslautende Regelung getroffen wurde. Im Falle einer anderslautenden Regelung im o. g. Sinn ist das zuständige Gewerbeaufsichtsamt entsprechend zu informieren.
Nummer 2
Die Strahlenschutzbevollmächtigte/Der Strahlenschutzbevollmächtigte nach RiSU2013 9.4.2 soll für ihre/seine Schule zwei Strahlenschutzbeauftragte schriftlich bestellen und dem Gewerbeaufsichtsamt melden. Bei der Festlegung des innerschulischen Entscheidungsbereiches der Strahlenschutzbeauftragten ist insbesondere auf eine Stellvertreterregelung zu achten. Sofern durch Krankheit, Fortbildung oder ähnlicher Abwesenheit kein Strahlenschutzbeauftragter an der Schule anwesend ist bzw. nicht zumindest kurzfristig zur Verfügung stehen kann, ist der Betrieb von anzeigebedürftigen Röntgeneinrichtungen im Unterricht nicht zulässig.
Nummer 8
Die Röntgenverordnung, die RiSU2013 und diese Bekanntmachung sind zur Einsicht ständig verfügbar zu halten (in Papierform: Aufbewahrung bei den Schulröntgeneinrichtungen bzw. Störstrahlern; in elektronischer Form: wenn sichergestellt ist, das jede unterwiesene Person darauf zugreifen kann).
3.2.3
Zu Punkt 9.5 Fachkunde und Aktualisierung der Fachkunde
Die Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz erfolgt in der Regel durch die erfolgreiche Teilnahme an einem speziellen, von der zuständigen Stelle anerkannten Aktualisierungskurs.
3.2.4
Zu Punkt 9.7.2 Unterweisung
Ein Demonstrationsversuch ohne die Mitwirkung von Schülerinnen oder Schülern kann dann durch eine im Strahlenschutz unterwiesene Lehrkraft erfolgen, wenn die Lehrkraft die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt oder die erforderlichen Kenntnisse durch geeignete Einweisung und praktische Erfahrung erworben hat und unter Aufsicht und Verantwortung einer fachkundigen Person steht.
3.2.5
Zu Punkt 9.9 Tätigkeitsbeschränkungen beim Umgang mit Schulröntgeneinrichtungen oder genehmigungsbedürftigen Störstrahlern
Ein Demonstrationsversuch ohne die Mitwirkung von Schülerinnen oder Schülern kann dann durch eine im Strahlenschutz unterwiesene Lehrkraft erfolgen, wenn die Lehrkraft die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt oder die erforderlichen Kenntnisse durch geeignete Einweisung und praktische Erfahrung erworben hat und unter Aufsicht und Verantwortung einer fachkundigen Person steht.
3.2.6
Zu Punkt 9.12 Einstellung des Betriebs
Der Betrieb einer Röntgeneinrichtung ist auch dann unverzüglich einzustellen, wenn nicht sichergestellt ist, dass die Strahlenschutzgrundsätze (Vermeidung jeder unnötigen Strahlenexposition, Strahlenexposition auch unterhalb der Grenzwerte so niedrig wie möglich, siehe auch 9.3) eingehalten werden (§ 15 Abs. 1 u. 2 RöV) oder wenn die zuständige Behörde die Einstellung des Betriebs fordert (§ 33 Abs. 2 RöV).
3.2.7
Zu Muster 2 Bestellungsschreiben für Strahlenschutzbeauftragte in Schulen
1Unter der Maßgabe, dass der Aufgabenbezug im Rahmen der Festlegung des Entscheidungsbereiches zu Anhang Strahlenschutz Nr. 9.4.3 RISU hergestellt wird, kann dieses Muster zur Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten verwendet werden. 2Darüber hinaus bieten die Gewerbeaufsichtsämter entsprechende Formulare an.
3.2.8
Zu Muster 4b Fachkundebescheinigung gemäß § 18 Abs. 1 RöV
1Das vorliegende Muster kann für einen Antrag zur Bescheinigung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz bei der zuständigen Behörde (Gewerbeaufsichtsamt) verwendet werden. 2Die Fachkundebescheinigung wird über ein separates Schreiben der Behörde erstellt.
3.2.9
Zu Muster 6 Anzeige gemäß § 4 Abs. 3 RöV
Ein deutlich differenzierteres Anzeigeformular mit Hilfestellungen, welche Unterlagen einzureichen sind, ist über die Gewerbeaufsicht zu erhalten.
4.
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2016 in Kraft.
2Die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus, für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz und für Landesentwicklung und Umweltfragen zum Strahlenschutz in Schulen – Vollzug der Röntgenverordnung und der Strahlenschutzverordnung im Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen vom 30. Mai 2003
(KWMBl. S. 490) tritt mit Ablauf des 31. Juli 2016 außer Kraft.
 
Herbert  P ü l s
Ministerialdirektor

Bayerisches Staatsministerium für
Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
Dr. Christian  B a r t h
Ministerialdirektor

Bayerisches Staatsministerium für
Umwelt und Verbraucherschutz